206  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papfstes.

Baum,  wie  das  Papstthum  läßt  sich  nicht  verpflanzen,  seine  geschichtlichen  Wurzeln
  haften  unauslöslich  in  dem  Römischen  Boden,  mit  ihm  sind  alle  Erinnerungen
  des  Papstthums  verknüpft,  hier  sind  die  Gräber  St.  Peters  und  der
Heiligen,  die  alttraditionellen  Kirchen,  die  Sitze  der  weitverzweigten  Kirchenverwaltung
  mit  ihren  verschiedenen  Abtheilungen,  deren  Geschäfte  fast  ausschließlich
  von  Italienern  besorgt  werden,  von  denen  viele  nicht  einmal  einer  fremden
  Sprache  mächtig  sind.  Allen  den  Cardinälen  und  Prälaten,  die  an  das
Römische  Pflaster  gewöhnt  find,  wäre  mit  einem  Exodus  des  Papstes  der  natürliche
  Boden  unter  den  Füßen  weggezogen  und  sie  würden  sich  in  jedem
fremden  Lande  als  Verbannte  fühlen.  Die  Sache  stände  wenigstens  anders,
wenn  der  heil.  Stuhl  außerhalb  Italien  noch  ein  Avignon  hätte,  wo  er  nicht
Gast  eines  andern  Staates  wäre,  aber  selbst  die  Hand  einer  Regierumg,  welche
glaubt  die  Kirche  zu  vertheidigen,  wird  gewöhnlich  schwer  von  derselben  gefühlt.
Malta  würde  ein  gutes  Klima  gewähren,  es  lebt  dort  kein  Fürst,  der  an  Rang
dem  Papste  gleichstände,  die  Bevölkerung  und  der  Clerus  sind  demselben  sehr
ergeben,  aber  eine  Insel  ist  nicht  geeignet  Mittelpunkt  des  Kirchenregimentes
zu  sein  und  selbst  alle  Gastfreundschaft  Englands  würde  dem  Papfst  nicht  die
Vortheile  des  Garantiegesetzes  gewähren  können,  kraft  dessen,  wie  A.  Leroy-Beaulieu
  sagt,  er  in  Rom  2parait  etre  Daniel  sans  etre  mangé  par  les
lions.=  Sehr  richtig  bemerkt  auch  Mancini  in  seiner  Depesche  an  Graf  Launay
  vom  24.  Januar  1882.  „En  se  transportant  dans  un  état  où  il  waurait
  ni  possession  territoriale,  ni  garanties  souveraines,  le  Pape  confesserait
  luilmeme  à  la  satisfaction  de  PItalie,  que  Tautorité  spirituelle  peut
#Vexercer  en  pleine  liberté  sans  pouvoir  temporel.“  Pius  VII.  wich  der
offenen  Gewalt,  als  er  Rom  verließ  und  konnte  deshalb  auch  hoffen  zurückzukehren,
  wie  dies  seine  Vorgänger,  die  vertrieben  wurden,  in  zahlreichen  Fällen
gethan  haben,  aber  Pius  IX.  wurde  nicht  vertrieben,  sondern  ist  ruhig  im
Vatican  gestorben;  würde  Leo  XIII.  oder  sein  Nachfolger  ohne  Vergewaltigung
Rom  den  Rücken  wenden,  so  würden  sie  schwerlich  den  Vatican  wiedersehen,
Italien  dürfte  sich  kaum  in  solchem  Falle  noch  an  das  Garantiegesetz  gebunden
erachten,  das  den  Aufenthalt  des  Papstes  in  Rom  voraussetzt.  Alle  Gründe
sprechen  also  dafür,  daß  derselbe  zu  diesem  äußersten  Mittel  nicht  ohne  die
dußerste  Noth  greifen  wird  und  Italien  die  letztere  nicht  herbeiführen  wird.
Auch  eine  Milderung  des  Gegensatzes  durch  den  Einfluß  einer  katholischen
Partei  im  Parlamente,  welche  die  Freiheit  und  Würde  des  Papstes,  sowie
die  Rechte  der  Kirche  zu  vertheidigen  strebte,  ist  nicht  wahrscheinlich;  ihre  Mitglieder
müßten  einerseits  die  nationale  Einheit  anerkennen,  dem  König  Treue  schwören
und  doch  die  Befehle  des  Papstes  als  leitend  für  ihre  Haltung  gelten  lassen.
Das  sind  unvereinbare  Dinge,  man  kann  nicht  die  Revolution  annehmen  und
sie  zugleich  bekämpfen.  Eine  solche  Parthei  hätte  eine  ganz  andre  Stellung
wie  die  clericalen  Fractionen  andrer  Länder,  die  sagen  können,  sie  anerkennen
den  Papst  nur  als  geistliches  Oberhaupt  und  seien  in  politischen  Fragen  nicht
verbunden  ihm  zu  gehorchen,  die  Italienischen  Clericalen  können  das  Princip