208  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

bestand;  denn  wenn  sich  die  Macht  des  Römischen  Bischofs  unter  dem  Schutz
der  Kaiser  erhob,  so  lag  in  diesem  politischen  Verhältniß  zugleich  eine  Beschränkung
  derselben.  Mochte  dieser  Bischof  immer  mehr  in  die  Jurisdiction
andrer  Bischöfe  eingreifen  und  allmälig  als  primus  inter  pares  anerkannt
werden,  so  stand  er  rechtlich  doch  unter  dem  Kaiser.  Eine  neue  Entwicklung
begann,  als  Stephan  II.  an  der  Hilfe  des  letzteren  verzweifelnd,  die  Pippin  s
gegen  die  Langobarden  anrief,  denselben  dafür  von  dem  Chilperich  geschwornen
Treueide  entband  und  in  St.  Denis  zum  König  salbte;  die  Krönung  Karl's
des  Gr.  als  abendländischer  Kaiser  vollendete  diese  Revolution.  Die  politische
Unterordnung  der  Päpste  unter  das  Kaiserthum  war  dabei  unter  dem  Fränkischen
  Reiche  so  unbezweifelt,  wie  später  unter  den  Deutschen  Kaisern  seit  Otto  J.,
ja  das  kaiserliche  Recht  Päpste  ab=  und  einzusetzen  wurde  nicht  nur  geübt,
sondern  anerkannt.  Nachdem  Otto  I.  Johann  XII.  entsetzt  und  Leo  VIII.  an
seine  Stelle  gesetzt,  erließ  letzterer  963  eine  Constitution,  in  der  es  heißt:  »Nos
Leo,  servus  servorum  —  cum  cCuncto  similiter  Clero  ac  universo  populo
Romano,  omnibusque  ordinibus  huins  almae  Urbis,  constituimus,  confirmamus
  et  corroboramus  ut  per  nostram  Apostolicam  autoritatem  concedimus
  ac  largimur  Domino  Ottoni  I.  —  eiusque  successoribus  huius  regni
Italige  in  perpetuum  facultatem  eligendi  successorem,  atque  summae
Sedis  Apostolicae  Pontificem  ordinandi.  —  Ita  demum  asserimus,  quod
nemo  deinceps,  cuiuscunque  gradus  vel  conditionis  aut  dignitatis  seu
religionis,  eligendi  Regem  vel  Patricium  sive  Pontificem  summae  Sedis
Apostolicae  aut  qduemcunque  episcopum  vel  ordinandi  habeat  facultatem,
sed  soli  regi  Romani  Imperii  hanc  reverendam  tribuimus  facultatem.“  Wer
dagegen  handelt,  den  trifft  der  Zorn  des  Papstes  und  des  Kaisers,  Bann  und
Excommunication  der  Kirche.  1)  Otto  III.  setzt  demgemäß  seinen  Lehrer  Gerbert
  als  Sylvester  II.  auf  den  päpstlichen  Stuhl,  Heinrich  III.  entsetzt  auf
der  Synode  von  Sutri  drei  Gegenpäpste  und  erhebt  den  Bischof  von  Bamberg
  Suidger  als  Clemens  II.  Aber  sein  Werk  der  Kirchenreinigung  sollte
sich  gegen  ihn  kehren;  während  in  jener  Constitution  Leo  VIII.  ausdrücklich
das  kaiserliche  Recht  der  Investitur  der  Bischöfe  anerkannt  war  (quodsi  à
cuncto  clero  et  universo  populo  quis  eligatur  episcopus,  nisi  a  dicto  Rege
laudetur  et  investiatur,  non  consecretur)  bestritt  Gregor  VII.  dies  Recht
und  es  begann  der  große  Kampf,  der  zuerst  die  päpstliche  Gewalt  von  der
kaiserlichen  emancipiren,  dann  derselben  überordnen  und  sie  zur  Weltmacht  erheben
  sollte.  Dieser  Sieg  des  Papstthums  war  nicht  blos  durch  die  bedeutenden
  Persönlichkeiten  bedingt,  welche  den  Römischen  Stuhl  einnahmen,  sondern
durch  eine  geschichtliche  Nothwendigkeit,  welche  das  Papstthum  zu  seiner  welthistorischen
  Bestimmung  emporhob.  In  einer  Zeit,  wo  durch  das  Lehenswesen
die  bedeutendsten  Nationen  in  zahlreiche,  thatsächlich  unabhängige  fürstliche  und
städtische  Gewalten  zersplittert  waren,  wohnte  eine  zusammenfassende,  einigende
Macht  fast  ausschließlich  dem  Papste  bei,  die  Kirche  war  das  Band,  das  die
in  unendliche  Vielheiten  zerfallende  feudale  Gesellschaft  zusammenhielt,  sie  al-