228  Das  Landgebiet  der  Staaten.

bestandtheil  der  Souveränetät  ist,  von  jeher  als  „völkerrechtliches  Eigenthum“
  definirt,  was  zu  mannigfachen  Irrthümern  Veranlassung  bot.  Man
bediente  sich  der  Ausschließlichkeitsberechtigung  des  Eigenthums,  um  die  Ausschließung
  des  Auslandes  von  der  Herrschaft  über  inländisches  Gebiet  zu  demonstriren.
  Ohne  den  historischen  und  juristischen  Nothbehelf  der  Eigenthumsidee
  und  ihrer  Anwendung  auf  das  Staatsgebiet  wäre  es  den  alten  Theoretikern
  nicht  möglich  gewesen,  das  Princip  der  politischen  Souveränetät  aufzufinden.
Immerhin  aber  könnte  der  Krieg  juristisch  definirt  werden  als  diejenige  Gewaltübung,
  wodurch  unter  sich  befeindenden  Nationen  die  personale  Macht  des
stärkeren  Gegners  ganz  oder  theilweise  innerhalb  des  Gebietes  der  schwächeren
Partei  die  Geltung  der  territorialen  Gebietshoheit  entweder  aufhebt  oder  doch
bis  auf  die  Linie  der  Privatrechtsidee  zurückdrängt.  Die  Grundsätze  des  modernen
  Völkerrechts  bewähren  sich  aber  auch  hier  darin,  daß  dieses  personale
Recht  der  Kriegsherrschaft  nur  solchen  Staatsgewalten  zusteht,  welche  auf  dem
Fundament  irgend  einer  Gebietshoheit  ruhen,  während  im  Mittelalter  jeder
Ritterbürtige  sich  auf  ein  lediglich  personales  Waffenrecht  stützen  durfte.

1)  Theoretisch  noch  heute  in  der  Vorstellung  des  (alten)  Kirchenstaates  als  eines

patrimonü  Petri.
)  Die  ältere  Formel  lautete:  Quidquid  est  in  territorio  est  etiam  de  territorio.
  Daher  auch  der  Grundsatz  des  älteren  protestantischen  Kirchenrechts:  cujus
est  regio,  ejus  est  religio.  Das  jus  territorül  et  superioritas  des  Deutschen
Landesherrn  nach  dem  Westphälischen  Frieden  war  die  ideale  Negation  der  personalen
  Herrschaftberechtigung  des  Kaisers  zu  Gunsten  der  örtlichen  Unterwerfungspflicht
  der  „Unterthanen“.

2)  Innerhalb  eines  und  desselben  Staatswesens  können  sogar  beide  Princhpien
neben  einander  zur  Anwendung  kommen,  wenn  verschiedene  Bevölkerungsschichten  äußerlich
  getrennt  von  einander  wohnen;  beispielsweise  in  England  und  Ostindien,  in  Californien
  bezüglich  der  Chinesischen  Ansiedler.

8  46.
Uebersicht  über  die  völkerrechtlichen  Gebietsverhältnisse.

Literatur:  Klüber,  Europäisches  Völkerrecht  (1851,  2.  Ausgabe),  8  129  üf.  —
v.  Bulmerincgq,  Völkerrecht,  §  44.

Aus  dem  Vorausgegangenen  ergiebt  sich,  daß  jedes  Staatsgebiet  nicht  nur
in  Beziehung  auf  sich  selbst,  sondern  auch  in  Hinsicht  anderer  benachbarter
Staaten  und  vor  Allem  im  Verhältniß  zur  Völkerrechtsgenossenschaft  begränzt
sein  muß.  Letzteres  gilt  nicht  blos  dann,  wenn  territoriale  Nachbarschaftsrechte
  durch  Gesammtverträge  oder  Territorialgarantien  zu  ordnen  find.  Auch
außerhalb  des  Vertragsrechts  besteht  eine  Rechtsgränze  zwischen  dem  gesamm-