234  Das  Landgebiet  der  Staaten.

darin  gesetzt  werden,  daß  völkerrechtlich  die  nattirliche  Gränze  zwischen
den  Staaten  zwar  anerkannt  sein  soll,  aber  der  besonderen  Construction
  einer  Demarcationslinie  zu  ihrer  Erkennbarkeit  nicht
bedarf.  Field  verwendet  den  Begriff  der  natürlichen  Gränzen  zur
Construction  eines  von  ihm  formulirten  Postulats:  Wo  zwei  Staaten
durch  eine  Wildniß  oder  Urwälder  getrennt  find,  solle  die  präsumtive
Gränzlinie  auf  dem  Punkte  liegen,  wo  die  Entfernung  der  einander
nächstliegenden  Niederlassungen  halbirt  wird,  wofern  keine  natürliche
Wasser=  oder  Gebirgsgränzen  die  Wildniß  durchschneiden.  Dies  wäre
eine  „bewegliche  Gränze.“

2.  Sichtbar-künstliche  (limites  artificiales),  meistentheils  gleichzeitig
  auch  conventionelle  Gränzzeichen")  find  solche,  die  zur
Vermeidung  von  Zweifeln  oder  Streitigkeiten  errichtet  und  vereimbart
  worden  find:  Pfosten,  Gränzsteine,  Schlagbäume,  Erdhügel,
  Kunststraßen,  Betonnungen  in  Gewässern,  Gräben,
Kanäle,  Mauern.  Handelt  es  sich  um  Neuschaffung  oder  Wiederherstellung
  derartiger  Gränzzeichen,  so  wird  anzunehmen  sein,  daß  bei
vereinbarten  Gränzen  in  Ermangelung  besonderer  Abrede  die  Kostenlast
  gemeinsam  zu  gleichen  Theilen  von  Gränznachbarn  zu  tragen  ist.

3.  Unsichtbar-intellectuelle  Gränzen  find  solche,  die  in  äußerlich
wahrnehmbaren  Zeichen  nicht  dargestellt  sind,  sondern  nur  mathematische
  Berechnungen  oder  Vermefsungen  zur  Voraussetzung  nehmen.
Dahin  gehört  die  genaue  Mittellinie  des  Thalweges7)  im  mittleren
tiefsten  Stromlauf  schiffbarer  Flüsse  und  die  astronomische  Gränzlinie
  nach  Längen-  und  Breitegraden,  die  sich  für  nautische  Zwecke  der
Seegebiete  empfehlen  kann,  aber  auch  zu  Lande  z.  B.  bei  der  Abgränzung
  colonialer  Gebiete  sich  verwenden  läßt.“)

Der  Analogie  der  Flußgränzbestimmung  und  des  Thalweges  folgend,  will
Bluntschli  bei  den  zwischen  mehreren  Staatsgebieten  liegenden  Landseen
eine  Mittellinie  als  allgemeine  Gränznormirung  ziehen.  Dieser  Vorschlag
dürfte  geographisch  und  politisch,  wofern  es  sich  um  mehr  als  zwei  Uferstaaten
handelt,  unausführbar  sein,  so  daß  hier  nichts  außer  einer  vertragsmäßigen
Stipulirung  für  den  einzelnen  Fall  übrig  bleibt.  Eher  wäre  bei  großen
Wasserbecken  die  Herbeiziehung  der  Seeterritoriallinie  angemessen.?)

Das  Theilungsprincip  des  Thalwegs  (chemin  d’aval  ober  Chenal)  beruht
  auf  der  Präsumtion  der  Gleichberechtigung  benachbarter  Staaten  in  Hinsicht
  der  Nutzbarkeit  der  Gränzstreifen.  Nach  demselben  Grundsatze  muß  daher
auch  angenommen  werden,  daß  in  Ermangelung  anderweitiger  ausdrücklicher
Festsetzungen  die  Theilungslinie  auf  dem  Gebirgskamm  oder  auf  Gebirgspässen
  gleich  hoch,  also  auf  den  höchsten  Punkten  oder  in  der  Waskierscheide,
im  Wyalgrunde  jedoch  gleich  tief  gelegen  sei.

Mit  den  völkerrechtlich  anerkannten  Gränzen  der  Staaten  gegeneinander,
welche  von  keiner  Seite  eigenmächtig  verändert  werden  dürfen,  sind  die  admi-