250  Das  Landgebiet  der  Staaten.

schaftlicher  Servitutrechte  dem  Belligerenten  auch  während  der  Kriegszeit  freigelassen
  werden  muß.  Während  des  Krieges  fortgesetzte  Nutzung  wirthschaftlicher
  Staatsdienstbarkeiten  darf  also  nicht  als  Verletzung  der  Neutralität  zum
Nachtheile  der  Gebietshoheit  neutraler  Staaten  gedeutet  werden.

Beendigt  und  aufgehoben  werden  Staatsdienstbarkeiten  in  Gemäßheit
der  allgemeinen  Rechtsregeln,  bei  deren  Anwendung  es  von  Wichtigkeit  wird,
im  Voraus  festzustellen,  ob  bei  vertragsmäßiger  Begründung  einer  Gebietshoheitsbeschränkung
  die  Absicht  der  Contrahenten  darauf  gerichtet  war,  ein  nur
obligatorisches  Verhältniß  oder  eine  reale  Belastung  dienstbar  gemachter  Gebietstheile
  herbeizuführen.  Folgt  nach  geschehener  Begründung  der  Staatsdienstbarkeit
  (welche  Bezeichnung  in  Vertragsurkunden  thunlichst  vermieden
wird)  der  Abschluß  eines  ihre  Ausübungsweise  regulirenden  Vertrages,
so  würde  nach  geschehener  Aufhebung  dieses  Staatsvertrages  die  Servitut  damit
  noch  nicht  gleichzeitig  beendigt,  wohl  aber  hinsichtlich  ihrer  Ausübung  fuspendirt
  werden  können.  Ob  Serritutrechte  durch  Ausbruch  des  Krieges  zwischen
den  betheiligten  Staaten  ipso  jure  aufgehoben  werden,  hängt  von  der  Vorfrage
  ab,  welcher  Einfluß  dem  Kriegsausbruch  auf  die  bestehenden  Vertragsverhältnisse
  zukomme.  Grundsätzlich  würde  die  Annahme  wohl  richtiger  sein,
daß  Servitutrechte  dann  bestehen  bleiben,  wenn  im  erfolgten  Friedensschluß
nichts  anderes  bestimmt  ist  und  die  territorialen  Verhältnisse  der  ehemaligen
Belligerenten  keinerlei  Aenderung  erfahren.

Nach  denselben  allgemeinen  Gesichtspunkten  regelt  sich  auch  die  Aufhebung
der  Servitutrechte  durch  sog.  Con  solidation,  d.  h.  durch  Vereinigung  des
territorlum  serviens  und  des  territorium  dominans  unter  einer  und  derselben
einheitlichen  Staatsgewalt,  also  durch  den  Act  der  Incorporation.  Ob  eine
ehemalige,  völkerrechtliche  Dienstbarkeit  noch  als  quasi  öffentlich  rechtliche  an
den  in  Betracht  kommenden  Privatgrundstücken  fortbestehen  kann,  wird  nach
den  Grundsätzen  des  Staatsrechts  zu  beurtheilen  sein.  Keinerlei  Consolidation
wird  durch  Personalunion  der  betheiligten  Gebiete  herbeigeführt.  Wie  es  mit
der  Realunion  in  dieser  Hinsicht  oder  mit  Conföderationen  zu  halten  sei,
durch  welche  ein  Bundesstaat  begründet  wird,  muß  sich  nach  den  die  Staatenverträge
  constituirenden  Grundverträgen  oder  nach  begleitenden  Garantieverträgen
  richten.  Eine  allgemeine  Regel  läßt  sich  nicht  aufstellen.

Keine  Aufhebung  wird  durch  einen  einfachen  Herrschaftswechsel  in  den
betheiligten  Staatsgebieten  herbeigeführt.  12)  Diese  Regel  gilt  auch  dann,  wenn
ein  halbsouverän  gewesenes  Staatsgebiet  als  dienendes  nachmals  souverän  wird.
Die  im  Vertrag  vom  20.  November  1815  stipulirte  Entfestigung  von  Hüningen,
  wobei  Preußen,  Frankreich,  Großbritannien,  Rußland,  Oesterreich
Contrahenten  waren,  muß  als  rechtlich  fortwirkend  noch  gegenwärtig  erachtet
werden,  obwohl  der  Hauptinterefsent,  d.  h.  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft
kein  direktes  Vertragsrecht  erlangt  hat  und  das  Deutsche  Reich,  als  die  den
Elsaß  beherrschende  Gewalt  als  Rechtsnachfolgerin  Preußens  kaum  angesehen
werden  kann.  13)