Die  Staatsgränzen.  235

nistrativen,  verwaltungsrechtlich  dem  Auslande  gegenüber  gezogenen  Binnenlandsgränzen
  nicht  zu  verwechseln.  Die  Zollgränzen,  deren  Anlage  dem
Bedürfnisse  des  modernen  Eisenbahnverkehrs  angepaßt  zu  werden  pflegt,  können
einseitig  in  das  Innere  zurückverlegt  oder  im  Einverständniß  mit  den  Nachbarstaaten
  im  gemeinsamen  Interesse  vorgerückt  werden,  woraus  sich  bestimmte  strafrechtliche
  Consequenzen  für  die  Behandlung  der  Zollvergehen  ergeben  können.
Das  gleiche  gilt  von  gesundheitspolizeilichen  Gränzen  in  Oinsicht  einer
etwa  angeordneten  Quarantaine.

Die  völkerrechtliche  Qualität  der  Gränzen  zwischen  einander  benachbarten
  Staatsgebieten  erlischt  ipso  jure,  wenn  eines  derselben  von  dem  andern
einverleibt  oder  realiter  mit  dem  andern  unirt  wird,  während  Personalunionen
benachbarter  Staaten  die  Begränzung  der  Staaten  nicht  aufheben.  Suspendirt
wird  die  Rechtswirkung  der  Gränze  zwischen  benachbarten  Belligerenten  mit
dem  Zeitpunkt  entweder  der  Kriegserklärung  oder  des  thatsächlichen  Kriegsausbruchs.
  Doch  dürfen  auch  während  des  Krieges,  abgesehen  von  militärisch  gerechtfertigten
  Zweckrücksichten,  Gränzzeichen  des  Feindes  willkürlich  nicht  zerstört
  werden,  ein  Grundsatz,  der  an  dieser  Stelle  weiterer  Rechtfertigung  nicht
bedarf.  i)

Endlich  ist  auch  zu  bemerken,  daß  Staatsgränzen  zwischen  einzelnen
Mitgliederstaaten  eines  Bundesstaates  keine  völkerrechtliche  Oualität  besitzen.

1)  Vornehmlich  den  Kömern  war  dies  klar  geworden,  was  die  symbolische  Vergöttlichung
  des  Terminus  und  die  sorgfältige  Ordnung  des  Agrimensorenwesens  erkennen
  läßt.  Vor  ihnen  hatten  Ubrigens  auch  Orientalische  Völker  wie  Aegypter
und  Chaldäer  der  Ackermeßkunst  ihre  Pflege  zugewendet.

2)  Es  ist  zu  eng,  wenn  Bulmerincg  behauptet,  alle  Gränzen  beruhten  entweder
  auf  Verträgen  oder  unvordenklichem  Besitzstande.  Wer  eine  kleinere  unbewohnte
  Insel  heute  occupirt,  setzt  sich  in  der  Besitzergreifung  selbst  seine  Gebietsgrünze.


2)  In  diesem  Zusammenhange  hat  daher  nicht  nur  die  verwaltungsrechtliche  Ordnung
  des  Archivwesens,  sondern  auch  die  Topographie  und  Kartographie  der  militärischen
  oder  civilen  Vermessungsbehörden  erhebliche  Wichtigkeit  für  die  Beweisung  oder
Bestreitung  völkerrechtlicher  Ansprüche.  Verwaltungsrechtlich  sind  Grundbesitzer
an  der  Staatsgränze  anzuhalten,  ihre  Gränzzeichen  im  Stande  zu  halten.

4)  Martens  (a  a.  O.,  S.  345)  gedenkt  auch  sog  „socialer“  Gränzen,  deren
für  das  Bölkerrecht  unerhebliche  Erörterung  der  politischen  Oekonomie  zufallen  würde.
—  Ueber  die  ehemalige  Auffassung  der  natürlichen  Gränzen  in  Frankreich  s.  St.
Mare  Girar  din  in  Block's  dictionnaire  de  PAdministr  Française,  I.  Bd.  s.  v.
Frontières  naturelles.  —  Pradier-Fodéré  (II,  S.  323):  „J'ai  enseigné,  que
la  vraie  frontière  naturelle  se  trouve  dans  les  coeurs  et  qu'il  faut  considerer
comme  faisant  véritablement  partie  d’'un  peuple  ce  dépit  des  montagnes  et  des
flenves  les  populations,  qui  sont  pretes  à  défendre  les  Constitutions  de  ce  peuple
et  qui  se  sentent  glorieuses  d'en  Ötre  membres.#