204  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papftes.

Zunächst  kann  von  keiner  Wiederherstellung  der  weltlichen  Herrschaft  die
Rede  sein,  die  schon  1870  nur  ein  Anachronismus  war;  ihr  Sturz  ist  eines
der  weltgeschichtlichen  Ereignisse,  die  nicht  rückgängig  gemacht  werden  können,
wenn  fie  auch  so  tiefe  Wurzeln  geschlagen,  daß  ein  zustimmender  Verzicht  auf
dieselbe  in  absehbarer  Zeit  nicht  als  wahrscheinlich  gelten  kann;  jeder  Versuch
einer  Restauration  durch  auswärtige  Intervention  würde  heute  unzweifelhaft
von  Italien  als  Kriegsfall  betrachtet  werden  1)  und  selbst  wenn  dasselbe  durch
unvorherzusehende  Umstände  nicht  in  der  Lage  sein  sollte  sich  zu  widersetzen,
so  würde  keine  Europäische  Macht  dazu  die  Hand  bieten  eine  Herrschaft  wiederaufzurichten,
  die  nach  wie  vor  nur  durch  fremde  Soldaten  gehalten  werden
könnte.

Nicht  einmal  die  Frage  Rom  dem  Papst  allein  zu  geben,  kann  ernsthaft
  erörtert  werden;  man  kann,  wie  oben  erwähnt,  bezweifeln,  ob  es
richtig  war  1870  Rom,  das  seit  der  Vertreibung  der  Tarquinier  niemals
wieder  Sitz  eines  Königs  gewesen  war,  zur  wirklichen  Hauptstadt  der  Regierung
  zu  machen,  aber  der  damalige  Entschluß  ist  zu  einer  Thatsache  geworden,
  welche  sich  heute  unter  keinen  Umständen  rückgängig  machen  läßt;
das  heutige  Rom  ist  nicht  mehr  das  von  1870,  eine  Fülle  selbstständiger
Interessen  hat  sich  dort  gebildet,  die  mit  der  Wiederherstellung  der  weltlichen
  Herrschaft  des  Papstthums  unverträglich  wären.  Vor  allem  ist  Rom
endgültig  der  Mittelpunkt  der  Italienischen  Regierung  geworden.  Man  mag
finden,  daß  das  Gegenüberstehen  von  Königthum  und  Papstthum  dem  Ansehen
des  ersteren  nicht  genützt  hat,  daß  die  Anwesenheit  des  Papstes  dem  König
sehr  unbequem  ist,  schon  weil  sie  für  die  andern  katholischen  Souveräne  eine
Quarantäne  bildet,  die  sie  hindert  nach  Rom  zu  kommen,  aber  der  König  kann,
nachdem  dieses  Jahrelang  Hauptstadt  gewesen  ist  dieselbe  niemals  wieder  aufgeben,
  dies  hieße  die  Einheit  Italiens  in  Frage  stellen  und  Rom  nicht  dem
Papstthum  zurückgeben,  sondern  es  der  Revolution  überliefern,  die  sofort  nach
dem  Abzug  des  Königthums  ihren  Einzug  halten  würde.  Andrerseits  besteht
der  Papst  darauf  Rom  für  sich  allein  zu  haben,  also  die  Räumung  seitens  des
Königthums  zu  verlangen.  Leo  XIII.  würde  sich  wahrscheinlich  mit  dem  Verlust
  der  weltlichen  Herrschaft  über  den  Kirchenstaat  aussöhnen  und  die  nationale
  Einheit  thatsächlich  hinnehmen,  aber  er  bleibt  dabei  sein  geistliches  Amt
nicht  frei  üben  zu  können,  wenn  er  nicht  in  Rom  allein  Herr  ist.  Schon  dieser
Gegensatz  schließt  eine  wirkliche  Aussöhmung  zwischen  Königthum  und  Papstthum
aus,  aber  auch  andre  gewichtige  Gründe  sprechen  dagegen;  ein  mit  dem  König
von  Italien  verbündeter  Papst  würde  der  katholischen  Welt  erst  recht  nicht
unabhängig  erscheinen,  ein  Bischof  kann  Deutscher  oder  Franzose  sein,  der
Papst  muß  grade  jetzt  mehr  als  je  über  den  Nationalitäten  eine  kosmopolitische
Stellung  behaupten,  um  die  Einheit  der  Kirche  zu  wahren.  Leo  XIII.  hat
zwar  ost  genug  betont,  daß  der  heil.  Stuhl  nicht  der  Feind,  sondern  der  Wohlthäter
  Italiens  sei,  aber  für  ihn  müssen  doch  alle  Italienischen  Interessen  gegen
die  katholischen  zurücktreten,  seit  die  Antinomie  des  weltlichen  Souveräns  und