256  Das  Landgebiet  der  Staaten.

Kap.  12  (§  233ff.).  —  Tviss,  Law  of  Nations  I,  §  113ff.  —  Creasy,
The  colonial  Constitution  of  tbe  British  Empire,  1872.  —  Hall,  International
  Law,  §  32  ff.  —  Calvo,  Droit  International  l,  §  214.

Unter  den  Gründen  originären  Erwerbes  ist  derjenige  der  Occupation
grundsätzlich  allgemein  anerkannt.  Aber  die  nähere  Bestimmung  seiner  gegenständlichen
  Richtung  begegnete  von  jeher,  zumal  aber  seit  der  Entdeckung  der
neuen  Welt,  erheblichen  Schwierigkeiten,  weßhalb  gerade  diese  Materie  immer
durch  Zahl  und  Bedeutung  der  Streitfragen  ausgezeichnet  war.  Die  Bedin--gungen
  für  die  völkerrechtliche  Gültigkeit  einer  in  friedlicher  Weise  vollzogenen
  Occupation  sind  folgende:

1.  Gegenstand  der  Occupation  ist  nur  ein  herrenloses  d.  h.  staatenlooses,
  der  Herrschaft  und  Aneignung  fähiges  Gebiet,  also  regelmäßig
nur  Landgebiet  im  weiten  Sinne,  einschließlich  von  Binnengewässern,
und  angränzenden  Küsten  oder  Küstengewässern.  Der  Staat  findet  eine
Schranke  seines  räumlichen  Daseins  nur  an  der  Gränze  anderer  Staaten.
Nach  der  richtigen  Ansicht  darf  daher  nicht  gefordert  werden,  daß
das  occupirbare  Gebiet  gleichzeitig  auch  ein  völlig  unbewohntes,  menschenleeres
  sei.  1)  Anwesenheit  einzelner  fremder  Staatsangehöriger
oder  gar  wilder,  nomadifirender  Barbaren  darf  als  Hinderniß  der
(völkerrechtlichen)  Occupation  nicht  angesehen  werden.  Entstände  ein
Conflict  zwischen  neuen  Ankömmlingen,  als  Anhängern  eines  occupirenden
  Staates,  und  eingeborenen  Barbaren,  so  würde  derselbe  entweder
  mit  der  Vernichtung  oder  Unterjochung  wilder  Völkerschaften
oder  mit  Vertreibung  der  neuen  Ansiedler  endigen.  Fast  überall
weicht  im  Gange  der  Cultur  die  niedre  Gesittung  roher  Völker  höheren
  staatlichen  Lebensformen.  Auch  freiwillige  Abtretung  von  Raumflächen
  durch  wilde  Völkerstämme  oder  von  Häuptlingen  erscheint  in
der  Hauptsache  doch  nur  als  Scheingeschäft,  weil  den  dabei  betheiligten
  Barbaren  die  fundamentalen  Vorstellungen  von  Staat,
Gebiet,  Grundeigenthum  und  Hoheitsrecht  völlig  fehlen.))  Somit
bleibt  nur  die  Alternative:  Entweder  Occupation  staatenlosen,  aber
bereits  bewohnten  Urlandes  auszuschließen  und  damit  die  Quelle
höherer  Cultur  zu  verschütten  oder  seine  Zuflucht  zu  Scheingeschäften
und  Ausflüchten  manigfacher  Art  zu  nehmen,  um  einen  derivativen
Erwerbsact  zu  construiren.  Europäischen  Nationen  gegenüber  haben,
völkerrechtlich  genommen,  staatenlos  lebende  Wilde  ebensowenig  Handlungsfähigkeit,
  wie  in  civilrechtlicher  Hinsicht  Kinder  oder  Unmündige.
Völkerrechtliche  und  friedliche  Occupation  muß  also  auch  dann  als
vorhanden  angenommen  werden,  wenn  Eingeborene  sich  aus  Furcht
einfach  unterwerfen.  Indem  man  die  Unterwerfung  von  Barbaren
unter  die  Rechtsmacht  der  Occupation  zuläßt,  braucht  man  noch