Uebersicht  über  die  völkerrechtlichen  Gebietsverhältnifse.  231

lich  solche  räumlich  von  einem  älteren  Culturstaate  getrennten  Länder,  welche
entweder  1.  von  seiner  auswandernden  Bevölkerung  als  selbständige  politische
Gemeinwesen  begründet  wurden  (antike  Griechische  Colonie)  oder  2.  in  einem
politischen  Abhängigkeitsverhältniß  von  der  centralen  Regierung  des  Mutterlandes
  verbleiben,  sei  es,  daß  sie  sich  einer  eigenen  Verfassung  erfreuen  oder  nicht,
wofern  nur  ein  nationales  Abstammungsverhältniß  vom  Mutterlande  vorliegt,
(moderne  Colonien  im  e.  S.)  und  endlich  8.  auch  diejenigen  in  der  Ferne  belegenen
  Besitzungen,  welche  von  ihrem  Mutterlande  nach  erfolgter  Gründung
in  die  Herrschaft  eines  national  verschiedenen  Staates  übergegangen  find  (Dependenzen)
  oder  ohne  hinzutretende  Auswanderung  ackerbautreibender  Bevölkerungen
  als  militärische  oder  handelspolitische  Herrschaftsstationen  über
minder  civilisirte  Völker  erachtet  wurden.

Colonien,  die  von  einem  entlegenen  Hauptstaate  regiert  werden,  gehören
als  Zubehörungen  zum  Staatsgebiet  und  theilen  dessen  rechtliches  Schicksal.  Wenn
nicht  ein  anderes  verordnet  ist,  gelten  Gesetze  des  Mutterlandes  —  völkerrechtlich
  genommen  —  auch  für  die  Colonien.  Denn  diese  haben  weder  gegeneinander
  noch  gegen  dritte  Staaten  ein  Repräsentationsrecht.  Ein  „internationales
  Colonialrecht“  giebt  es  nicht  (sofern  man  darunter  nicht  etwa  einfach
ein  Colonisationsrecht  d.  h.  ein  Occupationsrecht  versteht).)

1)  Es  stände  rechtlich  nichts  im  Wege,  daß  die  Mächte,  welche  1884  die  Congoacte
  zu  Wege  brachten,  sich  in  Beziehung  auf  gemeinschaftliche  Ordnung  auch  hinsichtlich
  der  Sahara-Wüste  verständigten  und  dieselbe  für  einen  Europäischen  Gesammtbesitz
  erklärten.  —  Ebenso  könnten  in  Polarregionen  Collectivbesitzergreifungen
zu  dem  Zwecke  vereinbart  werden,  um  dort  mit  gemeinsamen  Mitteln  meteorologische
  oder  astronomische  Observatorien  zu  errichten.  —  Andererseits  ist  auch  dies  zu
bemerken:  Bilden  Wüsten  ein  Hinterland  für  besiedelte  Küstenländer,  so  kann  die
von  zwei  Nachbarstaaten  getroffene  Vereinbarung  einer  noch  nicht  effectiven  Zukunftsgränze
  für  die  beiderseitige  Machtsphäre  dritte  Staaten  von  der  Aneignung
  solchen  wüsten  Gebietes  nicht  ausschließen.

2)  Was  Durchtunnelungen  von  Gränzgebirgen  (Mont  Cenis)  anbelangt,  so  würde
theoretisch  der  Theilungspunct  gleichfalls  in  ähnlicher  Weise  durch  Vermessungsarbeit
herzustellen  sein,  also  weder  durch  Berücksichtigung  der  höchsten  Niveaupunkte  noch
durch  einfache  Halbirung.

8)  Der  Rechtscharakter  des  Luftraums  zeigt  sich  auch  darin,  daß  kein  Staat  die
Durchschneidung  seines  Luftgebietes  durch  telegraphische  Linien  anderer  Staaten  zu
gestatten  braucht,  andererseits  alle  Staaten  den  Luftraum  staatenloser  Wüstengebiete
  für  ihre  Verkehrszwecke  benutzen  können.  Ob  hier  alsdann  quasi  Privat--eigenthum
  trotz  mangelnder  Souveränetät  an  dem  Telegraphenmaterial  für  die  betreffenden
  Unternehmer  zu  statuiren  wäre,  bleibe  dahingestellt.  Auch  wenn  man  dies
verneint,  würde  wohl  eine  Basis  für  den  praktischen  Rechtsschutz  zu  finden  sein.

4)  Wenig  befriedigend  ist,  was  Heffter  S.  151  ff.  sagt.  Dies  erkennt  auch  Gefscken
(Note  5  zu  §5  68)  an.