Die  Geltung  dieser  Rechte.  215

durch  Zurückweisung  der  päpftlichen  Ansprüche  die  Freiheiten  der  gallikanischen
Kirche  begründete.  Bonifaz  VIII.,  der  diese  Ansprüche  auf  die  Spitze  trieb,
erfuhr  nach  der  wesentlich  gegen  Philip  den  Schönen  gerichteten  Bulle  Clericis
laicos  von  dem  Gesandten  des  Königs  thätliche  Mißhandlung,  an  deren  Folgen
er  starb.  Parlament,  Sorbonne,  Clerus  und  dritter  Stand  erklärten  mit  dem
König  es  als  Grundgesetz  des  Französischen  Rechtes,  daß  in  weltlichen  Dingen
die  Könige  von  Frankreich  keinen  Herrn  auf  Erden  anerkennten,  die  Bulle
Unam  Sanctam  ward  in  Paris  öffentlich  vom  Henker  verbrannt.  Es  folgte
1431  die  pragmatische  Sanction  von  Bourges  und  trotz  mancher  Schwankungen,
  in  denen  die  Könige  sich  nachgiebiger  zeigten,  blieb  unter  dem  Schutz  der
Parlamente  und  des  appel  comme  chabus  die  Selbständigkeit  der  gallicanischen
  Kirche  bis  zur  Französischen  Revolution  dem  Papfste  gegenüber  erhalten.
Gegen  die  Anmaßungen  Johanws  XXII.  erklärte  der  Kurverein  von  Rense  und
der  Reichstag  von  Frankfurt  1338,  daß  die  kaiserliche  Würde  allein  von  Gott
abstamme  und  daß  der  von  den  Kurfürsten  Erwählte,  Kaiser  und  König  kraft
der  Wahl  allein  werde  und  keine  Bestätigung  des  apostolischen  Stuhles  bedürfe.
Die  Abhängigkeit  der  Avignonesischen  Päpste  von  Frankreich,  das  Schisma,
die  antipäpstliche  literarische  Bewegung  unter  der  Führung  von  Marsilius
von  Padua  und  die  großen  Concilien  des  15.  Jahrhunderts  mußten  die  Ohnmacht
  der  Päpfste,  ihren  Ansprüchen  praktischen  Nachdruck  zu  geben,  noch  steigern.
Die  Reformation  entzog  ganze  Länder  ihrer  Jurisdiction  vollständig  und  wenn
sie  diese  später  in  der  Gegenreformation  theilweise  wieder  eroberten,  so  blieben
die  katholischen  Monarchen,  die  hierfür  ihren  Arm  liehen,  sehr  besorgt,  ihre
souveränen  Rechte  gegen  Rom  zu  sichern,  dessen  Macht  im  Zeitalter  der  Aufklärung
  noch  weiter  zurückging.  Das  Territorial=  wie  das  Collegialsystem  verneinten
  alles  selbständige  Recht  der  Kirche,  Friedrich  d.  Gr.  übte  in  Schlesien
und  den  neuerworbenen  Polnischen  Landestheilen  weitgehende  Rechte  über  die
katholische  Kirche,  die  Bourbonischen  Höfe  erzwangen  die  Aufhebung  des  Jesuitenordens,
  Joseph  II.  setzte  sich  selbst  an  die  Stelle  des  Papstes,  der  hiegegen
nichts  ausrichten  konnte,  in  den  Emser  Punctationen  traten  die  Metropoliten
selbst  den  Ansprüchen  der  Curie  entgegen;  endlich  erschütterte  die  Französische
Revolution  den  Bestand  der  Kirche  selbst  auf  das  tiefste.  Konnte  nun  die
Curie  diese  einseitige  Action  des  Staates,  die  von  ihr  beanspruchte  Machtfülle
zu  beschränken,  nicht  hindern,  so  waren  die  mit  den  Staaten  abgeschlossenen
Concordate  ein  anderer  Ausdruck  ihres  Unvermögens  gegenüber  der  Ausbildung
der  Staatshoheit  und  der  Nationalitäten,  ihren  Ansprüchen  praktischen  Nachdruck
  zu  geben.  Da  sie  die  Forderungen  nicht  durchsetzen  kann,  welche  sie  im
Namen  der  Kirchenfreiheit  erhebt,  andererseits  die  einseitige  Action  des  Staates
ihr  Recht  principiell  vereint,  zieht  sie  es  vor,  der  weltlichen  Gewalt  gewisse
Zugeständnisse  auch  hinsichtlich  des  ius  circa  sacra  zu  machen,  wogegen  die
betr.  Regierung  zu  einer  Begrenzung  ihrer  oberhoheitlichen  Rechte  die  Hand
bietet;  für  gemischte  Sachen  ist  also  die  Ausführung  Gegenstand  gemeinsamen
Handelns,  so  daß  jeder  Teil  auf  seinem  Gebiete  die  nötigen  Vorkehrungen