220  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

habe.  Wenn  dagegen  gesagt  wird,  daß  der  Gesandte  die  Curie  über  die  Verhältnisse
  seines  Landes  aufklären  und  sie  bestimmen  könne  mäßigend  auf  den
Clerus  und  die  katholische  Bevölkerung  des  betr.  Staates  einzuwirken,  so  wird
einmal  schon  durch  die  Bemühung,  eine  solche  Einwirkung  herbeizuführen,  das
Recht  des  Papstes  anerkannt,  sich  in  die  inneren  Angelegenheiten  des  Landes
zu  mischen,  was  gewiß  vermieden  werden  sollte.  Außerdem  ist  es  sicher,  daß
die  Curie  in  dieser  Beziehung  nur  thun  wird,  was  ihrem  eigenen  Interesse
entspricht;  alle  Bemühungen  Gladstone's  haben  sie  zu  keiner  entschiedenen  Erklärung
  gegen  die  Irische  Umsturzpartei  bringen  können,  weil  es  ihr  wichtiger
erscheint  die  katholische  Bevölkerung  Irlands  sich  freund  zu  erhalten,  als  die
Englische  Regierung  sich  zu  verbinden.  Dem  offiziösen  Vertreter  der  letzteren,
Mr.  Errington,  ist  es  nicht  einmal  gelungen  die  Curie  zu  bestimmen  bei  der
Wiederbesetzung  des  Erzbisthums  von  Dublin  den  Wünschen  der  Regierung
soweit  Rechnung  zu  tragen,  daß  nicht  der  von  den  Irischen  Bischöfen  empfohlene
Parnellit  Mgr.  Walsh  ernannt  werde,  man  erwiederte  ihm,  daß  der  Papst
nicht  ohne  die  gewichtigsten  Gründe  die  Wünsche  der  Irischen  Geistlichkeit
hintansetzen  könne.  Ja  selbst  wo  sie  aufrichtig  wünschte  mäßigend  einzuwirken,
  ist  dies  ihr  keineswegs  stets  gelungen;  es  ist  kein  Zweifel,  daß
Leo  XIII.  in  dem  Conflikt  zwischen  dem  Belgischen  Clerus  und  dem  Ministerium
  Frèere-Orban  dem  ersteren  zur  Mäßigung  geraten  hat,  aber  sein
Einfluß,  der  „der  größten  moralischen  Autorität  der  Welt“,  scheiterte  an  dem
Widerstande  der  streitbaren  Bischöfe,  der  ihn  gegen  seine  Neigung  zum  Bruch
mit  der  Regierung  trieb.  Was  endlich  die  Berichte  anlangt,  welche  der  Gesandte
  über  die  Befehle  oder  Rathschläge  der  Curie  an  die  Geistlichkeit  seines
Landes  liefern  kann,  so  bedarf  es  dafür  kaum  eines  diplomatischen  Agenten,
da  dieselben  entweder  nicht  geheim  bleiben  werden  oder  er  auch  nichts  davon
erfahren  wird.

Nicht  mindere  Bedenken  hat  die  diplomatische  Vertretung  des  Papstes  bei
anderen  Regierungen.  Kann  auch  keine  Rede  mehr  sein  von  den  Eingriffen
der  Legaten  und  den  Mißbräuchen  der  Nuntiaturen  früherer  Zeiten,  so  wird
doch  die  sorgfältigste  Beschränkung  der  päpstlichen  Vertreter  auf  ihre  diplomatische
  Stellung  nicht  hindern  können,  daß  die  Nuntiatur,  welche  in  Zusammenhang
  mit  der  Propaganda  steht,  der  Mittelpunkt  des  politischen  Katholicismus
  des  betr.  Landes  werde,  von  dem  die  Bischöfe  und  die  clerikale
Partei  ihre  Losung  empfangen  und  die  den  gesammten  Clerus  unter  einer
Aufsicht  hält,  die  diesem  selbst  sehr  lästig  werden  kann.  Selbst  in  Frankreich,
  welches  sehr  streng  darauf  hält,  daß  der  Nuntius  nur  die  Obliegenheiten
  eines  Botschafters  versieht  und  mit  Ausnahme  der  Informationsprozesse
vor  den  jedesmaligen  Bischofsweihen  sich  wie  die  übrigen  Gesandten  nur  mit
der  Regierung  in  Verbindung  setzen  kann,  sind  Ueberschreitungen  dieser  Befugnisse
  häufig  vorgekommen.  Am  8.  Februar  1865  beschwerte  sich  der  Minister
  Drouin  de  Lhuys  in  einer  Depesche  an  den  Botschafter  in  Rom  darüber,
  daß  der  Nuntius  den  Bischof  von  Orléans  wegen  einer  Schrift  über  die