Die  Geltung  dieser  Rechte.  219

Curie  niemals  rückhaltlos  auf  die  Anschauungen  eingehen,  auf  welchen  der  heutige
Staat  bestehen  muß,  nicht  die  Cultusfreiheit,  die  Parität  der  Confessionen  u.  s.  w.
anerkennen.  Rom  und  der  moderne  Staat  reden  in  zwei  verschiedenen  Sprachen,
in  denen  keine  Verständigung  möglich,  der  letztere  kann  in  kirchlichen  Angelegenheiten,
  welche  über  Personen,  Fragen  und  Ordnung  der  Hierarchie  in  dem
betr.  Gebiete  hinausgehen,  mit  der  Curie  bestenfalls  zu  einem  Abkommen  gelangen,
  dessen  Zweideutigkeit  den  Keim  von  Mißverständnissen  in  sich  trägt.
Die  Regierung  sucht  dann  ihre  Autorität  durch  einseitige  Gesetze  zu  wahren,
welche  dem  Wortlaut  des  Concordats  nicht  entsprechen,  wie  in  Frankreich  durch
die  Articles  organiques,  in  Bayern  durch  das  Religionsedict  von  1818,  Rom
protestirt  dagegen,  fügt  sich  so  lange  es  muß,  aber  behält  sich  stets  vor  seine
Ansprüche  zu  gelegener  Zeit  durchzusetzen  und  so  hört  der  Streit  nie  anf.  Was
der  Staat  seinen  katholischen  Unterthanen  an  Rechten  für  ihre  Kirche  zugestehen
will,  wird  er  sicher  richtiger  durch  Staatsgesetz  gewähren,  wobei  die  Annahme
beseitigt  wird,  als  sei  der  Papst  ein  dem  König  gleichstehender  Souverän,  ohne
dessen  Zustimmung  eine  Regelung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  des  Landes
nicht  möglich  sei.  Dazu  kommt,  daß  die  Curie  temporum  ratione  habita  sehr
vieles  schweigend  geschehen  läßt,  was  sie  niemals  durch  Vertrag  oder  auch  nur
Zustimmung  gutheißen  wird.

Auch  die  Vortheile  einer  ständigen  diplomatischen  Verbindung  mit  dem
Papste  erscheinen  recht  zweifelhaft.  Wenngleich  durch  das  Garantiegesetz  die
Voraussetzung  derselben  gegeben  ist,  so  folgt  doch,  wie  Fürst  Bismarck  im
Reichstag  (5.  December  1875)  bemerkte,  aus  der  Eigenschaft  des  Papstes  Haupt
der  katholischen  Kirche  zu  sein  und  der  Thatsache,  daß  ein  Staat  Millionen
von  katholischen  Unterthanen  hat,  noch  kein  Grund  eine  diplomatische  Vertretumg
  bei  diesem  Haupte  zu  haben.  Bei  Gelegenheit  der  durch  das  Ministerium
Malou  beantragten  Wiederherstellung  der  Belgischen  Gesandtschaft  beim  heil.
Stuhl  forderte  der  ultramontane  Berichterstatter  Cornesse,  daß  Belgien  in
Viplomatische  Beziehungen  trete  mit  „der  größten  moralischen  Macht,  die  es  in
der  Welt  gebe“.  Nicht  mit  Unrecht  entgegnete  Rolin  =  Jacquemins  darauf,
damit  werde  anerkannt,  daß  der  Papst  nicht  mehr  Soswerän  sei,  diplomatische
Beziehungen  könnten  nur  zwischen  zwei  Staaten,  nicht  zwischen  einem  Staat  und
einer  moralischen  Macht  unterhalten  werden  5).  Indeß  wenn  man  auch  von
dieser  principiellen  Anomalie  absieht,  so  folgt  doch  aus  der  Möglichkeit  diplomatischer
  Beziehungen  noch  nicht  die  Räthlichkeit  derselben.  Sind  die  kirchlichen
  Angelegenheiten  in  einem  Staate  wohl  geordnet,  so  wird  derselbe  nur
selten  in  die  Notwendigkeit  versetzt  sein,  mit  der  Curie  zu  unterhandeln  und  in
solchen  Fällen  werden  Correspondenz  oder  Sendung  von  Commissaren  genügen.
Ernstere  Zerwürfnisse,  in  denen  principielle  Fragen  eingreifen,  sind  in  Rom
schwerlich  durch  Unterhandlungen  eines  Gesandten  auszugleichen,  die  Bunsens
über  die  gemischten  Ehen  führten  nur  zu  vollständiger  Entfremdung  und  es
ist  bisher  nicht  ersichtlich,  daß  die  Wiederherstellung  der  Preußischen  Gesandtschaft
  beim  Vatican  für  den  Ausgleich  im  Kirchenconflict  wesentliches  erreicht