244  Das  Landgebiet  der  Staaten.

wird  immer  vorausgesetzt  werden  müssen.  Bei  dessen  Ueberschreitung  kann
alsdann  von  dem  Vorhandensein  souveräner  Gewalt  in  völkerrechtlicher  Hinsicht
  nicht  mehr  die  Rede  sein.  Um  diese  ideelle  Gränze  zu  finden,  jenseits
welcher  im  Wege  freiwilliger  Selbstbeschränkung  der  Gebietshoheitsbefugnisse
die  Staatsgewalt  ihre  souveräne  Qualität  aufopfern  würde,  ist  es  vor  allen
Dingen  von  Wichtigkeit,  die  nur  zeitweise,  vertragsmäßig  vereinbarte  Beschränkung
  von  den  dauernden  Beschränkungen  gleichsam  realen  Charakters  zu
unterscheiden.

In  ähnlicher  Weise  ist  bei  der  Entscheidung  der  hier  ausgeworfenen  Vorfrage
  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  bestimmte  Beschränkungen  der  Gebietshoheit
  nur  localer  Art  oder,  weil  das  gesammte  Gebiet  betreffend,  territorialer
  Beschaffenheit  sind.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  solche  nur  zeitweise
oder  nur  local  einem  fremden  Staate  eingeräumten  Gebietsverfügungen  die
Souveränetät  nicht  zu  berühren  brauchen,  die,  wenn  sie  ohne  zeitliche  Schranken
auf  das  gesammte  Staatsgebiet  bezogen  würden,  den  Rechtsbegriff  der  Souveränetät
  nothwendiger  Weise  aufheben  müßten.  Zum  Beispiel:  Ein  vorübergehendes,
  rein  militärisches  Occupationsverhältniß  siegreicher  Truppen  bis  nach
erfolgter  Abzahlung  einer  Kriegsentschädigung  ändert  nach  eingetretenem  Friedensschluß
  in  keiner  Weise  die  Souveränetät  oder  Gebietshoheit  des  befiegten
Staates.  Ohne  jede  zeitliche  Beschränkung  oder  ohne  Localisirung  in  Beziehung
  auf  einige,  genau  bestimmte  Oertlichkeiten  gestattet,  würde  die  Anwesenheit
  ausländischer  Truppen  im  Staatsgebiet  zu  Friedenszeiten  als  unvereinbar
  zu  erachten  sein  mit  dem  Rechtsbegriffe  der  Gebietshoheit.

Nach  diesen  Gesichtspunkten  sind  auch  die  in  letzter  Zeit  durch  die  Ereignisse
  des  Orientalischen  Krieges  hervorgerufenen  Beziehungen  der  Ottomanischen
  Pforte  zu  England  und  Oesterreich-Ungarn  zu  beurtheilen.  In  dem
Englisch-Türkischen  Allianzvertrage  vom  4.  Juni  1878  und  der  Zusatzconvention
vom  1.  Juli  18781)  willigte  der  Sultan  in  die  „Occupation  und  Administration“
  der  Insel  Cypern  durch  England,  wohingegen  letzteres  sich
verpflichtet,  ein  muselmännisches  Tribunal  für  die  Entscheidung  religiöser
muselmännischer  Streitfragen  aufrecht  zu  erhalten,  die  Verwaltung  kirchlicher
Stiftungsgrundstücke  einem  muselmännischen  vom  Türkischen  Stiftungsrath
ernannten  Residenten  zu  unterstellen,  den  Ueberschuß  der  aus  der  Verwaltung
von  Cypern  resultirenden  Einnahmen  über  die  Ausgaben  der  Pforte  herauszuzahlen,
  zu  gestatten,  daß  die  Pforte  Cyprische  Kronländereien  ungehindert
verkaufe  und  verpachte.  Endlich  soll  England  auch  berechtigt  sein,  im  öffentlichen
  Interesse  eine  Zwangsenteignung  an  gewissen  Grundstücken  zu  üÜben.
Die  Rückgabe  der  Insel  wurde  für  den  Fall  stipulirt,  daß  Nußland  die  Eroberung
  von  Kars  rückgängig  macht.

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  Abkommen  zwischen  Oesterreich-Ungarn
und  der  Türkei  vom  21.  April  1879,  betreffend  Bosnien  und  die  Herzegowina,?)
  worin  zwar  bestimmt  ist,  daß  der  Souveränetät  des  Sultans  durch
diese  Occupation  keinerlei  Abbruch  geschehen  soll,  in  Wirklichkeit  dem  Sultan