218  Die  völlerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

richtig,  die  Concordate  mit  Hermann  (Bluntschli,  Staatswörterb.  V  p.  741)  als
eine  eigenthümliche  Art  öffentlich-rechtlicher  Verträge  anzusehen,  auf  welche  die
rechtlichen  Eigenschaften  und  Wirkungen  internationaler  Verträge  mur  sehr  bedingt
  zu  übertragen  find.  Ihre  Rechtskraft  und  Wirkungen  gehören  in's  Kirchenrecht,
  nicht  iwms  Völkerrecht  und  sie  mußten  hier  nur  erwähnt  werden,  theils  um
die  Ansicht  zu  widerlegen,  welche  sie  als  völkerrechtliche  Verträge  behandelt,
theils  weil  in  ihnen  der  Beweis  gegeben  ist,  daß  die  Curie  auf  die  praktische
Durchführung  der  internationalen  Machtstellung  hat  verzichten  müssen,  die  sie
im  Mittelalter  wirklich  einnahm.

Wenn  es  feststeht,  daß  der  Staat  den  ausschließlichen  Beruf  hat  die  Rechtsordnung
  auf  seinem  Gebiete  festzustellen  und  handzuhaben,  wenn  ferner  in
ihrer  Eigenschaft  als  Corporationen  im  Staate  alle  Kirchen  ihm  rechtlich  untergeordnet
  sind,  so  kann  eine  auswärtige  Macht,  wie  es  der  Papst  unzweifelhaft
ist,  innerhalb  des  Staates  keine  anderen  Rechte  üben,  als  die,  welche  ihr
ausdrücklich  zugestanden  sind.  Dies  Recht  zu  wahren  ist  für  den  Staat  in
besonderem  Maße  geboten,  seit  durch  die  Constitutio,  Pastor  aseternus  vom
18.  Juli  1870,  das  Rechtsverhältniß  der  Bischöfe  zum  Papst  geändert  und
jede  Selbständigkeit  der  ersteren  beseitigt  ist.  Mag  die  unbedingte  Gewalt
des  Papstes  thatsächlich  schon  vorher  bestanden  haben,  so  ist  doch  die  formelle
Beseitigung  des  Episcopalfystems  keine  blos  innere  Angelegenheit  der  Kirche,
denn  diese  steht  rechtlich  erst  jetzt  als  geschlossene  Einheit  da  und  mit  diesem
Umstande  haben  die  Regierungen  zu  rechnen,  welche  derselben  Rechte  in  ihren
Staaten  einräumen,  hat  doch,  wie  erwähnt,  gerade  Pius  IX.  wiederholt  Staatsgesetze
  für  nichtig  erklärt,  die  Römische  Kirche  gefährdet  also  die  Unterthanentreue,
  da  ein  gewissenhafter  Katholik  Gesetze  nicht  anerkennen  kann,  welche  der
Papst  annullirt.  Der  Umfang  der  zu  gewährenden  Rechte  wird  nach  den
Umständen  wechseln  und  schwerlich  wird  es  ganz  zu  vermeiden  sein  diesen
Zugeständnifsen  auch  eine  vertragsmäßige  Form  für  gewisse  Beziehungen  zu
geben,  z.  B.  wenn  es  bei  territorialen  Umwälzungen  sich  um  die  Neuordnung
  der  Diöcesen  handelt,  aber  immer  wird  es  gerathen  sein,  die  vertragsmäßige
  Bindung  seitens  des  Staates  auf  derartige  unumgängliche  Punkte
zu  beschränken.  Selbst  ausnahmsweise  Zugeständnisse,  wie  sie  die  Curie  in
dem  Französischen  Concordate  machte,  können  nicht  über  das  Bedenken  wegbringen,
  daß  dieselbe  eine  Vereinbarung  über  kirchliche  Fragen  mit  emer
Regierung  zwar  als  unbedingt  bindend  für  diese  betrachtet,  ihrerseitig  aber
nur  als  eine  Concession  ansieht,  über  die  der  Papst  Herr  bleibt.  Nr.  43
des  Syllabus  bestreitet  nur  der  weltlichen  Macht  das  Recht  ohne  Zustimmung
der  geistlichen  die  Concordate  zu  beseitigen  und  Pius  IX.  trat  ausdrücklich  im
dem  Breve  vom  18.  Juni  1871  der  Behauptung  des  Französischen  Schriftstellers
  de  Bonald  bei,  der  vom  Concordat  von  1801  gesagt:  sconcordatum
esse  meram  concessionem  per  Romanum  pontificem  factum  Gallico  gubernio
cuins  concordati  Romanus  pontifex  est  semper  solus  dominus  et  jadexe.
(Acta  Sanctae  Sedis  VI,  p.  538.)  Aber  auch  hiervon  abgesehen  kann  die