Die  Gebietshoheit  der  Staatsgewalt.  227

wie  durch  örtlich  oder  territoriale  Gesetze  positiv  gestaltend,  aufhebend  oder
hemmend  eingreifen  zu  wollen.  Der  Territorialität  der  einen  Staatsgewalt
in  Beziehung  auf  das  eigene  Gebiet  wird  also  eine  Schranke  gesetzt  durch  die
Personalität  der  Unterwerfung  ausländischer  Staatsbürger  im  Verhältniß  zu
ihrer  Regierung.

Die  rechtlichen  Wechselwirkungen  der  beiden  Principien  der  Personalität
und  der  Territorialität  sind  erst  weiter  unten  im  Fremdenrecht  (s.  vierzehntes
  Stlück)  genauer  zu  entwickeln.  An  dieser  Stelle  genügt  es,  sie  anzudeuten
  und  hinzuzufügen,  daß  ihre  Verschmelzung  eine  graduell  verschiedene
ist,  je  nachdem  es  sich  um  die  Beziehungen  Europäischer  Staaten  zu  einander
oder  zu  Muhammedanischen  und  Asiatischen  Staatsgebieten  handelt.  3)  Die
Uebermacht  der  Personalitätsrechte  der  Ausländer  über  die  territoriale  Gebietsmacht
  findet  ihre  negative  Formulirung  in  der  Bezeichnung  der  Exterritorialität,
  die  man  in  fehlerhafter  Weise  durch  territoriale  Abwesenheitsfictionen
  zu  erklären  suchte,  während  sie  in  Wirklichkeit  gerade  umgekehrt  die  präsente
  Macht  ausländischer  Personalität  darstellen.

Aus  der  Anerkennung  der  Gebietshoheit  folgt  also  die  territoriale  Befugniß
  der  Staatsgewalten,  über  Grundstücke,  Ländertheile,  bewegliche  Güter  und
andere  Vermögensrechte  innerhalb  derselben  jure  publico  z.  B.  durch  Expropriation
  dem  Auslande  gegenüber  zu  verfügen.  Neben  ihr  steht  auch  die  Fortdauer
  personaler  Herrschaftsbefugniß  über  gewisse  Sachen  und  bestimmte  Personen
  außerhalb  des  eigenen  Gebietes.  Dies  geschieht  überall  da,  wo  die  Territorialität
  eines  Gebietes  rechtlich  nicht  behindert  oder  begränzt  ist  durch  die
concurrirende  oder  gegentheilige  Territorialität  eines  anderen  Staates,  also  vor
allen  Dingen  innerhalb  staatenloser  Räume.

Der  Grundsatz,  daß  Schiffe  auf  hoher  See  nach  dem  Recht  ihrer  Flagge
behandelt  werden  und  der  Gesetzgebungsmacht  oder  Jurisdiction  ihres  eigenen
Staates  unterstehen,  darf  somit  nicht  aus  der  Fiction  ihrer  Immobiliarqualität,
sondern  muß  aus  der  Fortdauer  ehemaliger,  durch  fremde  Territorialität  nicht
behinderter  personaler  Herrschaftsberechtigung  hergeleitet  werden.

Auch  beruht  das  gesammte  Kriegsrecht  der  Nationen  auf  personaler
Machtbefugniß  und  Herrschaft  der  Heere  und  ihrer  Führer  an  dem  jeweiligen
  Orte  ihrer  Anwesenheit  oder  Befehlshaberschaft,  wo  immer  diese  im
Kriegsterritorium  wirksam  wird:  ein  Zustand,  der  so  lange  währt,  bis  durch
Friedensschluß  die  territoriale  Herrschaft  der  Gesetze  in  den  wechselseitigen  Beziehungen
  der  ehenialigen  Belligerenten  wieder  hergestellt  wird.  Zwar  giebt
es  auch  im  Kriege  gewisse  Einschränkungen  dieser  Macht,  soweit  nämlich  als
durch  gewohnheitsrechtliche  oder  hergebrachte  Duldung  des  Siegers  unter  der
Vormacht  seiner  Personalität  territorialen  Gesetzesvorschriften  des  Gegners  in
privater  oder  beschränkt  strafrechtlicher  Richtung  Geltung  belassen  werden  kann.
An  den  Begriff  der  sich  wechselseitig  beschränkenden  Gebietshoheiten  knüpft  sich
unmittelbar  derjenige  des  Inlandes  und  des  Auslandes.  Im  Uebrigen
wurde  die  Gebietshoheit,  die  ihrerseits  gleichzeitig  Voraussetzung  und  Inhalts-15“

