Uebersicht  über  die  völkerrechtlichen  Gebietsverhältnifse  229

ten,  allen  Nationen  gemeinsamen  Völkerrechtsgebiete  und  dem  Staatsgebiete
  einzelner  Länder  im  e.  S.  Staatsgebiet  und  Völkerrechtsgebiet  beschrünken
  sich  wechselseitig  begriffsmäßig,  da  auf  unmittelbar  völkerrechtlichem
Gebiete  überhaupt  kein  Staat  entstehen  kann,  weil  dasselbe  untheilbar  ist.

Ihren  Altesten  Kern  fand  die  weltgeschichtliche  Entwickelung  der  Gebietsverhältnisse
  in  der  finnlich  anschaulichsten  Vorstellung  des  Festlandgebietes.
  Von  ihr  aus  erweiterten  sich  dann  allmälig  die  Ansprüche  auf  benachbarte
  oder  sogar  entlegene  Meeresflächen,  bis  im  XVII.  Jahrhundert  der  Gedanke
  obsiegte,  daß  das  Völkerrecht  theils  mittelbar  über  die  Festlandsgebiete
der  Culturvölker,  theils  unmittelbar  über  untheilbare  Gesammtgebiete
aller  Nationen  d.  h.  über  das  Weltmeer  zur  Herrschaft  berufen  sei.

Zwischen  diesem  formalen  Begriffe  des  Festlandsgebietes  einzelner  Staaten
  und  des  Gemeingebietes  der  Staatsgenossenschaft  schoben  sich  dann  in  der
neueren  Staatspraxis  gleichsam  vermittelnde  Uebergänge  ein,  in  Gemähbeit
welcher  gewisse  dem  Festlande  näher  gelegenene  Theile  der  Meeresfläche  einer
Concarrenz  staats=  und  völkerrechtlicher  Herrschaft  allmälig  unterstellt  wurden;
So  beifpielsweise  die  Auffassung  und  Behandlung  der  Küsten  und  Seestraßen.

Demgemäß  wird  vom  Standpunkt  des  heutigen  Entwicklungsstandes  der
Völkerrechtsbeziehungen  folgende  Gruppirung  der  Gebietsverhältnisse  angemessen
erscheinen:

1.  Das  völkerrechtliche  Gemeingebiet  der  Nationen,  dessen  Aneignung
  und  Theilung  durch  einzelne  Staaten  ein  für  allemal  ausgeschlossen
  bleibt:  das  Weltmeer  (s.  darüber  unten  Stück  XI  XlII).

2.  Geschlossenes  Festlandgebiet  einzelner,  sei  es  anerkannter,  sei
es  thatsächlich  bestehender  Staaten  oder  Stämme,  das  der  willkürlichen
  Aneignung  durch  andere  Staaten  in  Friedenszeiten  entzogen  ist.

3.  Offene  Territorien,  welche  der  Benutzung  oder  Aneignung  durch
einzelne  Staaten  oder  (auf  Grund  vorangegangener  Vereinbarung)
durch  die  gleichfalls  als  landeigenthumsfähig  zu  denkende
Völkerrechtsgenossenschaft  offenstehen:  Wüsten,  Polarregionen  u.  s.  w.1).

4.  Süßwasser  gebiete,  bestehend  aus  schiffbaren  Stromstrecken,  an
den  mehreren  Staaten  gemeinsamen  Flußläufen  oder  aus  Landseen.
Das  Flußgebiet  der  Staaten  hat  für  das  positive  Völkerrecht  so  große
Bedeutung  erlangt,  daß  eine  vom  Landgebiet  gesonderte  Behandlung
nach  eigenthümlichen  Gesichtspunkten  angemessen  erscheint.  (S.  unten
Stück  X.)

5.  Uebergangsgebiete  mit  darauf  ruhender  Pertinenzqualität,
als  Zubehör  entweder  im  Verhältniß  zum  Gemeingebiet  des  Weltmeers
  (Seestraßen)  oder  im  Verhältniß  zum  eigentlichen  Landgebiet
(Küstengewässer  oder  territoriale  Seegewässer,  worüber  unten  in
Stück  XI).  Dabei  kann  die  juristische  Principienfrage  aufgeworfen
werden,  ob  für  Seetheile  im  Völkerrecht  der  Begriff  doppelter,  d.  h.