Die  Staatsgränzen,  237

§5  66.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht  5  296  —  303.  —  Hartmann,
Institutionen  des  praktischen  Völkerrechts,  5  59.  —  E.  Ortolan,  Des  moyens
d'acquérir  le  domaine  international,  S.  52  ff.  —  Pradier-Fodéré,  Traité
II,  §  1033  ff.  —  D.  D.  Field,  Draft  outlines,  §  27ff.

Auch  die  natürlichen  Gränzen  sind  nicht  absolut  unveränderlich.  Zog
die  Natur  augenscheinlich  Gränzscheiden  zwischen  dem  Gebiet  eines  Staates
und  staatenlosen  Flächen  einer  Wüste  oder  des  Meeres,  so  kann  solche  Scheidung
  sogar  durch  einfseitige  Acte  der  Occupation  wiederum  von  Seiten  des
angränzenden  Staates  aufgehoben  werden.  Nichts  hindert  ihn,  durch  Eindeichung
  vom  Meeres-Ufer  aus  seinen  festen  Stand  weiter  vorzuschieben,  oder
den  von  der  Ebbe  bloßgelegten  Meeresboden  für  den  Ackerbau  zu  gewinnen.
In  gleicher  Weise  kann  mittels  künstlicher  Bewässerung  staatenloses  Wüstenland
  zurückgedrängt  werden.  Im  Allgemeinen  hat  aber  für  benachbarte  Staaten
die  anerkannte  Naturgränze  oder  eine  vertragsmäßig  festgestellte  Gränzlinie
die  Oualität  rechtlicher  Unabänderlichkeit  bis  zur  Vereinbarung  einer  neuen
Gränze.

Dieser  unbestrittene  Lehrsatz,  der  aus  der  wechselseitigen  Anerkennung  der
Staaten  selber  hergeleitet  werden  muß,  erleidet  aber  einige  Modificationen,
wenn  in  einer  für  die  Betheiligten  unmerklichen  Weise  durch  Naturprocesse
die  Erdoberfläche  physisch  verändert  wird.  Durch  Vorgänge  im  Innern  der
Erdkugel  können  Bodensenkungen  in  vulcanischen  Gränzgebirgen  herbeigeführt
werden,  die  längere  Zeit  unbemerkt  bleiben.  Das  Weltmeer  kann  zerstörend
oder  aufbauend  an  den  Gestaden  wirken,  der  Flußlauf  kann  sich  ändern.

Dieser  letzterwähnte  Fall  hat  für  das  positive  Völkerrecht  einige  Bedeutung
  gewonnen.  Wofern  bei  Gränzströmen  nicht  ausdrücklich  der  Uferrand
eines  Staates  als  Gränzlinie  vereinbart  wurde,  muß  aus  Gründen  der  Billigkeit
  und  Gleichberechtigung  angenommen  werden,  daß  jeder  der  beiden  benachbarten
  Staaten  an  dem  wirthschaftlichen  Vortheil  des  Thalwegs  durch  die
nutzbare  Wasserstraße  gleichen  Vortheil  ziehen  wollte.1)  Daraus  ergiebt  sich
die  weitere  Consequenz,  daß  die  Gränzlinie  den  Verschiebungen  und  Veränderungen
  des  Thalwegs  so  lange  folgt,  als  der  Strom  überhaupt  zwischen  den
beiden  Gränzufern  bleibt.

Weit  häufiger  als  durch  Naturereignisse  gewaltsamer  Art  werden  Staatsgränzen,
  zumal  die  künstlich  sichtbar  gemachten,  durch  menschliche  Unachtsamkeit
verdunkelt.

Wenn  man  auch  nicht  so  weit  zu  gehen  braucht,  wie  Bluntschli,  welcher
benachbarte  Staaten  rechtlich  zu  einer  gemeinsamen  Grenzregulierung  im  Interesse
  der  Völkerrechtsgenossenschaft  verpflichtet  erachtet,)  so  läßt  sich  doch  nicht
bezweifeln,  daß  fahrlässig  oder  absichtlich  durch  unterlassene  Herstellung  oder
Unterhaltung  der  Gränzzeichen  herbeigeführte  Verdunkelung  der  Gränzlinie