Beschränkbarkeit  des  Gebietsrechtes.  245

aber  nur  Ehrenrechte  religiöser  oder  symbolischer  Art  vorbehalten  sind.  Thatsächlich
  —  und  darauf  kommt  es  in  völkerrechtlicher  Hinsicht  immer  zumeist
an,  —  übt  Oesterreich  souveräne  Gewalt  aus.)

Sowohl  in  Cypern  als  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  hat  sich
der  Sultan  freiwillig  durch  Vertragsschließung  der  Gebietshoheit  soweit  begeben,
  daß  er  weder  de  facto  noch  de  jure  als  souveräner  Herrscher  in  diesen
Landestheilen  mehr  angesehen  werden  kann.  Auch  die  Erwägung,  daß  eine
völlig  definitive,  unwiderrufliche  Entäußerung  aus  den  bestehenden  Vertragsbestimmungen
  nicht  herzuleiten  ist,  ändert  daran  nichts.  So  weit  gehende
Concessionen  können,  wenn  auch  nur  auf  unbestimmte  Zeit  und  nicht  auf  ewige
Zeiten  gemacht,  mit  dem  Wesen  territorialer  Gewalt  nicht  mehr  vereinbart
werden.  Der  Sultan  hat  in  Folge  dessen  auch  die  Möglichkeit  der  Vertragsschließung
  in  Beziehung  auf  die  mit  seiner  Zustimmung  occupirten  und  administrirten
  Territorien  verloren.  Sucht  man  für  diese  durchaus  anomalen
Verhältnisse  der  neueren  Zeit  staatsrechtliche  Analogien,  so  wäre  am  ersten
an  die  Aufstellung  eines  Begriffes  inter  nationaler  Gebietsverwesung
oder  an  eine  internationale  Regentschaft  zu  denken,  bei  welcher  eine
ausländische  Staatsgewalt  aus  völkerrechtlich  anerkannter  Machtbefugniß  ein
fremdes  Gebiet  administrirt  und  regiert.  Andere  haben  in  den  Beziehungen
Bosniens  zu  Oesterreich  eine  Abart  der  Staatenverbindung  sehen  wollen.“)

Ein  dauerndes  oder  doch  zeitlich  völlig  unbestimmt  gelassenes  Occupations.
recht  einer  fremden  Armee  erscheint  somit  nicht  mehr  als  Beschränkung,  sondern
als  Aufhebung  der  Gebietshoheit  und  folgeweise  als  gänzliche  oder  partielle
Beseitigung  der  Souveränetät,  je  nachdem  es  sich  um  die  Totalität  oder  um
einzelne  Stücke  des  Staatsgebietes  handelt.

Aehnlich  würde  in  rechtlicher  Hinsicht  die  Sache  liegen,  wenn  gegenwärtig
eine  Staatsgewalt  ihr  Gebiet  ganz  oder  theilweise  von  einer  ausländischen
Macht  mit  der  Verpflichtung  zum  Lehen  nehmen  wollte,  unbedingt  in  allen
Kriegsfällen  dieser  oberlehnsherrlichen  Fremdherrschaft  Heeresfolge  gegen  jedermann
  leisten  zu  wollen.

Auf  der  andern  Seite  erkennt  die  Theorie  und  Praxis  des  Völkerrechts
gewisse  anderweitige  Beschränkungen  der  Gebietshoheit  als  vollkommen  zulässige,
  mit  dem  Souveränetätsbegriffe  verträgliche  an.  Dahin  gehören:

1.  Bestellung  einer  der  fremden  Regierung  zu  zahlenden
Grundrente  in  Verbindung  mit  executivischer  Selbsthülfe  des  Berechtigten
  für  den  Fall  der  Nichtzahlung,  vorbehaltlich  der  Frage,
ob  derartige  Geschäfte  ledigkich  im  Wege  des  Staatsvertrages  ohne
Hinzutreten  der  Gesetzgebung  zu  Stande  gebracht  werden  können.

2.  Verpfändung  einzelner  Gebietsstücke  zur  Sicherung  eines
von  ausländischen  Regierungen  gewährten  Darlehns,  sei  es  mit
Besitzeinräumung,  sei  es  ohne  solche.  Die  Ueberlassung  der  Staatsgränze
  an  eine  ausländische  Macht  zum  Zwecke  der  Zollerhebung