Erstes  Kapitel.

Der  Bölkerrechtscharakter  des  Staatsgebietes.

§  45.
Die  Gebietshoheit  der  Staatsgewalt.

Literatur:  Klüber,  Europäisches  Völkerrecht  (2.  Ausgabe,  1851),  §  123  ff.  —
Heffter,  Völkerrecht,  5  67.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,  §  276  ff.
—  Fricker,  Vom  Staatsgebiet,  1867.  —  A.  Hartmann,  Institut.  des  praktischen
  Völkerrechts,  5  58.  —  Bluntschli,  Allgemeine  Staatslehre  (1875),
S.  278  ff.  —  Eug  ène  Ortolan,  Des  moyens  d’'acquérir  le  domaine  international
  ou  propriété  d’Etat  entre  les  nations  (Paris  1851),  S.  11—37.  —
Pradier-Fodére,  Traité  II,  §  612.  —  F.  v.  Martens,  Völkerrecht,  §  88.
Pbillimore,  Comm.  I,  150  ff.  —  Twiss,  Law  of  Nations  I,  §  140.  —
D.  D.  Field,  Draft  QOutlines,  §§  27  ff.

Die  Deutsche  Bezeichnung  des  Gebietes  enthält  nach  dem  Wortsinne
bereits  einen  sprachlichen  Hinweis  auf  Macht  und  Recht  des  Befehlens  und
Gebietens,  während  in  dem  Lateinisch-Romanischen  Worte  des  Territoriums
  nur  eine  örtliche  Bedeutung  für  bestimmte,  in  der  Vorstellung  der
Menschen  liegende  Abtheilungen  der  festen  Erdoberfläche  enthalten  ist.

Jede  rechtliche  Macht  des  Befehlens  und  Gebietens  kommt  ursprünglich
und  allgemein  in  dreifacher  Gestalt  zur  Erscheinung:  Entweder  nur  personal
  oder  nur  territorial  oder  beides  in  dauernder  Verbindung.

Auf  der  vorstaatlichen  Stufe  noch  unreifer  Volkscultur  und  während  der
Wanderschaften  der  Stämme  kann  das  Recht  nur  in  seiner  Verknüpfung  mit
den  Personen  der  Herrschenden  und  Untergebenen  zur  Entstehung  und  Verwirklichung
  gelangen,  in  Erinnerung  woran  sich  die  Rechtsvorstellung  der
Unterthänigkeit  (sujet)  erhalten  hat;  denn  nur  der  Mensch,  nicht  der
Boden  kann  subjicirt  werden.  Daher  das  System  der  Stammesrechte  in  der
Epoche  der  Staatengründung  nach  der  Germanischen  Völkerwanderung.

Erst  der  Act  der  Eroberung  eines  Landes  in  Verbindung  mit  der  Ansiedlung
des  Eroberers  neben  dem  Besiegten  führt  dann  allmälig  zu  der  staatsrechtlichen,

späterhin  sich  in  die  internationale  Rechtsauffassung  einschiebenden  Vorstellung
Handbuch  des  Völkerrechts  II.