246  Das  Landgebiet  der  Staaten.

durch  deren  eigene  Agenten  könnte  unter  denselben  Gesichtspunkt
fallen.  Auch  antichretische  Verpfändungen  sind  vorgekonmmen.
3.  Die  Bestellung  von  Staatsdienstbarkeiten.  Dieser  in  der
Staatspraxis  wichtigste  Fall  bedarf  einer  abgesonderten  Darstellung.

1)  S.  Martens,  N.  R.  G.  Zme  Serie,  III,  272  und  Hollan  d,  The  Europenn
Concert  in  the  Eastern  question,  S.  354.

:)  Martens,  N.  R.  G  Zme  Sbrie,  IV,  422.  —  Holland,  E.  Concert  in
the  Eastern  question,  S.  356.

3)  Es  verblieb  nicht  bei  der  „Administration“.  Neben  ihr  entwickelte  sich  für
Oesterreich  ein  Gesetzgebungsrecht,  Militärhoheit,  Truppenaushebung  u.  a.  m.  Ein
auf  Oesterreichischer  Grundlage  ruhendes  Strafgesetzbuch  für  Verbrechen  und  Ver.
gehen  ward  1881  eingeführt  S.  auch  die  Sammlung  der  seit  1878  in  Bosnien
und  Herzegowina  publicirten  Gesetze  (Wien  1882).

4)  Angesichts  der  Ungewöhnlichkeit  solcher  Verhältnisse  ist  es  begreiflich,  daß  die
Meinungen  unter  den  Publicisten  über  deren  Rechtscharakter  sehr  getheilt  find.  Abweichend
  von  der  im  Text  vertretenen  Auffassung  nimmt  Jellinek,  S.  113  effective
Souveränetät  des  Sultans  an.  Bluntschli  (Revue  de  Droit  lot.  XI,  413)  construirt
  sogar  das  Dasein  eines  irgendwie  neugearteten  Staates.  S.  auch  Neumann
(ebendaselbst  S.  38).  Der  Vergleich  mit  dem  Fürstenthum  Waldeck  und  seinem
1877  erneuerten  „Accessionsvertrage“,  wonach  die  gesammte  „Administration“  an
Preußen  üÜbertragen  wird,  trifft  sicherlich  nicht  zu;  denn  dieser  Vertrag  ist  auf  zehnjährige
  Fristen  berechnet.  Auch  ist  Waldeck  im  völkerrechtlichen  Sinne  kein  souveräner
Staat  wie  die  Türkei.  —  Ausführliche  Erörterungen  bei  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht
  I,  §  96.  —  Eine  juristische  Prüfung  dieser  Verhältnisse  kann  jedoch  nur  zu
negativen  Resultaten  führen:  Es  handelt  sich  um  ein  politisches  Interimisticum,  bei
dem  Recht  und  Thatsache  im  Widerspruch  stehen.

8  52.
Internationale  Staatsdienstbarkeiten.

Literatur:  Moser,  Nachbarliches  Staatsrecht,  S.  239ff.  —  Gönner,  Entwickelung
  des  Begriffs  und  der  Grundsätze  der  Deutschen  Staatsdienstbarkeiten,  Erlangen
  1808.  —  Klüber,  Europäisches  Völkerrecht,  5  137.  —  Heffter,  Völkerrecht,
  §  43.  —  G.  v.  Martens,  Völkerrecht,  §  111.  —  Bluntschli,  Modernes
  Völkerrecht,  §  353  f.  —  Hartmann,  Institutionen  des  praktischen
Völkerrechts,  §9  62.  —  v.  Bulmerincgq,  Völkerrecht,  8  49.  —  F.  v.  Martens,
  Völkerrecht  I,  5  95.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  II,  8  834  ff.

Eine  völkerrechtliche  Staatsdienstbarkeit  ist  dann  gegeben,  wenn
die  Gebietshoheitsrechte  eines  souveränen  Staates  zu  Gunsten  eines  einzelnen
anderen  Staates  oder  mehrerer  anderer  Staaten  dauernd  in  der  Weise  beschränkt
  sind,  daß  innerhalb  des  gleichsam  dienstbaren  Gebietes  an  sich  berech-