214  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

Heinrich  IV.  —  Innocenz  X.  erklärte  die  den  Rechten  der  Kirche  widersprechenden
  Artikel  des  Westphälischen  Friedens  durch  die  Bulle  Zelo  domus  Dei
vom  20.  November  1648  für  null  und  nichtig  (vparticulos  praefatos  potestate
plenitudinis  damnamus,  viribus  et  effectu  evacuamus,  et  contra  illa,
deque  llorum  nullitate  corum  Deo  protestamure)  1).  Ebenso  hat  noch  in
unseren  Tagen  Pius  IX,  die  Oesterreichische  Verfaffung  durch  Allocution  vom
22.  Juni  1868  und  die  Preußischen  Kirchengesetze  durch  die  Encyelicu  Quod
nunquam  vom  5.  Februar  1875  für  nichtig  erklärt.  Benedikt  XIV.,  Pius  VI.,
Pius  VII.  und  Pius  IX.  hielten  ihre  Jurisdiction  über  alle  Getauften,  selbst
Ketzer  und  Schismatiker  aufrecht?);  obwohl  das  Concil  von  Trient  den  Legaten
verboten  sich  in  die  Jurisdiction  der  Bischöfe  zu  mischen  (Sess.  XXIV  de  ref.
c.  20),  zieht  sich  durch  das  ganze  17.  und  18.  Jahrhundert  der  Kampf  der
Regierungen  und  des  Episcopats  gegen  die  fortwährenden  Eingriffe  der  Nuntien
in  die  kirchliche  Regierung  und  gegen  die  Störungen  des  religiösen  Friedens,
die  von  ihnen  ausgingen,  bis  am  25.  August  1786  die  Deutschen  Erzbischöfe
in  Ems  die  Aufhebung  der  Nuntiaturen  als  kirchlicher  Behörden  forderten.
Die  Bulle  In  coena  dominis),  eine  Zusammenfaffung  der  vom  päpfstlichen
Stuhle  gegen  die  Angriffe  auf  die  Rechte  der  Kirche  ausgesprochenen  Verdammungen,
  wurde  in  Rom  an  jedem  Gründonnerstag  veröffentlicht,  und  schließlich
hat  durch  den  Syllabus  am  8.  Dezember  1864  sub  XXIII  Pius  KX.  ausdrücklich
  den  Satz  verdammt,  daß  die  Römischen  Päpste  von  den  Grenzen  ihrer
Gewalt  abgewichen  und  sich  Rechte  der  Fürsten  angemaßt.

Nach  Anschauung  der  Curie  besteht  also  die  Machtfülle  des  Papstes  nach
wie  vor  zu  Recht,  sie  kann  nur  nicht  wie  im  Mittelalter  ausgeübt  werden,  weil
die  weltlichen  Gewalten  sich  dies  nicht  gefallen  lassen  würden.  Thatsächlich  hat
selbst  im  Mittelalter  trotz  der  ungeheueren  Macht  der  Pänpste  die  Wirklichkeit
der  Theorie  nicht  entsprochen.  England  ging  hier  voran:  schon  die  angelsächfische
  Kirche  hatte  zufolge  ihrer  nationalen  Organisation  ein  größere  Unabhängigkeit
  von  Rom,  Wilhelm  I.,  so  viel  er  dem  Beistand  Gregor's  VII.  verdankte,
  hielt  doch  die  staatlichen  Rechte  energisch  aufrecht,  nicht  nur  lehnte  er
den  vom  Papfst  verlangten  Treueid  ab,  sondern  verbot  jede  Anerkennung  eines
Papstes,  jede  Excommunication,  jede  Veröffentlichung  einer  Bulle  ohne  königliche
  Erlaubniß,  Appellationen  nach  Rom  waren  untersagt,  der  König  ernannte
Bischöfe  und  Aebte,  alle  Kirchengüter  blieben  militär=  und  steuerpflichtig.
Urban  II.  mußte  Wilhelm  II.  vertragsmäßig  versprechen:  »ne  legatus  romanus
  ad  Angliam  mitteretur,  nisi  quem  Rex  praeciperet#.  Die  Constitutionen
  von  Clarendon  (1164)  regelten  in  demselben  Sinne  die  Rechte  der  Krone
in  Beziehung  auf  die  Kirche,  die  Magna  Charta  ward  aufrecht  erhalten  trotz
der  Verdammung  Innocenz  III.,  auf  welche  die  Barone  erwiderten:  „Non
pertinet  ad  Papam  ordinatio  rerum  lalcarume.  Die  Reihe  der  Statuten
Praemunire  von  Eduard  III.  bis  Elisabeth  zeigt  den  Entschluß  der  Englischen
Regierung  eine  unabhängige  nationale  Kirche  aufrecht  zu  halten.  Ludwig  IX.,
der  ergebene  Sohn  der  Kirche,  erließ  die  pragmatische  Sanktion  von  1249,  welche