Einwirkung  des  Gebietsrechts  auf  bewegliche  Güter.  241

Das  Recht  der  Gebietshoheit  ergreift  mit  seinen  Wirkungen  auch  fremde
bewegliche  Güter,  wenn  sie  in  den  ausländischen  Herrschaftsbereich  bestimmter
Staatsgewalten  gelangen.  An  sich  werden  grundrechtliche  oder  fiscalische
Eigenthumsverhältnisse  an  beweglichen  Sachen  durch  örtliche  Gebietswechsel  zu
Friedenszeiten  nicht  berührt,  wohl  aber  kann  der  Wechsel  der  Gesetzesherrschaft
in  territorialer  Beziehung  den  ihnen  in  Streitfällen  zu  gewährenden  Rechtsschutz
  modificiren.  Mindestens  zeitweise  kann  die  öffentliche  Rechtsmacht  auswärtiger
  Gesetzgebungen  oder  Organe  von  ihrer  Beziehung  zu  inländisch  gewordenen
  Sachen  abgeschnitten  werden.  Abgesehen  von  Verträgen  find  auch
Gränzüberschreitungen  des  Zollschutzpersonals  zum  Zwecke  der  Rechtsverfolgung
gegen  Schmuggler  oder  die  in  ihrem  Besitz  vorfindlichen  Sachen  selbst  dann
unzulässig,  wenn  das  Recht  derjenigen  Regierung  gewahrt  werden  soll,  in  deren
Cebiet  Schmuggler  sich  flüchten.

Jeder  Staat  ist  befugt,  ausländisch  gewesene  Gegenstände  für  den  Fall,
daß  sie  in  sein  Gebiet  gelangen  sollten,  ihrer  Eigenthumsfähigkeit  zu  entkleiden,
oder  gar  für  verfallen  zu  erklären.  Ersteres  beispielsweise  in  Hinsicht  des
Eigenthums  an  Sclaven,  wenn  sie  ihrem  Herrn  entfliehen  oder  von  diesem  in
ein  Gebiet  gebracht  werden,  in  welchem  der  Grundsatz  der  persönlichen  Freiheit
ausnahmslos  durchgeführt  ist;  letzteres,  wenn  verbotswidrig  oder  dem  Zollgesetz
entgegen  Sachen  über  die  Gränze  eingebracht  worden  sind.

Dieser  Satz  würde  aber  eine  Ausnahme  erleiden  müssen,  wenn  ausländische
  Sachen,  die  vom  Güterverkehr  in  bestimmten  Gebieten  ausgeschlossen
sind,  in  den  Bereich  dieses  Gebietes  durch  unwiderstehliche,  höhere  Gewalt  hineingetrieben
  werden,  wie  beispielsweise  im  Falle  des  Schiffbruchs  oder  auch  des
Scheiterns  eines  Luftballons.  Unter  solcher  Voraussetzung  bliebe  auch  hier
kein  Platz  für  Standrecht  oder  administrative  Confiscation.  Vielmehr  könnte
immer  nur  Segquestration  oder  vorläufige  Beschlagnahme  bis  zur  Aufklärung
der  Sachlage  und  zum  Zwecke  des  Zurückgebens  zulässig  erachtet  werden.

Gehen  Kriegsschiffe  auf  hoher  See  durch  Sinken  verloren,  so  endigt  damit
noch  nicht  die  Verfügungsberechtigung  der  Staatsregierung  über  das  unter
ihrer  Flagge  befindlich  gewesene  Mobiliar  des  Staates  oder  der  an  Bord
eingeschifften  Mannschaften  oder  dritter  Personen.  Ist  also  die  Stelle  bekannt
oder  aufzufinden,  wo  ein  Schiff  unterging,  so  muß  angenommen  werden,  daß
die  Regierung  der  betheiligten  Flagge  so  lange  herrschaftsberechtigt  bleibt,  als
durch  Hebungsversuche  oder  Anwendung  von  Tauchern  die  Wiedererlangung
des  Verlorenen  erstrebt  wird.

Alle  beweglichen  Güter  haben  somit,  so  lange  sie  sich  im  Territorium  eines
Staates  befinden,  für  diesen  gleichsam  eine  politische,  öffentlich  rechtliche
Pertinenzqaualität  zum  Gebiete,  ohne  daß  ihre  materielle  Privatrechtseigenschaft
  dadurch  berührt  wird.  Jedoch  kann  jeder  Staat  sein  Eigenthumsrecht
im  Wege  der  Selbsthülfe  auch  dann  geltend  machen,  wenn  bewegliche  Güter
des  Fiscus  oder  seiner  Staatsangehörigen  in  staatenlose  Gebiete  gelangen  oder

durch  solche  hindurchgeführt  werden.
Handbuch  des  Bölkerrechts  I1.  16