230  Das  Landgebiet  der  Staaten.

concurrirender  Pertinenzqualität  zuzulassen  ist,  welchen  Falles  Küstengewässern
  diese  doppelte  Eigenschaft  der  Pertinenz  zur  offenen  See
und  zum  Uferstaate  gebühren  würde.

Im  Nachfolgenden  ist  daher  zunächst  nur  vom  Landgebiete  im  e.  S.
die  Rede.

Zum  Landgebiete,  innerhalb  dessen  das  staatliche  Herrschaftsverhältniß  seine
intenfivste  Gestaltung  gewinnt,  wird  auch  nach  Analogie  der  Grundrechtsverhältnisse
  der  darüber  befindliche  Luftraum  als  Pertinenz  zu  rechnen  sein.
Vor  der  Hand  juristisch  noch  wenig  bedeutend,  könnte  dieser  größere  Wichtigkeit
  erlangen,  wofern  es  gelänge,  die  Luftschiffahrt  in  erheblicher  Weise  zu  vervollkommnen.?)
  Bei  der  Bemessung  der  durch  den  Luftraum  zu  ziehenden
Herrschaftsgränze  bietet  sich  kein  anderes  Princip  als  die  Analogie  der  Seelinie
  in  den  Küstengewässern,  mit  der  Modification  jedoch,  daß  in  der  Bewegung
  befindliche  Ballons  praktisch  höchstens  für  Handfeuerwaffen  erreichbar
  sein  dürften,  denn  von  verticaler  Kanonenschußweite  kann  keine  Rede
sein.  Den  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechend  dürfte  es  sein,  wenn  man
sich  für  Friedenszeiten  verständigte,  den  Luftraum  bis  zu  einer  Gränze  von
Tausend  Metern,  und  zwar  von  den  höchsten  Erhebungen  des  Bodens  aus  gerechnet,
  als  Herrschaftspertinenz  anzuerkennen.

Anders  verhält  es  sich  mit  unterirdischen  Gebieten.  Daß  Durchtunnelungen
  der  Gebirge  und  Bergwerksstollen  unbedingt  zum  darüber  liegenden
  Landgebiet  zu  rechnen  sind,  ist  niemals  in  Zweifel  gezogen  worden.  Die
theoretisch  gegen  benachbarte  Staaten  zu  ziehende  Gränze  wurde,  wenn  es  sich
um  Vorschiebung  horizontaler  Bergwerksstollen  handelte,  durch  den  Radius
gefunden,  der  bestimmte  Punkte  der  Erdoberfläche  mit  den  Centrum  der
Erdkugel  verbindet.  )  Uebrigens  kann  in  Zukunft  der  Fortschritt  der  Verkehrstechnik
  mancherlei  neue  Fragen  hervorbringen.  Beispielsweise  diese:  darf
der  nächstgelegene  Uferstaat  den  unter  der  offenen  Meeresfläche  gelegenen  Grund
durch  unterirdische  Tunnelbauten  seiner  Landherrschaft  unterwersen?  Gewissen
Verfügungen  über  den  Meeresboden  wird,  abgesehen  von  der  submarinen  Telegraphie,
  auch  zu  Friedenszeiten  die  Anerkennung  nicht  vorenthalten  werden,
wenn  sie  dem  allgemeinen  Verkehrsinteresse  entsprechen.  Keine  seefahrende
Macht  wird  auf  Hindernisse  stoßen,  wenn  sie  es  unternimmt,  Felsen  und
Klippen  in  offener  See  zu  sprengen  oder  unschädlich  zu  machen.  Es  liegt  aber
darum  noch  kein  Bedürfniß  vor,  eine  gleichsam  vorübergehende  Aneignung  der
Gebietshoheit  zu  statuiren.

Die  bisher  genannten  Gebietsunterscheidungen  von  Land,  Wasser  und  Luft
stützen  sich  vornehmlich  auf  die  physicalische  Beschaffenheit  gewisser  Theile
der  Erdoberfläche.  Auf  historischen,  ethnographischen  und  staatsrechtlichen  Merkmalen
  beruht  dagegen  die  Gegenüberstellung  von  Hauptländern  und  Nebenländern
  oder  Colonien.“")

Was  die  letztern  anbelangt,  so  ist  deren  allgemein  erklärende  Definition
mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verknüpft.  Als  Colonien  bezeichnet  man  näm-