238  Das  Landgebiet  der  Staaten.

gegenüber  dem  schuldigen  Staat  als  völkerrechtliches  Delikt  angesehen  werden
  sollte.

Tritt  der  Fall  der  Gränzverdunkelung  mit  dem  Erfolge  der  Gränzverwischung
  oder  Gränzstreitigkeit  ein  und  kann  alsdann  der  urkundliche  Beweis
für  die  Richtigkeit  der  von  den  benachbarten  Parteien  in  Anspruch  genommenen
Landstrecken  nicht  geführt  werden,  so  bleibt  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens
nichts  anderes  übrig,  als  eine  Reihe  von  Nothbehelfen,  die  meistentheils
durch  die  Analogien  des  Römischen  Privatrechts  an  die  Hand  gegeben  wurden:

Theilungen  des  streitigen  Gebietsstückes  auf  Grund  vertragsmäßiger
  Vereinbarung  oder  schiedsrichterlichen  Spruches,  Aufrechterhaltung  eines
Condominats  der  beiden  Nachbarstaaten  oder  Anerkennung  einer  gegenüber
den  Parteien  neutralen  Stellung  des  Streitobjectes,  aus  der  sich  ergeben
würde,  daß  auf  unbewohnten  Gebietsstrecken  überhaupt  keinerlei  aus  der  Gebietshoheit
  folgende  Herrschaftsacte  vorgenommen,  oder  auf  bewohnten  Flächen
keinerlei  Staatspflichten  und  keinerlei  Staatsbürgerrechte,  sondern  nur  communale
  Pflichtverhältnisse  in  Wirksamkeit  treten  würden.  Unumgänglich  nothwendige
  Herrschaftsbeziehungen  würden  dann  nach  der  Regel  des  Alternats
umschichtig  zeitweise  wechseln.?)

Die  Anwendbarkeit  solcher  theils  provisorischer,  theils  endgültiger  Auskunftsmittel
  hängt  jedoch  überall  von  dem  guten  Willen  beider  Parteien  ab.
Hierin  liegt  ein  nicht  wegzuleugnender  Mangel  der  gegenwärtigen  Völkerrechtsordnung.
  Um  zu  verhüten,  daß  Gränzstreitigkeiten  tech  nischer  Art  nicht  als
Kriegsvorwand  ausgebeutet  werden  können,  muß  die  Forderung  gestellt  werden,
daß  eine  mit  allen  Mitteln  der  modernen  Technik  ausgerüstete  Grän  zberichtigungsbehörde
  neutralen  Charakters,  sämmtliche  Gränzstreitigkeiten  auf
Grund  hinreichender  Beweiserhebungen  beseitige  oder  schiedsrichterlich  zum  Austrag
  bringe.")  Und  ebenso  ist  durch  Einsetzung  einer  derartigen,  international
judicirenden  Behörde  sehr  leicht  eine  von  allen  politischen  Controversen  unabhängige,
  also  unparteiische  Entscheidung  zu  erwarten,  wenn  es  sich  um  einen
Ausspruch  darüber  handelt,  wer  zur  Unterhaltung  oder  Wiederherstellung
schadhaft  gewordener  Gränzzeichen  verpflichtet  ist.  Aber  selbst  derjenige,  der
die  Durchführbarkeit  und  Zweckmäßigkeit  dieser  Forderung  bestreitet,  darf  die
juristische  Consequenz  nicht  wegleugnen,  die  denjenigen  zur  Seite  steht,  welche
verlangen,  daß  die  Großmächte  durch  eine  permanente  Institution  zur  Aufrechthaltung
  der  in  ihren  Collectivverträgen  vereinbarten  oder  auferlegten  Gränzen,
ganz  vornehmlich  auch  bei  solchen  Staaten  zu  sorgen  haben,  die  entweder  durch
die  Mächte,  wie  bei  verschiedenen  Balkanstaaten  der  Fall  ist,  im  Friedensschlusse
  geschaffen  oder  im  Verhältniß  zu  ihren  Nachbarstaaten  für  neutral
erklärt  wurden.

1)  Bei  lediglich  flößbaren  Gränzflüssen  oder  Gränzbächen  wird  die  Mittellinie  des
Flußbettes  als  Gränzlinie  anzunehmen  sein.