242  Das  Landgebiet  der  Staaten.

Aeltere  Publicisten  sprechen,  diesen  Rechtssatz  unklar  formulirend,  auch
von  einem  dominium  transiens  der  Staaten  an  den  das  Staatsgebiet  durchstreifenden
  wilden  Thieren.  Nach  den  gegenwärtig  geltend  gewordenen  Auffassungen
  kann  aber  in  Beziehung  auf  diese  von  irgend  welchem  Eigenthum
überhaupt  nicht  die  Rede  sein.  Wer  zur  Occupation  durch  Thierfang  oder
Jagd  im  einzelnen  Falle  berechtigt  bleibt,  ist  keine  völkerrechtliche  Frage.  Jeder
Staat  ist  befugt,  aus  dem  Thierfang  beliebigen  Nutzen  auch  dann  zu  ziehen,
wenn  andere  Staaten  durch  unwirthschaftliche  Ausrottung  nützlicher  Thiergattungen,
  wie  z.  B.  der  Wandervögel,  beschädigt  werden  sollten.  Nur  im
Wege  der  Vertragsschließung  können  hier  Beschränkungen  geschaffen  werden.
Aus  der  Gebietshoheit  folgt  außerdem,  daß  auch  bei  sonst  freier  Aneignung
wilder  Thiere  durch  Jagd  Ausländer,  wenn  sie  grundsätzlich  im  Privatrecht
dem  Inländer  gleichgestellt  sind,  von  der  Occupation  ausgeschlossen  werden
können.1)

Aus  der  Gebietshoheit  folgt  somit  auch,  daß  jeder  Staat  bestimmen  darf,
durch  welche  Handlungen  Überhaupt  Mobiliarvermögen  erworben  werden  kann.
Der  Staat  kann  gewisse  Erwerbshandlungen  entweder  monopolisiren  oder
seinen  eigenen  Unterthanen  vorbehalten.  Unzulässig  ist  aber  nach  neuerm
Recht  die  Ausschließung  der  Fremden  von  dem  durch  Erbgang  vermittelten
Mobiliarerwerbe.

Ueber  den  Begriff  der  Beweglichkeit  einer  Sache  im  Verhältniß  zur  Unbeweglichkeit
  ist  schließlich  zu  bemerken,  daß  im  Völkerrecht  nur  Gebietstheile,
also  Grund  und  Boden  und  die  mit  ihm  organisch  verwachsenen  Pflanzen,
sowie  Gebäude  als  unbeweglich  anerkannt  werden  können.  Die  durch  juristische
Fection  oder  durch  die  Gesetzgebung  einzelner  Länder  gewissen  Gegenständen
z.  B.  Flußschiffen  beigelegte  Qualität  der  Unbeweglichkeit  kann  überall  nur  auf
die  betreffenden  Territorialgebiete  anwendbar  erachtet  werden.

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1)  Klüber  a.  a.  O.  8  135.  —  Wem  die  am  Strande  gefundenen  herrenlosen
Sachen  gehören,  ist  keine  völkerrechtliche  Frage.  Sie  unterliegen  entweder  staatlichem
Reservatrecht  oder  der  staatlich  geregelten  Occupationsbefugniß  oder  dem  Landesherrn
  (ganz  oder  theilweise).  Darauf  bezog  sich  die  Französische  Ordonnanz  von  1681.
S.  Pradier-Fodéré  II,  S.  358.

8  51.
Beschränkbarkeit  des  Gebietsrechtes.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  5  43.  —  Jellinek,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen
  (Wien  1882),  S  54  f.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  I,  §  94.  —
Pradier-Fodéré,  Traité  II,  853.  —  Calvo,  Droit  Internat.  I,  p.  334.