Die  geschichtliche  Entwicklung  dieser  Rechte.  207

der  weltlichen  Herrschaft  nicht  aufgeben,  selbst  wenn  sie  nicht  an  die  Wiederherstellung
  derselben  glauben.

Wir  kommen  also  zu  dem  Schlusse,  daß  es  eine  normale  Lösung  für  die
Frage  nicht  giebt.  Papstthum  und  Königthum  sind  an  Rom  gebannt,  verurtheilt
sich  gegenüber  zu  stehen,  weil  beide  streben  müssen  ihre  Unabhängigkeit  zu  erhalten.
  Es  ist  möglich,  ja  wahrscheinlich,  daß  das  Garantiegesetz,  welches  wie
Bisconti-Venosta  am  9.  Febr.  1871  sagte,  ein  Auskunftsmittel  für  eine  gegebene
  politische  Lage  war,  nicht  das  letzte  Wort  der  Romischen  Frage  ist  und
sein  kann,  indeß  die  Ereignisse,  welche  derselben  eine  neue  Gestalt  geben  können,
  entziehen  sich  der  Berechnung  ebenso  wie  die  Zukunft  des  Katholicismus
überhaupt.  Alles  was  dermalen  menschlicher  Voraussicht  nach  möglich  erscheint,
ist,  den  modus  vivendi,  den  das  Garantiegesetz  eingeführt  hat,  aufrecht  zu  erhalten,
  indem  man  alle  mittelbaren  wie  unmittelbaren  Verletzungen  desselben
vermeidet  und  wo  möglich  dasselbe  nach  den  gemachten  Erfahrungen  verbessert
oder  besser  handhabt,  damit  der  latente  Antagonismus,  zu  dem  die  beiden  feindlichen
  Mächte  durch  ihre  Nachbarschaft  verdammt  find,  nicht  acut  werde.  Das
scheint  die  Aufgabe,  welche  die  Zukunft  der  Weisheit  beider  stellt  und  von
deren  Erfüllung  die  weitere  Entwicklung  der  internationalen  Stellung  des
Papstes  abhängt.

1)  In  einer  Depesche  vom  11.  Januar  1882  an  Graf  de  Launay,  Botschafter
in  Berlin,  erklärte  Mancini,  daß  kein  Italienischer  Minister  auch  nur  die  leiseste
auswärtige  Einmischung  in  einer  Frage  erlauben  könne,  »che  Pltalia  &amp;  fermamente
  risoluta  a  riguardare  di  ordine  strettamente  interno  e  rilevante  della
#ov#  vanita  nasionale.

Zweiter  Abschnitt.
Die  geistlichen  Kegierungsrechte  des  Papstes  in  fremden  Staaten.

8  43.
Die  geschichtliche  Entwicklung  dieser  Rechte.

Literatur  zu  98  43ff:  Phillimore,  Commentaries  upon  International  Law  II
Part.  8.  —  Nys,  The  papacy  considered  in  relation  to  international  law.
London  1879.  —  Geffeken,  Church  and  State,  their  relations  bistorically
  considered.  II  Engl.  edit.  1877.  I.  —  v.  Schulte,  die  Macht  der
NRömischen  Päpste  über  Fürsten,  Länder,  Völker,  Individuen.  2.  Aufl  1871.—
Rolin-Jacquemins,  Retablissement  des  relations  diplomatiques  entre  la
Belgique  et  le  Vatican,  discours  prononcé  à  la  chambre  des  Représentants
le  7  Acdt  1884.

Der  Anspruch  des  Papstthums  kraft  seiner  geistlichen  Stellung  in  andern
Staaten  Regierungsrechte  zu  üben,  konnte  nicht  in  Frage  kommen,  so  lange
der  Primat  nicht  unbestritten  anerkannt  war  und  so  lange  das  Römische  Reich