226  Das  Landgebiet  der  Staaten.

der  Territorialität  des  Rechts  (in  Hinsicht  der  Angesessenen).  Diese  örtliche
  Anschauung  überwiegt  möglicherweise  so  stark,  daß  der  Eroberer,  wie  nach
dem  mittelalterlichen  Begriffe  der  sog.  Patrimonialitätt),  als  quasi  Privateigenthümer
  am  Gesammtgebiete  eines  Gemeinwesens  gedacht  wird.

Zuletzt  verschmelzen  beide  Anschauungen  mit  einander  unter  gleichzeitiger
begrifflicher  Absonderung  des  Privateigenthums  und  der  Patrimonialität  an
Grund  und  Boden  einerseits  und  der  personalen  Macht  der  Staatsgewalt
andererseits.

Die  gegenwärtig  in  der  Europäischen  Völkerrechtsidee  herrschend  gewordenen
Grundvorstellungen  vom  Gebiet  beruhen  also  auf  einer  Verschmelzung  der  beiden
  Entwicklungsrichtungen  der  (älteren)  Personalität  mit  der  (späteren)
Territorialität  der  Rechte.

Die  im  modernen  Staatsverkehr  als  international  wirksam  anerkannte
Machtbefugniß,  innerhalb  gewisser  räumlicher  Schranken  zu  gebieten,  ruht  in
der  Staatsgewalt,  als  in  einer  territorial-personalen  Oberherrschaft
  über  alle  innerhalb  des  vorausgesetzten  Gebietes  befindlichen
  Sachen  und  Personen.  Dies  ist  der  Sinn  der  Gebietshoheit,
mit  welcher  bloßes  Grundeigenthumsrecht  des  jeweilig  herrschenden,  persönlichen
  Inhabers  oder  Repräsentanten  der  Staatsgewalt  heute  nicht  mehr  verwechselt
  werden  darf.  Der  einzelne  Herrscher  steht  in  einer  lösbaren  Beziehung
  zum  Staatsgebiet;  er  kann  von  ihm  mit  seinem  Willen  oder  gewaltsam
  abgetrennt  werden,  ohne  daß  deswegen  der  Staat  selbst  aufhören  müßte,
zu  existiren.  Die  Staatsgewalt  selbst,  als  einheitlich  herrschender,  organisirter
Volkswille  gedacht,  kann  von  dem  ihr  thatsächlich  unterstellten  und  als  rechtmäßig
  anerkannten  Staatsgebiet  gewaltsam  nicht  völlig  getrennt  werden,  ohne
daß  der  Bestand  des  Staates  selbst  aufgehoben  oder  mindestens  getheilt  würde.
Territorialität  des  Rechtes  ist  somit  durchaus  nicht  gleichbedeutend  mit
Patrimonialität  der  Herrschergewalt.

Indem  sich  souveräne  Staaten  als  solche  wechselseitig  anerkennen,  ist  damit
auch  die  Anerkennung  jener  Territorialität  gesetzt,  wodurch  jede  Staatsgewalt
ausschließlich  berechtigt  ist,  innerhalb  ihres  Gebietes  mit  der  Wirkung  zu  verfügen,
  daß  dem  Ausland  gegenüber  alle  von  ihr  getroffenen  Verfügungen,
  soweit  sie  nur  das  eigene  Gebiet  betreffen,  als  legitim
  gelten.))  Jeder  Ausländer,  der  vorübergehend  oder  dauernd  in
diesem  Gebiet  weilt,  wird  von  der  territorialen  Macht  der  Gebietshoheit  ergriffen
  und  während  seines  Verbleibens  zum  gesetzlichen  Gehorsam  verpflichtet.

Freilich  hat  man  sich  innerhalb  der  Idee  der  Völkerrechtsgenossenschaft
stets  gegenwärtig  zu  erhalten,  daß  keine  der  territorial  wirksam  gedachten  Gebietshoheiten
  über  den  Bereich  hinausgreifen  kann,  der  ihr  durch  den  Rechtsgehalt
  ihres  Gebietes  angewiesen  ist.  Keine  darf  die  Bindemittel  zerschneiden,
die  die  Fremden  rechtlich  mit  ihren  Staaten  verknüpfen.  So  erscheint  es  insbesondere
  unzulässig,  in  den  grundsätzlichen  Bestand  des  persönlichen  Unterwerfungsverhältnisses
  anwesender  Ausländer  zu  ihrer  eigenen  Staatsgewalt  irgend