Internationale  Staatsdienstbarkeiten.  247

tigte  Verfügungen  der  Staatsgewalt  über  ihren  Grund  und  Boden  unzulässig
oder  an  sich  unzulässige  Verfügungen  einer  fremden  Regierung  zulässig  gemacht
werden.  1)  Analog  können  diese  Verhältnisse  auch  auf  die  Stellung  halbsouveräner
  Staaten  zu  einander  oder  auch  zu  ihrem  Suzerän  übertragen
werden.  Dagegen  bleibt  die  Anwendbarkeit  des  international-rechtlichen  Servitutenbegriffes
  von  den  Beziehungen  der  bundesstaatlichen  Mitglieder  zu
einander  ausgeschlossen.

Der  Begriff  der  Staatsdienstbarkeiten  (servitutes  juris  gentium)  2)  knüpft
zunächst  an  denjenigen  der  privatrechtlichen  Prädialservituten  an.  Man  hat  sich
demgemäß  ein  territorium  dominans  und  ein  territorium  serviens  vorzustellen,
ohne  sich  jedoch  dabei  an  das  Erforderniß  der  Vicinität  zu  binden.  Jedenfalls
  kommt  auf  die  Trennung  zweier  solcher  Staatsgebiete  durch  das  Weltmeer
  nichts  an.  Im  Uebrigen  sind  die  Analogien  des  Privatrechts  nur  mit
großer  Vorsicht  herbeizuziehen.  Von  Personalservituten  der  Staatsgewalten
in  ihrem  wechselseitigen  Verhalten  kann  ohnehin  nicht  die  Rede  sein,  weil
es  ein  natürliches  Lebensende  der  Staatsgewalten  im  juristischen  Sinne
nicht  giebt.

Der  Begriff  der  völkerrechtlichen  Staatsdienstbarkeit  bedarf  in  doppelter
Richtung  einer  genaueren  Begränzung:  Einmal  gegenüber  den  rein  obligatorischen
Staatsvertragspflichten  und  sodann  gegenüber  denjenigen  Beschränkungen,
welche  unmittelbar  aus  dem  Verkehrsprinzip  der  völkerrechtlichen  Verkehrsgemeinschaft
  für  alle  gleichartig  beschaffenen  Staatsgebietstheile  z.  B.  Küstenstriche
  gewohnheitsrechtlich  abgeleitet  werden.  In  letzterer  Hinsicht  ist  daher  die
Aufstellung  sogenannter  Legalservituten  (servitutes  juris  gentium  naturales)
zu  beanstanden,  wie  bereits  von  Klüber  geschah.8)

Gegenüber  den  rein  obligatorischen  Rechtsverhältnissen  muß  die  Gränzscheide
  der  Staatsdienstbarkeiten  in  der  Weise  gezogen  werden,  daß  diese  nicht
an  zeitliche  Clauseln  gebunden  sein  dürfen,  sondern  ein  von  der  Fortdauer  der
sie  begründenden  Verträge  unabhängiges  Dasein  erlangt  haben  müssen.  Die
Gründe,  aus  denen  ein  solche  Servituten  schaffender  Staatsvertrag  einseitig
aufgehoben  werden  kann,  sind  daher  nicht  gleichzeitig  auch  Gründe  der  Aufhebung
  für  das  aus  ihnen  hervorgegangene  Dienstbarkeitsverhältniß.  Immerhin
muß  anerkannt  werden,  daß  es  Rechtsverhältnisse  zweifelhafter  Art  giebt.  Die
Neutralisirung  gewisser  Gebietstheile  eines  souveränen  Staates,  wie  der
ehemals  an  die  Schweiz  angränzenden  Provinzen  von  Savoyen  (Chablais
und  Faucigny),  der  Pontischen  Küstengebiete  durch  den  Pariser  Frieden
von  1856  oder  die  Montenegro  1878  auferlegte  Interdiction,  eine  Kriegsflagge
  zu  führen,  können  möglicherweise  als  obligatorische,  dem  Wechsel  der
Zeitumstände  anzupassende  Rechtsverhältnisse  aufgefaßt  werden  (wie  von  Rußland
  während  des  Deutsch-Französischen  Krieges  geschah)  oder  als  dauernd  auf
gewisse  Land=  oder  Küstenstrecken  gelegte  Beschränkungen  der  Gebietshoheit
erscheinen,  wobei  dem  gleichsam  dienenden  Staatsgebiet,  zwar  nicht  bloß  einzelne,
  aber  doch  auch  nicht  alle  Völkerrechtssubjecte  als  dominirende  gegenüber-