Internationale  Staatsdienstbarkeiten.  251

1)  Pradier-Fodéré  (II,  S.  397):  2Ce  sont  des  restrictions  conventionelles
et  perpétuelles  apportées  à  la  souveraineté  territoriale  dos  Etats  en  faveur
d’autres  Etats.

2)  Hartmann,  S.  179  braucht  den  ungeschickten  Ausdruck  Völkerdienstbarkeit.

3)  Ebenso  Bluntschli.  A.  M.  Heffter,  der  unbedenklich  die  privatrechtlichen
Vorschriften  des  Römischen  Rechts  anwenden  will.  Ein  besonderes  Nachbarrecht
zweier  Staaten,  unabhängig  von  Verträgen,  dürfte  schwerlich  zu  construiren  sein.
Jrrig  ist  auch,  daß  Hesffter  generell  die  Staatsservituten  als  Beschränkungen  der
Staatsgewalten  auffaßt  und  außerhalb  der  Gebietslehre  erörtert.  Die  Staatsgewalt
  ist  vielmehr  soweit  durch  Servituten  beschränkt,  als  sie  in  Hinsicht  der  Gebietshoheit
  eingeengt  wird.

4)  Die  mittelalterliche  Erhebung  von  Seezöllen  beruhte  auch  nicht  auf  dem
Servitutenbegriff,  sondern  auf  dem  fehlerhaften  Eigenthumsbegriff  und  seiner  Anwendung
  auf  Meerestheile.

5)  Twiss  (I,  §  130)  citirt  als  Präcedenzfall  die  von  den  Franzosen  in  Canada
  geduldete  Anlage  von  Forts  durch  die  Hudson's-Bay-Compagnie,  worauf  sich
die  Engländer  bei  den  Utrechter  Friedensverhandlungen  beriefen.

6)  Von  den  Neueren  auch  Bluntschli.  Unvordenklich  im  juristischen  Sinne  ist
dasjenige,  was  aus  alter  Zeit  stammt  und  wofür  ein  Anfangstermin  nicht  angegeben
werden  kann.

7)  Dasselbe  besagt  die  Unterscheidung  zwischen  activen  und  passiven  Servituten.
Klüber,  S.  154.

8)  Doch  bestanden  Etappenrechte  auf  der  Eisenbahnlinie  Basel-Constanz,  betreffend
das  Gebiet  des  Cantons  Schaffhausen.

9)  Auch  die  Unterhaltung  von  Postanstalten  Europäischer  Mächte  im  Gebiet  der
Türkei  dürfte  unter  den  Gesichtspunkt  einer  Servitut  zu  bringen  sein.  Ob  das
ehemalige  Postrecht  der  Fürsten  Thurn  und  Taxis  in  Deutschland  eine  Staatsdienstbarkeit
  darstellt,  war  streitig.  Bis  1806  konnten  die  Berechtigten  als  halbsouverän
  angesehen  werden.  S.  dagegen  Geffcken  (zu  Heffter,  S.  104).  —  Eine
internationale  Postalservitut  zu  Gunsten  Sachsens  stipulirte  die  Preußisch-Französische
  Convention  von  Elbing  (13.  October  1807)  in  Ausführung  des  Lilsiter  Friedens
  (Art.  16).  Verträge,  wodurch  auswärtigen  Regierungen  oder  gar  Gesellschaften  die
Administration  inländischer  Eisenbahnen  übertragen  wird,  begründen  keine  Servitut.

10)  Die  Canadisch-Englischen  Fischereirechte  kamen  im  Utrechter  Frieden  und  in
dem  Pariser  Friedensvertrage  (1763)  zur  Sprache  und  wurden  sodann  durch  die
Englisch-Amerikanische  Convention  von  1818  (s.  auch  Vertrag  vom  2.  August
1839)  geregelt.  Das  Nähere  bei  Phillimore  I,  §  195.  —  Die  letzten  Streitigkeiten
  erörtert  Al.  Bliss,  A  Review  of  the  Halifax  Fishery  Award,  Wasbington
  1878.  —  (Der  Vertrag  von  Washington  1871  stipulirte  ein  Schiedsgericht  für  die
Fischereistreitigkeiten  zwischen  Canada  und  der  Union.  Eine  Congreßacte  von  1878
verordnet  die  Zahlung  der  den  Unionsstaaten  auferlegten  Entschädigungssumme.)  —
Papers  relating  to  the  Treaty  of  Wasbington.  5  vol.  Wasbington  1872.

11)  Nicht  wenige  Autoren  (Bluntschli,  Pradier-Fodeéré  u.  A.)  vergessen,
daß  jede  Servitut  eine  Beschränkung,  nicht  der  Souveränetät  oder  der  Gesetzgebung,
sondern  eine  Beschränkung  der  Souveränetät  als  Gebietshoheit  darstellt.  Fehlerhaft
sind  daher  folgende  Verhältnisse  hierher  gezogen  worden:  Pobligation  de  laisser  des
Etrangers  s'etablir  sur  leurs  territoires  et  celle  de  ne  pas  rompre  les  relations