Internationale  Staatsdienstbarkeiten.  249

aus  von  der  Möglichkeit,  in  Friedenszeiten  Durchgangsgerechtsame
andern  Mächten  zu  gewähren,  durchaus  eximirt.)

2.  Gerechtsame  der  Anlage  von  Verkehrsanstalten  als  da  sind:  Eisenbahnbauten,
  telegraphische  Veranstaltungen  oder  Kanalbauten,
  zumal  interoceanischer  Art,  ohne  weitere  Unterscheidung,
ob  die  Herstellung  neuer  Verkehrswege  und  Verkehrsmittel  durch
ausländische  Regierungen  direct  oder  in  ihrem  Auftrage  und  durch
subventionirte  Gesellschaften  erfolgt.  In  diesem  Sinne  stipulirte  der
Berliner  Tractat  die  Durchführung  bestimmter  Eisenbahnbauten  durch
die  Balkanstaaten.?

3.  Volkswirthschaftliche  Staatsdien  stbarkeiten,  bestimmt  für
den  wirthschaftlichen  Nutzen  fremder  Staatsangehöriger  und  folglich
für  die  Ausübung  der  Gerechtsame  durch  Privatpersonen.  Dahin  gehören
  in  vorderster  Reihe  die  Fischereigerechtsame  in  fremden
Küstengewässern  oder  die  Ausübung  der  zur  Fischerei  gehörigen  Verrichtungen
  auf  fremden  Küsten.  Die  alten  Streitfragen,  betreffend
die  Berechtigung  Nordamerikanischer  und  Französischer  Seefischer  in
den  Gewässern  von  Neu-Fundland  lassen  die  Wichtigkeit  derartiger
Staatsservituten  deutlich  erkennen.  10)  Auch  Servituten  der  Holzund
  Waldberechtigung,  der  Viehweiden,  der  Wasserleitung  können
einen  internationalen  Charakter  zwischen  benachbarten  Staaten  annehmen.
  Der  Billigkeit  entspricht  die  Regel,  daß  solche  wirthschaftliche
  Berechtigungen  auf  fremdem  Boden  schonend  ausgeübt  werden
und  niemals  das  eigene  Bedürfniß  der  zunächst  betheiligten  Grundeigenthümer
  beeinträchtigen  dürfen.  Im  Collisionsfalle  muß  das
wirthschaftliche  Nutzungsrecht  des  dienstbaren  Staatsgebiets  als  das
stärkere  gelten;  auch  sollte  es  von  vornherein  zulässig  gemacht  werden,
solche  internationale  Staatsservituten  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  rückgängig  zu  machen,  wenn  ein  unparteiisches  Schiedsgericht
die  Zahlung  einer  angemessenen  Entschädigung  an  den  Berechtigten
gewährleistet.  Sicher  ist,  daß  ausübungsberechtigte  Ausländer,  als
Kategorien  genommen,  aus  wirthschaftlich  dienstbaren  Gebieten  nicht
ausgewiesen  werden  dürfen.  Doch  unterstehen  sie  den  Staatsgesetzen
G.  B.  dem  Verbot  des  Waffentragens).

4.  Endlich  können  Staatsdienstbarkeiten  gemischten  Inhalts
umterschieden  werden.  Dahin  gehört  beispielsweise  die  Berechtigung,
auf  fremden  Küsten  oder  in  fremden  Häfen  Kohlendepots  anzulegen
  oder  zu  unterhalten.  Nach  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen
  Falles  können  hier  ökonomische  Verkehrszwecke  oder  Interessen
der  Kriegsmarine  in  Frage  stehen.  1)

Ob  militärische  Servituten  die  Neutralität  des  dienenden  Grundstückes
gegenüber  einem  nicht  gleich  berechtigten  Belligerenten  in  Frage  stellen  würden,
kunn  zweifelhaft  erscheinen.  Richtig  dürfte  sein,  daß  die  Ausübung  wirth-