Die  Staatsgränzen.  239

20  Eine  (öffentlich  rechtliche)  Gränzberichtigungsklage  des  einen  Staates  gegen
seinen  Gebietsnachbar  läßt  sich  in  den  Formen  des  Civilprocesses  nicht  ausfechten.

2)  Das  überall  citirte  Beispiel  liefert  der  zwischen  Preußen  und  Belgien  belegene,
  neutralisirte  Grubenbezirk  von  Moresnet.  Siehe  darüber  Archiv  für
Preußische  Landeskunde,  Bd.  III.  Das  ehemals  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich
  streitig  gewesene  Dappenthal  im  Jura  ist  getheilt  worden.  Der  strengen
  Form  würde,  wofern  ein  Gebietsstück  zwischen  neutralen  Staaten  und  benachbarten
  Mächten  streitig  wird,  nur  durch  eine  zustimmende  Declaration  der  Garanten
  genügt  werden.  Die  Praxis  scheint  sich  aber  mit  stillschweigender  Anerkennung
  der  geschehenen  Theilung  zu  begnügen.

4)  Das  technische  Vermessungspersonal  dieser  Behörde  könnte  sehr  wohl  aus  der
Europüätschen  Gradmessungscommission  entnommen  werden.

Zweites  Kapitel.

Amfang  und  Inhalt  des  Gebietsrechts.

8  409.

Die  vermögensrechtliche  Seite  des  Gebietsrechts  in  Hinsicht
auf  Grund  und  Boden.

Literatur:  Klüber,  Europäisches  Völkerrecht,  §  125  ff.  —  Heffter,  Bölkerrecht
§*  67.  —  Hartmann,  Institutionen  des  praktischen  Bölkerrechts,  §  58.  —
Pradier-Fodéré.  Traité  II,  §  846  ff.  —  Mantellini,  Lo  Stato  ed  il
codice  civile  11  (1882)  S.  16  f.  —  Saripolos,  Tà  rbs  +##dn.
(1860),  5  11.  —  Wheaton,  Elements  (ed.  Lawrence)  II,  4  (S.  308).

Die  Gebietshoheit,  als  wesentliches  Merkmal  jeder  souveränen  oder  doch
mindestens  halbsouveränen  Staatsgewalt,  darf  nicht,  wie  ehemals  vielfach  geschah,
  mit  dem  feudalen  Begriffe  des  Obereigenthums  verwechselt  werden.
Denn  Gebietshoheit  bedeutet  zunächst  grundsätzlich  ein  Herrschaftsrecht
juris  publici  Über  die  Handlungen  untergebener  Personen  in  ihrem  Verhältniß
  zur  Regierung  oder  zu  einander  oder  zu  irgend  welchen  Sachen  innerhalb
des  örtlichen  Machtbereichs  der  Herrschenden.  Ob  diese  Herrscher  einen  Theil
des  Grund  und  Bodens  eigenthümlich  besitzen,  ist  an  sich  ganz  gleichgiltig,
obschon  ihre  (fiscalische)  Fähigkeit,  sich  Grundbesitz  im  Innern  des  Staates
anzueignen,  so  unbezweifelbar  feststeht,  daß  nicht  wenige  Völkerrechtslehrer  das
Recht  der  Staatsgewalten,  Privateigenthum  zu  haben,  als  internationales