Die  Geltung  dieser  Rechte.  217

weniger  in  seinem  Gebiete  als  eine  souveräne  Macht,  welche  in  ihren  Angelegenheiten
  frei  verfügt.  Er  ignorirt  rechtlich  die  Gesammtkirche,  kann  daher  dieselbe
auch  nicht  als  ein  selbständiges,  staatsartiges  Gemeinwesen  neben  den  Staaten
anerkennen  und  sie  demgemäß  nicht  als  berechtigt  ansehen  anderen  Staaten
gegenüber  wie  eine  souveräne  Macht  aufzutreten,  vielmehr  behandelt  der  Staat
die  katholische  Kirche  auf  seinem  Gebiete  als  eine  seiner  Gesetzgebung  unterworfene
  Corporation.  Wenn  er  mit  ihrem  geistlichen  Oberhaupt  über  gewisse
Fragen  der  kirchlichen  Ordnung  eine  Vereinbarung  schließt,  so  beruht  dies  auf
seinem  freien  Entschluß  und  Gründen  der  Zweckmäßigkeit,  nicht  auf  rechtlicher
Verpflichtung.  Er  wendet  sich  an  den  Papst,  weil  dieser  das  geistliche  Oberhaupt
  auch  des  Theiles  der  katholischen  Kirche  ist,  welcher  dem  betr.  Gebiete
angehört  und  es  einfacher  erscheint  mit  diesem  Oberhaupt  allein  als  mit  den
Bischöfen  des  Landes  zu  unterhandeln,  der  Staat  kann  aber  die  Verhältnisse
einer  ihm  untergebenen  Corporation  ebenso  wohl  einseitig  im  Wege  der  Gesetzgebung
  regeln,  wie  dies  z.  B.  in  vielfacher  Beziehung  durch  die  Verfassungsgesetze
  geschehen  ist.  Völkerrechtliche  Verträge  werden  nur  zwischen  souveränen
Mächten  geschlossen,  die  Concordate  aber  wurden  nicht  mit  dem  Papst  als  Regenten
  des  Kirchenstaates,  sondern  als  Oberhaupt  der  katholischen  Kirche  geschlossen.
  Deshalb  war  auch  die  Behauptung  Beseler's  im  Herrenhause  (14.  April
1875)  hinfällig,  die  Preußische  Regierung  sei  nicht  mehr  an  das  Abkommen
mit  dem  Römischen  Stuhl  von  1821  gebunden,  weil  der  Papst  durch  die  Encyclica
  vom  5.  Februar  1875  Preußen  den  Krieg  erklärt  habe  und  der  Krieg
die  Verträge  aufhebe.  Man  kann  bei  einem  Streit  zwischen  Staat  und  Kirche
wohl  bildlich  von  einer  Kriegserklärung  sprechen,  das  Völkerrecht  aber  kennt
keinen  Krieg,  als  den,  der  mit  Waffen  geführt  wird.  Gerade  der  Umstand,
daß  bei  Concordaten  die  Selbsthülfe,  deren  ultima  ratio  der  Krieg  ist,  ausgeschlossen
  ist,  beweist,  daß  sie  keine  völkerrechtlichen  Verträge  find.  Auch  der
Einwand  Doves  ist  unzutreffend,  daß  der  Krieg  nicht  die  einzige  Form  völkerrechtlichen
  Zwangs  sei,  der  Papst  aber  für  einen  solchen  wirksame  Mittel  in
der  Macht  besitze,  die  er  auf  die  Gemüther  und  Gewissen  der  katholischen  Bevölkerungen
  auslibe,  es  ihm  also  nicht  an  jeder  rechtlichen  Möglichkeit  eines
völkerrechtlichen  Zwanges  fehle.  Völkerrechtlicher  Zwang  wird,  wenn  nicht
stets  durch  Krieg,  so  doch  stets  durch  materielle  Mittel  geübt,  die  eben  bei  Concordaten
  ausgeschlossen  sind.  Der  Staat  kann  nie  dem  auswärtigen  Haupte
einer  Religionsgemeinschaft  seines  Gebietes  das  Recht  zugestehen,  die  Ansprüche,
welche  dasselbe  aus  einem  Vertrage  herleitet,  auf  dem  Wege  der  Selbsthilfe
durchzusetzen,  wie  dies  völkerrechtlich  zwischen  zwei  souveränen  Mächten  zulässig
ist,  der  Widerstand  gegen  das  Staatsgesetz  innerhalb  des  Staatsgebietes  wird
nicht  durch  Krieg,  sondern  durch  Anwendung  des  Strafrechts  gebrochen.  Ebenso
wäre  es  andererseits  durchaus  unzulässig  gewesen,  wenn  ein  Staat  gegen  den
Papst  wegen  Verletzung  eines  Concordates  Repressalien  durch  Besetzung  einer
Stadt  des  Kirchenstaates  hätte  üben  wollen,  denn  diese  Verletzung  berührte  die
weltliche  Herrschaft  des  Papstes  als  solche  gar  nicht.  Es  erscheint  daher  als