248  Das  Landgebiet  der  Staaten.

stehen.  Ob  an  dem  Meeresboden  durch  Kabellegung  von  Seiten  einzelner
Regierungen  oder  an  Kültenstrecken  durch  Herstellung  von  Telegraphenlinien
ein  Servitutrecht  geschaffen  werden  könnte,  ist  eine  Frage,  die  wiederum  verneint
  werden  müßte,  wenn  man  sich  nur  an  die  Analogie  des  Privatrechts
halten  wollte.  Damit  ist  aber  nicht  gesagt,  daß  solche  Anstalten  schutzlos  gelassen
  werden  müßten.  Auch  ohne  vorangegangene  Occupation  kann  staatenloses
  Gebiet  der  Erdoberfläche  von  jedem  Staate  für  den  eigenen  Gebrauch
oder  für  die  Gesammtheit  der  Nationen  nutzbar  gemacht  werden.  Keinekfalls
können  Theile  der  offenen  Seefläche  mit  Servituten  belegt  werden.")

Aus  dem  Gesagten  ergiebt  sich  auch  der  Entstehungsgrund  der  Staatsdienstbarkeiten:
  Derselbe  ist  zuvörderst  A.  Einräumung  auf  Grund  eines
gültig  zu  Stande  kommenden  Staatsvertrages,  ohne  daß  Ouasitradition
des  Servitutrechts  im  Sinne  des  Römischen  Civilrechts  hinzuzukommen  brauchte.
B.  Auferlegung  an  eine  durch  die  vertragschließenden  Mächte,  wie  im  Falle
der  neuen  Balkanstaaten,  geschaffene  oder  doch  anerkannte  souveräne  Gewalt
(gleichsam  im  Wege  eines  Quasicontractes).  C.  Stillschweigende,  fortgesetzte
  Duldung  der  Vornahme  von  Gebietshoheitsacten  von  Seiten  einer
fremden  Regierung,  insofern  solche  ohne  Gewaltanwendung  oder  Drohung  vor
sich  gingen,  die  Duldung  also  eine  Anerkennung  in  sich  schließt.!)  Man  wird
in  dieser  Hinsicht  davon  ausgehen,  daß  der  Einräumungswille  nicht  nothwendiger
  Weise  in  Vertragsurkunden  constatirt  zu  werden  braucht.  Auf  die
Unveränderlichkeit  des  Besitzstandes  dürfte  nicht  dasjenige  Gewicht  zu  legen
sein,  das  ältere  Theoretiker  (Heffter)  ihr  beimessen.)  D.  Einseitige
Verleihung  eines  Rechts  durch  den  Willen  des  sein  Gebiet  selbst  beschränkenden
  Staates.

Was  den  Inhalt  der  Staatsdienstbarkeiten  anbelangt,  so  unterscheidet
die  Doctrin  herkömmlicher  Weise  affirmative  und  negative  Serwituten,  je
nachdem  es  auf  Machterweiterung  durch  Handlungen  einer  auswärtigen  Staatsgewalt
  oder  auf  Machtverringerung  einer  inländischen  Regierung  durch  vie
Pflicht  zu  Unterlassungen  ankommt.')  Beide  Gesichtspunkte  können  freilich
zusammentreffen,  so  daß  mit  jener  theoretischen  Unterscheidung  nicht  viel  gewonnen
  ist.  Von  besonderer  praktischer  Wichtigkeit  sind:

1.  Militärdienstbarkeiten,  welche  begriffsmäßig  immer  nur  durch
die  höchste  Staatsgewalt  oder  deren  Organe  ausgeübt  werden  könmen.
So  die  militärischen  Durchzugsgerechtsame  durch  fremdes  Gebiet
in  Friedenzeiten  (Recht  der  Etappenstraße),  deren  Modalitäten
durch  besondere  Verträge  geregelt  zu  sein  pflegen.  Ferner  die  Besatzungsgerechtsame
  an  festen  oder  offenen  Plätzen  in  fremdem
Staatsgebiet  und  endlich  in  negativer  Richtung  die  Dienstbarkeit  der
Nichtbefestigung  gewisser  Gränzstriche,  während  die  in  neueren
Verträgen  öfters  stipulirte  Entfestigung  von  Waffenplätzen  als  rein
obligatorisches  Verhältniß  unter  den  Contrahenten  angesehen  werden
muß.  Selbstverständlich  sind  neutralisirte  Staatsgebiete  von  Hause