240  Das  Landgebiet  der  Staaten.

Grundrecht,  d.  h.  entweder  als  Mittel  der  Selbsterhaltung  oder  auch  als
Manifestation  der  Unabhängigkeit  erachten.

Ihrem  Umfang  und  Inhalt  nach  gewürdigt,  erscheint  die  Gebietshoheit
daher  als  Aneignungsbefugniß  an  herrenlosen  Sachen  sowohl  ausschließlich
gegenüber  andern  Staaten,  als  auch  dem  Privateigenthum  überall  rechtlich  soweit
  überlegen,  daß  dieses  durch  Zwangsenteignung  dem  Eigenthümer  entzogen
und  auf  den  Staat  oder  privilegirte  Corporationen  auch  wider  den  Willen  der
berechtigten  Privatpersonen  übertragen  werden  kann.  Keine  souveräne  Regierung
ist  dem  Auslande  gegenüber  verantwortlich  für  diejenigen  Gesetzgebungsacte
oder  Verwaltungsmaßregeln,  die  sich  auf  Erwerb,  Gebrauch  oder  Benutzungsweise
  des  inländischen  Grund  und  Bodens  beziehen.  Sind  daher  ausländische
Regierungen  durch  Kauf  oder  Schenkung  oder  sonst  irgendwie  Grundeigenthümerinnen
  geworden,  so  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  auch  sie  dem  Expropriationsrecht
  unterliegen,  mit  welchem  jedoch  willkürliche  Confiscation
keineswegs  verwechselt  werden  darf.

Was  die  Ausschließlichkeit  der  Gebietshoheit  in  Hinsicht  des  Grund
und  Bodens  anbelangt,  so  bewährt  sich  dieselbe  ersten  s  darin,  daß  ganz  abgesehen
  von  den  Grundrechten  der  Unabhängigkeit  aus  rechtlichen  Bedenken  auch
vertragsmäßige  Einwirkung  ausländischer  Rechtspflege  über  Liegenschaften
  beanstandet  werden  muß.  Nicht  die  Oualität  der  Unbeweglichkeit
gewisser  Sachen,  sondern  die  wesentlich  politische  Natur  der  staatlichen  Herrschaftsbeziehungen
  zum  Grundeigenthum  ist  es,  weswegen  die  Grundbesitzklagen
im  internationalen  Privatrecht  eine  eigenthümliche  Stellung  einnehmen,  vermöge
  welcher  sie  der  Anwendbarkeit  ausländischer  Privatrechtsnormen  entzogen
bleiben.

Sodann  ergiebt  sich  zweitens  aus  dem  Grundsatze  der  Ausschließlichkeit,
  daß  fremde  Regierungen  in  ihrer  fiscalischen  Eigenschaft  niemals  wüste
Landstrecken  im  Innern  des  Staatsgebietes,  wenn  sie  auch  der  Aneignung
durch  Privatpersonen  offen  stehen  sollten,  in  Besitz  nehmen  und  sich  gleichsam
  enclaviren  dürfen.  Enclavirte  Gebiete  können  somit  immer  durch  besondere
  Vereinbarung  geschaffen  werden.  Ganz  unabhängig  von  geltenden  Privatrechtssätzen
  muß  wüsten  Ländereien  innerhalb  der  Staatsgränzen  die  Eigenschaft
  zugesprochen  werden,  dem  Auslande  gegenüber  als  Kronländereien  oder
Staatsgut  zu  gelten.

8  50.
Einwirkung  des  Gebietsrechts  auf  bewegliche  Güter.

Literatur:  Hartmann,  Institutionen  des  praktischen  Bölkerrechts,  S.  165.  —
Pradier-Fodére,  Traité  II,  §  801.