216  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

trifft.  Die  Concordate,  deren  lange  Reihe  mit  dem  Wormser  Concordat  zwischen
Heinrich  V.  und  Calixtus  II.  (1122)  beginnt  und  bis  in  unsere  Tage  hineinreicht,
  haben  also  den  Zweck  den  Competenzstreit  zwischen  Staat  und  katholischer
  Kirche  durch  Vergleich  zu  erledigen  und  die  Verschiedenheit  der  obwaltenden
  Umstände  erklärt,  daß  auch  der  Inhalt  der  Concordate  sehr  verschieden
ist,  je  nach  den  Zugeständnissen,  die  einer  oder  der  andere  Theil  machte  oder  durchsetzte;
  bald  erscheint  dabei  die  weltliche  Gewalt  sehr  im  Uebergewicht  wie  bei
dem  Französischen  Concordat  von  1801,  bald  die  Curie  wie  bei  dem  Oesterreichischen
  von  1855.  Rechtlich  auf  demselben  Boden  stehen  die  von  Regierungen
mit  dem  Römischen  Stuhl  getroffenen  Vereinbarungen,  auf  deren  Grund  eine
päpstliche  Bulle  die  erforderlichen  Anordnungen  erlassen  hat  oder  die  wirklich
in  eine  solche  ausgenommen  werden.

Solche  Concordate  oder  Vereinbarungen  sind  unstreitig  ihrer  Natur  nach
wahre  Verträge  des  öffentlichen  Rechtes,  die  Behauptung  der  sogen.  Legaltheorie,
  daß  ihr  Inhalt  lediglich  durch  Staatsgesetz  verbindlich  werde,  verwechselt
  die  verbindliche  Kraft  eines  öffentlich-rechtlichen  Vertrages  für  die  Staatsbürger
  mit  der,  welche  dieser  Vertrag  für  die  Contrahenten  unter  einander
begründet.  Auch  ein  Handelsvertrag  wird  für  die  Angehörigen  der  contrahirenden
  Regierungen  erst  bindend,  wenn  er  officiell  publicirt  ist,  die  Contrahenten
  selbst  sind  gebunden,  sobald  der  Vertrag  ratificirt  ist.  Wäre  jene  Behauptung
  richtig,  so  wäre  z.  B.,  was  Preußen  betrifft,  das  wichtige  Breve
Pius  VII.  Quod  de  fidelium  vom  16.  Juli  1821  unwerbindlich,  wodurch  den
Capiteln  vorgeschrieben  wird,  sich  vor  der  Bischofswahl  zu  versichern,  daß  die
Candidaten  dem  König  nicht  minus  grati  seien;  denn  dasselbe  wurde  weder
mit  der  Bulle  de  salute  animarum  noch  üÜberhaupt  in  der  Gesetzsammlung
publicirt,  sondern  direct  vom  Papst  an  die  Capitel  gesandt.  Dagegen  muß
im  Widerspruch  mit  den  meisten  Kirchenrechtslehrern")  behauptet  werden,  daß
die  Vereinbarungen  mit  dem  Römischen  Stuhl  keine  völkerrechtlichen  Verträge
sind.  Wären  sie  es,  so  müßte  der  Staat  einerseits,  die  katholische  Kirche  als
Gesammtheit  andererseits  sich  als  zwei  gleiche  souveräne  Mächte  gegenüberstehen,
so  daß  nur  auf  dem  Wege  des  Vertrags  zwischen  beiden,  nicht  durch  einseitige
staatliche  Gesetzgebung  die  Verhältnisse  der  katholischen  Kirche  in  dem  betreffenden
  Gebiete  geregelt  werden  könnten.  Die  Curie  behauptet  dies  zwar,  weil
die  Kirche  ihr  Recht  unmittelbar  von  Gott  ableitet  und  allein  unter  dem  Papste
steht,  allein  die  Consequenz  dieser  Anschauung  ist,  daß  es  dann  für  diese  Regelung
  keines  Vertrags  mit  dem  Staate  bedarf,  vielmehr  der  Papst  sie  aus
eigner  Machtvollkommenheit  vorzunehmen  hat,  wie  er  es  in  der  Zeit  seiner
mittelalterlichen  Machtfülle  auch  wirklich  that,  wo  man  deshalb  nichts  von
Concordaten  hört,  aber  diese  Theorie  konnte  nur  bestehen,  so  lange  der  Staat
ihren  Ansprüchen  Folge  gab,  ihre  praktische  Undurchführbarkeit  wird  eben  dadurch
  bewiesen,  daß  der  Römische  Stuhl  sich  genöthigt  sieht  darüber  Vereinbarungen
  zu  treffen.  Der  Staat  aber,  für  den  die  Römische  Auffassung  unverbindlich
  ist,  anerkennt  die  katholische  Kirche  weder  in  ihrer  Gesammtheit,  noch