232  Das  Landgebiet  der  Staaten.

5)  Whenever  therefore,  the  Political  Laws  or  Treaties  make  an  distinction
  between  them,  anything  said  of  a  Nation  must  also  apply  to  its  Colonies

(Twiss  I,.  5  191).  Solche  Unterscheidungen  finden  sich  aber  häufig  in  den  Auslieferungsverträgen
  der  Engländer.

§  47.
Die  Staatsgränzen.
A.  Rechtscharakter  und  Artbestimmungen.

Literatur:  Klüber,  Europäisches  Völkerrecht  (1851,  2.  Ausg.),  §  133.  —  Heffter,
  Völkerrecht,  §  66.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht  5  292  —296.  —
v.  Bulmerincgq,  Völkerrecht  §  46.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht,  §  SZoff.
—  Pradier-Fodeéré,  Traité  II,  693  ff.,  759  ff.  —  A.  Bermejo,  Cuestiones
de  limites.  Buenos  Ayres  1876.  —  Calvo,  Traité  I,  §  295.

Im  Begriff  und  Wesen  des  Staates  liegt  seine  räumliche  Begränzung
im  Verhältniß  zu  andern  Staaten.  Für  das  Europäische  Völkerrecht  giebt  es
somit  keine  Wanderstaaten.  Nur  Stämme  können  sich  im  Zustande  des  Nomadifirens
  befinden.

Die  rechtliche  Bedeutung  der  Staatsgränzen  tritt  in  doppelter  Richtung
hervor:  Zunächst  negativ  als  Machthinderniß  für  die  Bethätigung  eines
Herrschaftswillens  jenseits  der  Gränze  (zu  Friedenszeiten),  sodann  positiv  als
anerkannte  Machtbefugniß  der  Staatsgewalt  innerhalb  der  Gränze.  Somit
ist  jede  Gränze  staatsrechtlich  genommen  ein  terminus  a  quo  und  völkerrechtlich
  betrachtet  ein  terminus  ad  quem.

Die  Nothwendigkeit  der  Gebietsbegränzung  offenbart  sich  sowohl  in  der
Herstellung  einer  Trennungslinie  zwischen  benachbarten  Staaten  in  ihrem  zweiseitigen
  Verhältniß,  als  auch  in  der  territorialen  Sonderung  der  Gebiete  souveräner
  Staatsmacht  von  denjenigen  Gebieten,  die  als  ungetheilte  Gemeinheit
der  gesammten  Völkerrechtsgenossenschaft  anzusehen  sind.  Der  Fortschritt  in
der  Deutlichkeit  der  Staatsbegränzungsmittel  bedeutet  gleichzeitig  einen  Fortschritt
  in  der  culturhistorischen  Entwickelung  der  friedlichen  Völkerverkehrsverhältnisse.
  Denn  Undeutlichkeit  der  Begränzungsweise  bot  in  alten  Zeiten  den
Hauptanlaß  zu  kriegerischen  Verwickelungen.  1)  Der  Rechtsgrund  der  Staatsbegränzung
  ist  entweder  identisch  mit  dem  Rechtsgrund  des  Gebietserwerbes
(3.  B.  durch  Occupation),  oder  er  entspricht  dem  Vorhandensein  vertragsmäßiger
Vereinbarung.)

Die  politische  Werthbestimmung  der  Begränzungsmethoden  rechtet  sich
zuvörderst  nach  der  Forderung  dauernder  und  doch  thunlichst  unveränderlicher
  Erkennbarkeit  der  Trennungslinien  in  Gemäßheit  topographischer  Merkzeichen,
  theils  auch  nach  der  Zuverlässigkeit  der  den  Beweis  in  Streitfällen
gewährleistenden  Mittel?)  der  Urkundlichkeit.