Uebersicht  über  die  Erwerbsgründe.  253

hin  aggressiv  und  revolutionär,  hat  auch  eine  erhaltende  Tendenz,  insofern  es
willkürlichen  und  gewaltsamen  Gebietsveränderungen  sich  entgegenstellt  und  eine
Regel  sucht,  von  deren  Befolgung  man  (in  manchen  Fällen  mit  Recht,  in  anderen
  Fällen  mit  Unrecht)  einen  dauerhaften  Gebietsstand  erwartet.

Erwerb  und  Verlust  des  Gebietsrechtes  sind  entweder,  wie  auf
früher  unbewohnten  Theilen  der  Erdoberfläche,  Vorgänge,  die  mit  der  ersten
Entstehung  eines  Urstaates  selbst  zusammenhängen  und  erlangen  dann  ihre
völkerrechtliche  Qualität  durch  den  Act  der  Anerkennung  von  Seiten
bereits  bestehender  Regierungen.  Oder  Erwerb  und  Verlust  des  Gebietsrechtes
  vollziehen  sich  auf  der  bereits  bestehenden  territorialen  Bafis  einer  als  gegeben
  vorausgesetzten  Völkerrechtsgesellschaft,  wobei  zwei  Fälle  denkbar  sind:
1.  Ein  bereits  anerkannter  Staat  vergrößert  oder  verringert  sein  Gebiet  in
der  Weise,  daß  ein  partieller  Herrschaftswechsel  eintritt  oder  2.  so,  daß  er
herrenloses,  der  Aneignung  fähiges  Landgebiet  seiner  ausschließlichen  Herrschaft
  unterwirft.

Dabei  zeigt  sich,  daß  die  civilrechtlichen  Gründe  des  Eigenthumserwerbes
an  Grund  und  Boden  an  sich  noch  nicht  nothwendig  auch  völkerrechtliche  Gründe
des  Erwerbes  der  Gebietshoheit  oder  international  wirksamen  Gebietsrechtes
zu  sein  brauchen.  Ebenso  steht  fest,  daß  mit  dem  Eintreten  internationaler
politischer  Gebietsaneignung  noch  nichts  über  die  civilen  Rechtsfolgen  ausgesagt
  ist.

Die  völkerrechtliche  Wirkung  der  einzelnen  von  den  Staaten  gegeneinander
geltend  gemachten  Erwerbsgründe  setzt  überall  im  Allgemeinen  voraus:

1.  Daß  im  Sinne  des  Völkerrechts  nur  Staaten  Theile  der  Erdoberfläche
  zum  Zwecke  ihrer  politischen  Beherrschung  sich  aneignen  können.
Wie  das  Verhältniß  einzelner  Privatpersonen  oder  Staatsangehöriger
Europäischen  Urfsprungs,  die  sich  in  staatenlosen  Gebieten  niederlassen,
zu  den  von  ihnen  bebauten  Ländereien  aufzufassen  ist,  läßt  sich  aus
den  Normen  des  positiven  Völkerrechts  nicht  entnehmen.
Teder  souveräne  Staat  kann,  auch  wenn  er  (wie  Belgien)  neutralifirt
  ist,  z.  B.  in  überseeischen  Ländern  Gebiet  erwerben,  ohne  daß
daraus  freilich  die  gleiche  Qualität  der  Neutralität  dem  neuen  Gebiete
  zugesprochen  werden  müßte.  Ob  halbsouveräne  Staaten  ohne
Zustimmung  ihres  Suzeräns  neues  Gebiet  erwerben  können,  dürfte
zweifelhaft  sein.

2.  Daß  die  erworbenen  Gebietstheile  überhaupt  im  Sinne  des  Völkerrechts
  durch  einzelne  Staaten  beherrschbar  sind,  wovon  oben  in  Hinsicht
  des  Landgebiets  bereits  die  Rede  war.  Daraus  folgt  außerdem,
daß  solche  Theile  der  Erdoberfläche,  die  juristisch,  wie  die  Küstengewässer,
  nur  Pertinenzqualität  entweder  zum  Ocean  oder  zu  Küstenländern
  habe,  ohne  Erwerb  des  Küstenlandes  nicht  angeeignet  werden
  können.  Das  gleiche  gilt  von  Seestraßen,  die  zwischen  staatenlosen
  Ländern  gelegen  sind.