Erwerb  durch  Occupation.  A.  Im  Allgemeinen.  255

Von  einem  Gebietserwerb  durch  acquisitive  Verjährung  kann  so
lange  nicht  gesprochen  werden,  als  nicht  eine  bestimmte  Usucapionsfrist  durch
Berträge  oder  allgemeine  Anerkennung  im  Voraus  normirt  ist.  Für  die  Staatspraxis
  genügt  die  Erwähnung  der  Thatsache,  daß  die  Zulässigkeit  der  Verjährung
  von  der  Theorie  stets  bestritten  wurde.  Daß  sie  vom  Standpunkt  der
Zweckmäßigkeit  wünschenswerth,  mag  zugegeben  werden.)

Auch  für  den  Fruchterwerb  (Französisch  perception)  ist  kein  Raum  in  der
Lehre  vom  Erwerb  des  Staatsgebietes.  Selbstverständlich  gilt  aber  die
Regel,  daß  jeder  Staat  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  die  Personen  seiner
Stnatsangehörigen  auf  offener  See  und  in  wüsten  Gebieten  wirthschaftliche
Nutzungen  nach  freiem  Ermessen  ziehen  kann.  In  solchen  Fällen  handelt  es
sich  eben  um  Occupation  unbeweglicher  Sachen.  Und  andererseits  ist  anzuerkennen,
  daß  der  Erwerb  der  Gebietshoheit  über  wüste  Gebiete  noch  keineswegs
  einen  Anspruch  auf  Eigenthum  oder  Besitznahme  an  Bodenfrüchten  in  sich
schließt.

1)  Andere,  wie  Hartmann,  rechnen  das  Erbrecht  zu  den  Erwerbsarten.
Dagegen  ist  zu  bemerken,  daß  testamentarische  Verfügungen  völkerrechtlich  nach  den
Regeln  der  (bedingten)  Cession  zu  beurtheilen  sind;  das  gleiche  gilt  von  Erbverträgen.
  Von  einer  international  anerkannten  „Intestaterbfolge“  der  Staatsgewalten
  kann  ohnehin  keine  Rede  sein.  —  Pradier-Fodére  unterscheidet  vier  Erwerbsgrünbe:
  occupation,  cession,  convention,  conquete,  wogegen  zu  bemerken,
daß  cession  und  convention  nicht  neben  einander  gestellt  werden  können.  Conquête
ist  wiederum  entweder  Cession  (bei  Friedensschlüssen)  oder  occupation  (bei  Debellatio,
  durch  welche  ein  Gebiet  staatenlos  wird).

2)  Siehe  Pradier  II,  S.  381.  Vattel  II,  S.  132.  Unter  den  neueren  Befürwortern
  der  Verjährung  nimmt  Twiss  eine  eigenartige  Stellung  ein;  er  sieht  in  ihr
einen  ergänzenden  Titel  neben  der  Occupation  (I,  §  129).

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Erwerb  durch  Occupation.  A.  Im  Allgemeinen.

Literatur:  Klüber,  Europäisches  Völkerrecht,  §  125  ff.  —  Seffter,  Völkerrecht,
§  70.  —  Hartmann,  Institutionen  des  Völkerrechts,  g  61.  —  Bluntschli,
Modernes  Bölkerrecht,  §  276  ff.  —  v.  Holtzendorff,  Eroberungen  und  Eroberungsrecht.
  Berlin  1872.  —  v.  Bulmerincq  (in  Margquardsen's  Handbuch
  des  öffentlichen  Rechts  1,  2),  S.  282  ff.  —  v.  Stengel,  Die  staats=  und
völkerrechtliche  Stellung  der  Deutschen  Colonien  (1876)  S.  27ff.  —  F.  Lentner,
Das  internationale  Colonialrecht  im  XIX.  Jahrhundert.  Wien  1886  S.  31ff.
—  Geffcken,  L'Allemagne  et  la  question  coloniale  in  der  R.  D  I.  XVII,
S.  128ff.  —  E.  Ortolan,  Des  moyens  d'acquérir  le  domaine  international.
G.  37  ff.  —  6.  F.  de  Martens,  Précis  (1864)  I,  p.  129.  —  Tartarin,
Traité  de  Poccupation,  1873.  —  Ch.  Comte,  Traité  de  propriété.  —
F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  I.  5  90.  —  Phillimore,  Commentaries  1,