236  Das  Landgebiet  der  Staaten.

6)  Die  Eintheilungen  sind  mannigfach  verschieden.  Pradier-Fodére  nimmt
künstliche  und  intellectuelle  Gränzen  für  gleichbedeutend  (S  325).  Als  „politische“
Gränzen  bezeichnet  er  solche,  die  in  offener  See  als  Fischereigränzen  für  die  betheiligten
Staatsangehörigen  gezogen  sind,  wie  beispielsweise  durch  den  Vertrag  vom  27.  August
1839  geschah.  Darnach  zogen  England  und  Frankreich  Fischereizonen  für  sich.

6)  Es  ist  aber  nicht  nöthig,  daß  die  künstlichen  auf  technischer  Veranstaltung
beruhenden  Gränzzeichen  gleichzeitig  verein  bart  sind.  Europäische  Staaten  können
z.  B  einseitig  ihren  Machtbereich  in  unbewohnten  Gegenden  durch  Zeichen  constatiren.
  —  Auch  die  Chinesische  Mauer  ist  ein  einseitig  geschaffenes  künstliches  Grünzzeichen,
  wie  ehemals  auch  der  limes  der  Römischen  Legionen  in  Deutschland.

7)  Die  Deutsche  Bezeichnung  gelangte  seit  dem  Anfang  des  Jahrhunderts  in  die
Franzöfisch  redigirten  Vertragstexte  (Friede  von  Lüneville,  1801,  Art.  6,  und  Frederiksham,
  1809).  Jahlreiche  Beispiele  aus  dem  Anfang  dieses  Jahrhunderts  bei  Klüber
S.  149  (Note  d).  Bgl.  außerdem  dessen  officielles  Recht  des  Deutschen  Bundes,
§  90.  Auch  zwei  Thalwege  können  vorkommen;  s.  darüber  die  von  Klüber  citirte
Schrift  von  Jollivet,  Du  Thalweg  du  Rhin  (Mayence,  an  X,  8,  §  6,  7,  II,  64.
Wird  ein  Gränzfluß  —  wie  ehemals  der  Rhein  —  überbrückt,  so  nimmt  man  am  zweckmäßigsten
  wohl  die  Mitte  der  Brücke  als  Gränzlinie.  So  im  Pariser  Frieden  vom
20.  November  1815,  Art.  I.  Ueber  den  Thalweg  s.  auch  Pradier-Fodéré
(II.  S.  228)  —  Engelbardt  (Du  régime  conventionel  des  fleuves  internationaux
  1879,  S.  72  f.)  bemerkt,  daß  man  sich  in  der  Praxis  mit  einer  prüsumtiven
Linie  begnügt,  die  durch  den  Cours  von  Schiffen  mit  größtem  Tiefgang  angedeutet
wird.  Die  Englische  Bezeichnung  ist  Midchannel.

8)  Schon  in  den  alten  Streitigkeiten  zwischen  den  Portugiesen  und  Spaniern
zu  Ende  des  XV.  Jahrhunderts  angewendet,  ist  diese  Begränzungsweise  auch  neuerdings
  im  Carolinenstreit  durch  die  päpstliche  Vermittlung  (1885)  wieder  in  Gebrauch
gekommen,  um  das  Seegebiet  einer  polynefischen  Inselgruppe  näher  zu  bestimmen.

)  Siehe  Bluntschli,  Art.  301;  Calvo  1,  S.  385.  Beispiele:  Bodensee,
die  Canadisch-Nordamerikanischen  Seen,  die  Seen  in  Centralafrika  u.  a.

10)  Als  eine  Lücke  in  manchen  modernen  Strafgesetzbüchern  ist  es  anzusehen,
wenn  Beschädigung  ausländischer  Gränz=  und  Hoheitszeichen  nicht  unter  Strafe  gestellt
  wird.  Daß  hier  ein  sog.  Völkerrechtsdelict  vorliegen  würde,  ist  nicht  zu  bezweifeln.
  Das  Deutsche  Strafgesetzbuch  corrigirte  diesen  Mangel  durch  Einschaltung
des  §  103a  (Novelle  vom  26.  Februar  1876).  —  Ein  Französisch  -Luxemburgischer
Vertrag  vom  15.  October  1858  stipulirte  die  Strafbarkeit  der  Verletzung  ausländischer
  Gränzzeichen  nach  dem  Gesetze  des  Gebietes,  wo  die  Thäter  processirt  werden
  (s.  de  Clerq,  Recueil  des  traites  VI,  386).  Auch  die  fahrlässig  geschehene
Gränzverletzung  durch  Beamte  sollte  als  Amtedelict  bestraft  werden.  Pradier-Fodere
  hält  Art.  257  des  Code  peual  (Verletzung  von  monuments,  statues  et
autres  objets  destinès  à  Putililé  ou  à  la  décoration  publique)  für  anwendbar.

§  48.
Die  Staatsgränzen.
B.  Gränzveränderungen  und  Gränzstreitigkeiten.

Literatur:  Moser,  Versuch  V,  2,  §  21.  —  Derselbe,  Vermischte  Abhandlungen
aus  dem  Europäischen  Völkerrecht  (Frankfurt  1756),  S.  264.  —  Klüber,  Oesffentliches
  Recht  des  D.  Bundes,  §  207—212.  —  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,