Die  Staatsgränzen.  233

Was  die  möglichen  Arten  der  Begränzung  anbelangt,  so  darf  man
damit  keineswegs  die  in  einzelnen  Fällen  hervorgetretenen  politischen  Zweckbestimmungen
  und  Motivirungen  der  die  Gränze  ziehenden  Staaten  verwechseln.
  Für  das  positive  Völkerrecht  bleibt  es  durchaus  ohne  Belang,  wenn  von
militärischen,  nationalen,  oder  wirthschaftlichen  Gränzlinien  gesprochen  wird.
Noch  mehr  geeignet,  Verwirrung  zu  erregen,  ist  der  öfters  gemachte  Versuch,
Nationalitätsgränzen  als  natürliche  Gränzen  zu  bezeichnen.")

Als  Gränze  zu  dienen,  sind  alle  diejenigen  Merkzeichen  der  Trennung
geeignet,  welche  entweder  als  geographisch  gegebene  anerkannt  sind,  oder  sichtbar
  von  Menschenhand  errichtet  oder  unsichtbar  durch  mathematische  Construction
  wissenschaftlich  geschaffen  wurden.  Je  nachdem  das  Eine  oder  das  Andere
der  Fall,  kann  man  unterscheiden:  Natürliche,  (sichtbare)  kün  stliche  und
(unsichtbare)  intellectuelle  Staatsgränzen.)

1.  Natürliche  Staats-Gränzen  (limites  naturales  s.  occupatorii)
sind  diejenigen  geographisch  auf  der  Erdoberfläche  hervortretenden
Merkzeichen  der  Trennung  oder  Verkehrserschwerung,  wodurch  historisch
  die  räumliche  Continuität  bestimmter,  von  ihnen  gekennzeichneter
Flächen  oder  Festlandstheile  unterbrochen  erscheint.  Die  jeweilig  gegebene
  Configuration  in  dem  Mitgliederbestande  der  Völkerrechtsgenossenschaft,
  die  Machtvertheilung  in  derselben,  der  Bildungsgang  des
Europäischen  Territorialbestandes  sind  in  hohem  Maße  von  der
Macht  geographischer  Gränzverhältnisse  oder  doch  von  der  ihnen  durch
die  Vorstellung  der  Menschen  beigelegten  Wichtigkeit  beeinflußt  gewesen.
  Das  Vorhandensein  scheinbar  natürlicher,  relativ  stabiler
Völker=  und  Staatsgränzen  ist  daher  an  sich  allgemein  wünschenswerth.
  Aus  der  Annäherung  an  dieses  Ziel  erklärt  sich  der  Proceß
der  modernen  Großstaatsbildung  im  Vergleich  zu  der  mittelalterlichen
Tendenz  der  Kleinstaatsbildung,  die  so  lange  andauerte,  als  bei  gering
entwickelter  Verkehrstechnik  die  geographische  Beschaffenheit  der  Gebiete
  wirthschaftliche  Zusammenhänge  im  Volksleben  verhinderte,  die
heute  nothwendig  erscheinen.  Immerhin  bleibt  der  Begriff  natürlicher
  Gränzzeichen  ein  schwankender,  wenn  man  mit  demselben  politische
  Zweckmäßigkeitsvorstellungen  (militärische  oder  ökonomische)  verknüpft.


Als  natürlich-geographische  Gränzen  gelten  Hochgebirge,  die
ohne  Kunsthülfe  nicht  leicht  zu  übersteigen  sind,  der  Saum  unbewohnter
  Wüsten,  Steppen  oder  arktischer  Eisfelder,  der  Wasserrand
des  Weltmeeres  in  seiner  Verührung  mit  staatlichen  Küstengewässern.
Ob  Flußlinien  allgemein  zu  den  natürlichen  Gränzen  gerechnet  werden
  können,  erscheint  zweifelhaft  und  wird  von  solchen  verneint,  die
den  Begriff  der  Gränznatürlichkeit  mit  dem  sogenannten  Nationalitätsprincip
  in  der  Staatenbildung  vermengen.  Das  juristisch  entscheidende
  Moment  in  der  Definition  natürlicher  Gränzen  muß