Die  Zukunft  der  Stellung  des  Papstes.  203

wand  nicht  zutreffend  Danach  steht  den  Oesterreichischen  Gerichten  zwar  die  Berurtheilung
  eines  Oesterreichers  zu,  der  sich  in  Diensten  eines  am  kaiserl.  Hof  beglaubigten
  Gesandten  befindet,  nicht  aber  die  Vornahme  einer  Zustellung,  Vorladung
oder  Execution  im  Hause  des  Gesandten.  Die  beiden  ersten  können  nur  durch  das
Oberhofmarschall-Amt,  event.  durch  das  Auswärtige  Ministerium  insinuirt  werden,
eine  Execution  kann  an  dem  im  Gesandtschaftsgebäude  befindlichen  Eigenthum  des
Berklagten  gegen  den  Willen  des  Gesandten  überhaupt  nicht  stattfinden  und  dennoch
wird  diese  Unmöglichkeit  der  Vollstreckung  des  Urtheils  das  Gericht  nicht  hindern,
dieses  selbst  auszusprechen.  —  Dieser  Fall  liegt  doch  anders  als  die  Klage  Martinucci's.
  Der  betreffende  Oesterreichische  Diener  bleibt  Unterthan  des  Kaisers,  der
Majordomus  des  Papfstes  ist  nicht  Unterthan  des  Königs  von  Italien,  die  Unmöglichkeit
  der  Execution  gegen  den  ersteren  liegt  nur  in  seinem  Aufenthaltsort,  sobald
er  das  Gesandtschaftsgebäude  verläßt  und  nicht  im  Auftrage  des  Gesandten  thätig
ist,  kann  er  verhaftet  werden,  ebenso  sein  außerhalb  liegendes  Eigenthum  mit  Beschlag
  belegt  werden.  Die  Diener  des  Papstes,  die  im  Gebiete  der  ihnen  gewährten
Immunität  handeln,  können  auch  außerhalb  der  päpstlichen  Residenzen  nicht  in  Anspruch
  genommen  werden  und  was  das  außerhalb  des  letzteren  liegende  Eigenthum
des  Papstes  betrifft,  so  unterliegt  dasselbe  zwar  den  Italienischen  Gesetzen,  doch  kann
sicher  nicht  das  Privatvermögen  des  Papstes  oder  eines  seiner  Beamten,  für  Forderungen
  in  Anspruch  genommen  werden,  welche  gegen  sie  nicht  als  Privatpersonen
geltend  gemacht  werden,  sondern  in  ihrer  öffentlichen  rechtlichen  Stellung  begrünbet
  find.

8)  Rev.  de  dr.  int.  XV,  p.  137.

2)  Staatsarchiv,  Suppl.  zu  XXIII.  XXIV.  Bd.  1  Nr.  6065.

10)  cf.  das  Schreiben  Napoleons  bei  dieser  Gelegenheit  an  den  General  Degerando
  (Annali  degli  Avocati  di  S.  Pietro  14.  Marzo  1884  p.  124)  über  die  Aufgaben
  der  Propaganda.

11)  Soeben  (Juni  1885)  hat  allerdings  Depretis  versucht  einzulenken,  dem  Senate
einen  Gesetzentwurf  vorgelegt,  laut  welchem  von  der  Regierung  anerkannte  Gesellschaften
  und  Institute,  welche  den  Zweck  haben,  mit  den  Missionen  die  Civilisation
in  fremde  Länder  zu  tragen,  über  ihre  Capitalien  frei  disponiren  dürfen,  ohne  verpflichtet
  zu  sein,  von  der  Regierung  die  Ermächtigung  dazu  einzuholen.  Diese  Bestimmung
  soll  auch  für  die  NRömische  Propaganda  Geltung  haben.  Junge  Leute,
welche  in  den  Seminarien  studiren  und  in  den  Missionsdienst  treten,  können  erst
nach  vollendetem  26.  Jahre  ihrer  Militärpflicht  Genüge  leisten.  Während  sie  bei
den  Missionen  beschäftigt  find,  sollen  sie  ganz  vom  Militärdienst  befreit  bleiben.  Die
Missionäre,  welche  religiösen  Corporationen  angehört  haben  und  eine  Pension  vom
Staate  erhalten,  sollen  solche  auch  im  Auslande  beziehen  können.  Die  Vorlage  ist
bereits  einem  Ausschusse  des  Senats  zur  Begutachtung  vorgelegt,  sindet  aber  dort
heftigen  Widerstand.

)  La  Propaganda  Fide  e  il  Governo  Italiano.  I.

§  22.

Die  Zukunft  der  Stellung  des  Paystes.

Man  kann  indef  alle  Fehler  der  Italienischen  Regierung  anerkennen,  ohne
zu  dem  Schluß  zu  kommen,  daß  eine  wesentlich  andere  Lösung  möglich  ist,  als
die,  welche  das  Garantiegesetz  versucht  hat.