Beschränkbarkeit  des  Gebietsrechtes  243

Wie  die  Staatsgewalt  dem  Auslande  gegenüber  in  Hinsicht  der  verfassungsrechtlichen
  Bethätigung  der  Gesetzgebung  beschränkt  sein  kann,  so  erscheint
  sie  auch,  als  Gebietshoheit  gewürdigt,  beschränkbar,  indem  sie  innerhalb  des
ihrer  Verfügung  unterstellten  Gebietes  ausnahmsweise  zu  bestimmten  Diensten
oder  Unterlassungen  verpflichtet  sein  kann.  Solche  Beschränkungen  ergeben  sich
entweder  aus  den  Grundsätzen  des  allgemeinen  Völkerrechts  oder  aus  dem
berechtigten  Willen  freier  Selbstbeschränkung  jedes  einzelnen  Staates  in  seinem
Verhältniß  zu  anderen  benachbarten  Staaten.

Durch  das  Princip  des  allgemeinen  Völkerrechts  wird  auch  die  Gebietshoheit
  soweit  beschränkt  werden  müssen,  als  die  Grundrechte  des  auswärtigen
Verkehrs  oder  die  Selbsterhaltung  für  die  Gesammtheit  aller  Staaten  in  Betracht
  kommen.  Kein  Staat  darf  beispielsweise  in  Friedenszeiten  durch  willkürliche
  oder  heimliche  Veranstaltungen  die  natürlichen  dem  Verkehr  geöffneten
Eingänge  seiner  Häfen  oder  die  mit  dem  Grund  und  Boden  verbundenen
Leuchtfeuer  ändern  und  dadurch  den  Schiffsverkehr  auf  hoher  See  gefährden.
Aus  diesem  Gesichtspunkte  ergeben  sich  ferner  diejenigen  Beschränkungen  der
Gebietshoheit,  welche  sich  gewohnheitsrechtlich  in  Beziehung  auf  Küsten  und  Küstengewässer
  herausgebildet  haben.  Auch  für  das  Landgebiet  sind  solche  Beschränkungen
  denkbar;  beispielsweise,  wo  es  sich  um  Gränzflüsse  handelt,  die  wegen
mangelnder  Schiffbarkeit  einer  internationalen  oder  sogenannten  conventionellen
Qualität  im  e.  S.  ermangeln.  Wichtiger  als  diese  im  Ganzen  wenig  bedeutenden
  Beschränkungen  der  Gebietshoheit,  bei  denen  es  nur  darauf  ankommt,
  sich  die  möglicherweise  in  Zukunft  steigerungsfähige  Anwendbarkeit
allgemeiner  Verkehrsgrundsätze  zu  vergegenwärtigen,  sind  diejenigen  Beschränkungen
  des  Gebietsrechtes,  zu  denen  souveräne  Regierungen  entweder  durch
Verzichtserklärungen  oder  durch  Verträge  sich  freiwillig  selbst  bestimmen.

Das  Rechtswesen  der  staatlichen  Vollgewalt  oder  Souveränetät  erweist
sich  gerade  so  deutlich  in  der  Zulässigkeit  freiwilliger  Selbstbeschränkung  auch
in  der  Richtung  der  Gebietsherrschaft,  wie  das  analoge  Recht  des  Eigenthümers
in  Beziehung  auf  die  seiner  freien  Verfügung  unterliegende  Sache.  Einzelne
Bestandtheile  und  Parzellen  der  Gebietshoheit  können  also  dem  örtlichen  Herrschaftsbereich
  der  Staatsgewalt  entrückt  sein,  ohne  daß  die  rechtliche  Natur  der
Souveränetät  irgend  wie  verändert  würde.

Hierbei  entsteht  aber  die  Vorfrage,  bis  zu  welcher  Ausdehnung  solche  Abtrennungen
  von  Bestandtheilen  geschehen  können,  ohne  daß  das  Grundmerkmal
staatlicher  Souveränetät  oder  Halbsouveränetät  verloren  ginge?  Entäußert  sich
beispielsweise  ein  halbsouveräner  Staat  zu  Gunsten  eines  andern  Staates,
zumal  des  Suzeräns,  wichtiger  autonomer  Befugnisse  hinsichtlich  seines  Gebietes,
so  muß  ein  Endpunkt  gefunden  werden,  jenseits  dessen  ein  halbsouveränes  Gebiet
  nur  noch  als  Provinz  eines  andern  Staates  erscheinen  könnte,  wenn  ihm
auch  der  nominelle  Titel  des  Staates  belassen  bliebe.  Und  ähnlich  muß  es
sich  auch  mit  der  Vollgewalt  souveräner  Staaten  verhalten.  Ein  gewisses

mindestes  Maß  von  Verfügungsfreiheit  der  Staatsgewalt  über  ihr  Gebiet
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