252  Das  Landgebiet  der  Staaten.

diplomatiques  avec  les  autres  Etats  et  de  ne  pas  s'isolor  (Prad.  II,  S.  390).
—  Dagegen  kann  die  Stipulation,  daß  Gränzdistricte  von  den  Landesangehörigen
nicht  bewohnt  werden  dürften,  als  Servitut  angesehen  werden.  Eine  Wüstlegung
des  rechten  Donauufers  vom  St.  Georgs-Canal  auf  eine  Entfernung  von  zwei  Stunden
  stipulirte  der  Friede  von  Adrianopel  (24.  September  1829)  zu  Ungunsten  der
Türkei.

12)  Ebenso  Heffter,  S.  108;  Pradier-Fodéèré  (S.  406),  der  aber  irrigerweise
  trotzdem  die  Servitut  mit  den  sie  schaffenden  Verträgen  enden  läßt.

13)  Nach  Klüber,  S.  157)  würden  Servituten  auch  durch  Ablauf  der  festgesetzten
  Zeit  beendigt  werden.  Richtiger  dürfte  wohl  anzunehmen  sein,  daß  Servituten
unter  Staaten  eine  Befristung  nicht  gestatten.  Bluntschli  (8  395)  verzeichnet  eine
gefährliche  Doctrin,  wenn  er  meint:  „Staatsdienstbarkeiten  gehen  unter,  wenn  sie  aufgehört
  haben,  mit  der  Entwickelung  des  Völkerrechts  verträglich  zu  sein“  Soll  das
dienende  Gebiet  Entwickelungstheorien  aufstellen?  Etwas  ähnliches  lieferte  das  Französische
  Decret  vom  28  October  1790  betreffend  die  Aufhebung  der  Rechte  Deutscher
Fürstenhäuser  im  Elsaß.

Drittes  Kapitel.

Erwerb  und  Verlust  des  Staatsgebietes.

8  33.
Uebersicht  über  die  Erwerbsgründe.

Literatur:  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  §  60.  —  A.  v.  Bulmerincgq  (bei
Marquardsen),  Völkerrecht,  §  47.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  1,  5  10ff.
—  E.  Ortolan,  Des  moyens  d'acquérir  le  domaine  international,  cap.  1ff.
—  Pradier-Fodeére,  Traité  II,  5  781ff.  —  E  Casanova,  Dir.  internas.
88—184.  —  Phillimore,  Comm.  1,  §  222  ff.  —  Ch.  Calvo,  Droit  International
  1,  §  210  ff.

Da  die  Völkerrechtssubjecte  nicht  als  unzerstörbare  Wesen  angesehen  werden
  dürfen,  sondern  den  historischen  Processen  der  Vergänglichkeit  unterliegen,
so  ergiebt  sich  schon  aus  dieser  Grundthatsache,  daß  in  noch  weit  höherem
Maße  Staatsgebiete  und  Staatsgränzen  veränderlich  sein  müssen.  Immerhin
gehört  es  zu  den  Merkmalen  des  modernen  Völkerrechts,  daß  die  Willensrichtung
  der  Nationen  Europäischen  Ursprungs  mehr,  als  in  früheren  Epochen
der  Fall  war,  einer  relativen  Beständigkeit  in  der  Formation  der  Staatsgebiete
  zugewendet  ist.  Das  sog.  Nationalitätsprincip,  nach  einer  Seite