Die  Geltung  dieser  Rechte.  221

September-Convention  und  die  Encyclica  vom  8.  December,  den  Bischof  von
Poitiers  wegen  seines  Hirtenbriefes  beglückwünscht  habe.  »En  s'adressant  à
des  Gveques  français  pour  apprécier  et  diriger  leur  conduite  à  l'égard  du
gouvernement  Impérial,  S.  Exc.  a  outrepassé  ses  attributions.  1870  ertheilte
  das  Journal  officiel  aus  demselben  Grunde  dem  Nuntius  eine  Verwarnung,
  weil  derselbe  sich  von  der  Curie  habe  beauftragen  lassen  auf  die  Adressen
zu  antworten,  welche  dem  Papst  aus  Anlaß  des  Concils  von  verschiedenen
Punkten  Frankreichs  zugegangen  waren.  Noch  in  diesen  Tagen  lesen  wir  von
einem  Schreiben  Leo's  XIII.  vom  4.  November  1884  an  den  Nuntius  in
Paris,  welches  denselben  auffordert,  dahin  zu  wirken,  daß  die  katholischen
Blätter  Frankreichs  ihre  Angriffe  auf  einander  einstellen.

In  Belgien  betheiligte  sich  der  Nuntius  bei  den  Wallfahrten,  die  organifirt
wurden,  um  gegen  die  Aufhebung  der  weltlichen  Gewalt  zu  protestiren.  Nach
dem  Sturze  des  Ministeriums  Frere-Orban  schrieb  der  päpstliche  Unterstaats-Sekretär
  Mgr.  Mario  einen  Brief  an  Mgr.  Rinaldini  in  dem  er  betont  „die
Befriedigung,  welche  die  Seele  des  heil.  Vaters  auf  die  Nachricht  von  dem
Ergebniß  der  letzten  politischen  Wahlen  in  Belgien  empfunden  habe“.  Hier
hat  doch  Rolin-Jacquemins  Recht,  wenn  er  sagt,  so  wenig  er  dem  Papste
diese  Freude  verarge,  so  sei  doch  eine  derartige  Kundgebung  mit  normalen
diplomatischen  Beziehungen  durchaus  unvereinbar  und  wenn  er  fragt,  was  man
sagen  würde,  wenn  ein  Belgischer  liberaler  Minister  den  Präsidenten  der  Franzöfischen
  Republik  über  anticlericale  Wahlen  beglückwünschen  würde?

Es  ist  begreiflich,  daß  Staaten,  welche  ein  Concordat  mit  dem  heil.  Stuhl
abgeschlossen  haben,  dessen  Bestimmungen  in  ihrer  praktischen  Anwendung  zu
mannigfachen  Erörterungen  Anlaß  geben,  die  diplomatischen  Beziehungen  mit
der  Curie  aufrechthalten,  für  solche,  die  nicht  in  einem  solchen  Vertragsverhältniß
  stehen,  scheinen  die  Nachtheile  die  Vortheile  zu  überwiegen.

1)  Auf  dem  Wiener  Congreß  protestirte  Consalvi  durch  Note  vom  14.  Juni  1815:
„contra  omnia  quae  in  hoc  Vindobonensi  Congressu  in  praeindicinm  jurium  et
rationum  Ecclesiarum  Germaniae  atque  etiam  Sanctae  Sedis,  vel  sancita,  vel
manere  permissa  sunte,  doch  ging  er  nicht  bis  zu  einer  ausdrücklichen  Nichtigkeitserklärung,
  sondern  schloß  nur  »palam  protestor,  resisto  et  Contradicos.  (Martens,
Nouv.  Rec.  II  p.  477.)

2)  Die  Angaben  der  Aktenstücke  bei  Nys  p.  33,  für  Pius  IX.  noch  der  bekannte
Brief  desselben  vom  7.  August  1873  an  den  Deutschen  Kaiser.

2)  Das  Datum  derselben  steht  nicht  genau  fest.  In  ihrer  einfachsten  Form  soll
sie  1372  erschienen  sein,  sie  ist  dann  von  Gregor  XII.,  Pius  V.  und  Paul  V.  abgeändert,
  bis  Urban  VIII.  ihr  die  jetzige  Gestalt  gab.  Seit  Clemens  XIV.  wird  sie
nicht  mehr  jährlich  verlesen,  behält  aber  für  die  Jurisdiction  der  Römischen  Kirche
ihre  volle  gesetzliche  Kraft.

v.  Schulte,  Lehrb.  des  kath.  Kirchenr.  3.  Aufl.  §  29.  Dove-Richter,  Lehrb.  §  88.
Walter,  Kirchenr.  18.  Aufl.  §  86.  Philips,  Kirchenr.  §  158.  Mejer,  Kirchenr  9  151.