254  Das  Landgebiet  der  Staaten.

3.  Daß  die  auf  Erlangung  der  Gebietshoheit  gerichteten  Erwerbsacte,
nach  ihrer  Beschaffenheit  und  Form  nicht  nur  etwa  der  Verfassung
der  erwerbenden  Staaten,  sondern  auch  dem  jeweiligen  Rechtszustand
aller  andern  in  Verkehrsgemeinschaft  lebenden  Staaten  entsprechend
sein  müssen.  Angesichts  der  möglichen  Rechtsverschiedenheiten  kann
es  geschehen,  daß  ein  internationales  Besitzverhältniß  von  gewissen
Staaten  anerkannt,  von  anderen  dagegen  angefochten  wird.  Ebenso
ist  es  möglich,  daß  eine  ursprünglich  rechtswidrige  Gebietserwerbung
im  Verlaufe  der  Zeit  allmälig  anerkannt  wird.  Diese  Anerkennung,
die  ebenso  gut,  wie  in  Hinsicht  eines  Neustaates,  auch  eine  stillschweigende
  sein  kann,  hat  man  irriger  Weise  zuweilen  als  „Verjährung
  durch  unvordenklichen  Besitzstand“  angesehen.

Gründe  und  Formen  des  Gebietserwerbes  müssen  also  in  ihrer  Allgemeinheit
  anerkannte  sein.  Kein  Staat  kann  daher  vom  Gebietserwerbe  grundsätzlich
ausgeschlossen  werden,  keiner  in  dieser  Hinsicht  Privilegien  beanspruchen,  wie  ehemals
  Portugiesen  und  Spanier  nach  der  Entdeckung  der  neuen  Welt.  Dies
schließt  aber  nicht  aus,  daß  einzelne  Staaten  im  Wege  der  Vertragsschließung
sich  verpflichten,  von  dem  Erwerbe  bestimmt  bezeichneter  Gebiete  im  Interesse
des  Friedens  Abstand  zu  nehmen,  oder  Vorrechte  anderer  Staaten  in  Hinsicht
  der  Eventualität  eines  Gebietserwerbes  von  staatenlosen  Ländern  anerkennen.
  So  haben  neuerdings  in  den  westlichen  Gebieten  der  Südsee  England,
  Frankreich  und  Deutschland  auf  Occupation  gewisser,  näher  bezeichneter
Inselgruppen  verzichtet.  In  dieser  Hinsicht  ist  zu  bemerken,  daß  solche  Verzichtserklärungen
  immer  strict  auf  den  bestimmt  bezeichneten  einzelnen  Erwerbsgrund
  zu  beziehen  sind.  Ein  Verzicht  auf  Occupation  bedeutet  also  nicht  einen
Verzicht  auf  Erlangung  durch  Abtretung  von  Seiten  eines  dritten  Staates.

In  der  Lehre  von  den  völkerrechtlichen  Erwerbsgründen  ist  es  zunächst
von  hervorragender  Wichtigkeit,  kriegerische  und  friedliche  Staatenbeziehungen
zu  unterscheiden  und  die  Unterscheidung  beweglicher  Sachen  einerseits,  unbeweglicher
  Sachen  andererseits  überall  im  Auge  zu  behalten.  Da  das  Kriegsrecht
einer  besonderen  Darstellung  vorbehalten  bleibt,  so  scheidet  die  Erörterung  der
Kriegsbeute  hier  aus,  ebenso  die  Darstellung  der  Eigenthumsverwirkung
durch  Neutrale.  In  Beziehung  auf  Staatsgebiet  ist  hier  nur  zu  constatiren,
  daß  Confiscation  von  fremdem  Staatsgebiet  schlechthin  unmöglich  ist  und
kriegerische  Gewalt  gegen  den  Feind  während  eines  noch  fortdauernden  Kampfes
niemals  zum  Erwerbe,  sondern  nur  zu  vorübergehender  Beschränkung  des  Feindes
  in  der  Nutzung  fremden  Staatsgebietes  führen  kann.

Somit  sind  hier  nur  die  rein  friedlichen,  ohne  Voraussetzung  eines  Krieges
wirksamen  Erwerbsgründe  zu  besprechen.  Je  nach  ihrer  Natur  sind  diese  entweder
  originäre  und  einseitige,  also  lediglich  vom  Willen  des  erwerbenden
Staates  abhängige:  Occupation  und  Accession,  oder  sie  sind  derivative
  und  mehrseitige,  d.  h.  vom  Willen  mehrerer  Staatssubjecte  abhängige:
Abtretung  von  Staatsgebiet.!)