Erwerb  durch  Occupation.  A.  Im  Allgemeinen.  257

nicht  Verfehmung  eingeborener  Völkerstämme  oder  Ausrottung  der
Wilden  zu  rechtfertigen.  Höher  gebildete  Völker  haben  die  Grundsätze
  der  internationalen  Moral  überall  zu  achten  und  müssen  anerkennen,
  daß  auch  Wilde  ein  natürliches  Recht  des  Daseins,  unabhängig
  von  Staatsgesetzen,  für  sich  in  Anspruch  nehmen  dürfen.
Entzieht  man  ihnen  die  altgewohnten,  vornehmlich  aus  Jagd  und
Fischfang  gewonnenen  Mittel  physischer  Lebenserhaltung,  so  entspringt
  daraus  auch  die  Pflicht,  ihnen  den  Uebergang  zu  andern
und  höhern  Stufen  wirthschaftlicher  Arbeit  allmälig  zu  ermöglichen.
Solche  Fälle  bedürsen  der  Zurückführung  auf  moralische  und  religiöse
  Vorschriften  gerade  aus  dem  Grunde,  weil  auf  die  ersten  Berührungen
  zwischen  hochgesitteten  Nationen  und  wilden  Völkerstämmen
überhaupt  kein  positives  Gesetz  angewendet  werden  kann.  Zwischen
der  Naturmacht  des  Vernichtungstriebes  bei  Urvölkern  und  den  Vernunftsforderungen
  der  sittlichen  Idee  bei  Culturvölkern  giebt  es  keine
juristischen  Vermittelungen.  Es  fragt  sich  immer,  was  und  wer  im
Verlaufe  thatsächlicher  Entwickelung  fich  als  der  Stärkere  erweist.  Für
das  positive  Völkerrecht  entscheidet  bei  der  Occupation  staatenloser
  Gebiete  nicht  das  Bedenken  einzelner  Philanthropen  zu  Gunsten
der  Barbarei,  sondern  die  welthistorische  Thatsache,  daß  Europäische
Nationen  im  auswärtigen  Verkehr  wechselseitig  sich  niemals  das  Recht
der  Occupation  an  staatenlosen  Gebieten  bestritten  haben.  Wenn  trotzdem
  in  allerneuester  Zeit  häufiger  als  früher  Unterwerfungsverträge
  mit  Häuptlingen  wilder  Völkerstämme  als  Titel  des  Gebietserwerbes
  systematisch  verwerthet  oder  vorgeschützt  werden,  so
geschieht  dies  zum  Zweck  der  Prävention  zwischen  mehreren  wirklich
  vorhandenen  oder  doch  vermutheten  Nebenbuhlern,  nicht  in  dem
Sinne,  als  sollte  behauptet  werden,  daß  Barbaren  die  intellectuellen
Vorbedingungen  der  Vertragsschließungsfähigkeit  oder  der  Gebietsverdußerung
  innewohnen.  Denn  die  Vorbedingung  jeglichen  Gebietserwerbes
  im  derivativen  Sinne  ist  das  Vorhandensein  festen  Wohnsitzes
  und  fester  Regierung,  woran  es  bei  den  Barbaren  fast  immer
  fehlt.

2.  Der  Occupationsfähigkeit  eines  Territoriums  muß  der  Wille
des  Occupanten  entsprechen,  Gebietshoheit  auf  die  Dauer
zu  erwerben.  Da  völkerrechtlicher  Gebietserwerb  mit  Privateigenthum
  an  Grund  und  Boden  nicht  identisch  ist,  so  schließt  auch  der
völkerrechtliche  Occupationswille  nicht  nothwendig  den  privatrechtlichen
  Occupationswillen  in  sich.  Nur  versteht  sich  von  selbst,  daß
der  völkerrechtliche  Occupant  nach  erlangter  Gebietshoheit  bestimmen
kann,  unter  welchen  Bedingungen  Grund  und  Boden  fernerhin  in
Privatbesitz  übergehen  kann.  Daß  Privatpersonen,  die  vor  definitiv

geordneter  Occupation  in  staatenlosen  Gebieten  den  Grund  bebauten,
Hüandiuch  des  Bölkerrechte  II.  17