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Das  Landgebiet  der  Staaten.

Anspruch  auf  rechtlichen  Schutz  haben,  ist  in  neueren  Colonialverträgen
  anerkannt.

.  Nur  anerkannte  Staaten  können  mit  völkerrechtlich  unanfechtbarer

  und  unmittelbar  eintretender  Wirkung  occupiren.
  Schreitet  eine  provisorische  Regierung  zur  Occupation,
so  wird  das  Geschehene  entweder  im  Falle  der  darauf  folgenden  Anerkennung
  dieser  neuen  Regierung  legalifirt  oder  im  Falle  der  Wiederherstellung
  der  legitimen  Regierung  als  nicht  geschehen  zu  erachten
sein,  so  daß  es  einer  Wiederholung  des  Occupationsactes  bedarf.
Noch  weit  weniger  könnten  Privatpersonen,  Privatgesellschaften  oder
gar  Seeräuber,  meuterische  Schiffsmannschaften  (wie  im  Falle  der
Bounty=  und  der  Pitcairn-Insel)  oder  aus  der  Verbannung
entsprungene  Verbrecher  für  sich  selbst  oder  eine  von  ihnen  später
zu  begründende  Regierung  occupiren,  womit  der  Fall  nicht  zu  verwechseln
  ist,  wenn  ein  Abenteurer  bei  wilden  Völkerstämmen  Macht
erlangt,  Gebiete  ordnet  und  einen  Staat  gründet.  Denn  in  diesem
Falle  handelt  es  sich  nicht  um  Occupation  durch  einen  vorhandenen
Staat,  sondern  um  Staatengründung.

.Da  der  Staat  in  entlegenen  Weltgegenden,  wo  die  Occupation  vor

sich  gehen  soll,  der  ständigen  und  präsenten  Regierungsbehörde  vorerst
  entbehrt,  so  bedarf  er,  um  erwerben  zu  können,  stellvertretender
Organe,  die  entweder  ausdrücklich  bevollmächtigt  sind  oder  im  internationalen
  Verkehr,  wie  Befehlshaber  auf  Kriegsschiffen,  präsumtive
Vollmacht  für  sich  haben.  Nimmt  eine  souveräne  Regierung  die
Cession  eines  von  ihren  Staatsangehörigen  durch  Occupation  herrenlosen
  Gebietes  erworbenen  Privatrechtstitels  an,  so  wird  darin
entweder  eine  öffentlich  rechtliche  Genehmigung  oder  nachträgliche
Anerkennung,  oder  eine  Ratification  in  dem  Sinne  gefunden  werden
können,  daß  ein  bisheriges  Privatrechtsverhältniß  zu  einer  öffentlich
rechtlichen  Herrschaft  umgestaltet  werden  soll.  Es  bedarf  aber  auch
in  diesem  Falle,  wie  in  allen  andern:

Einer  allgemein  erkennbaren,  also  öffentlichen  und  effectiven

  Besitzergreifungshandlung  von  herrenlosem  Gebiete,
  um  die  Absicht,  Gebietshoheit  oder  sog.  völkerrechtliches
  Staatseigenthum  zu  erwerben,  zu  documentiren.
Um  dies  Merkmal  festzustellen,  wird  es  wichtig,  in  negativer  Richtung
darauf  hinzuweisen,  daß  die  geschehene  Ausrüstung  von  Schiffen  in
der  erklärten  Absicht  wissenschaftlicher  Forschung,  die  Vermuthung
des  animus  rem  sibi  habendi  auch  dann  ausschließt,  wenn  die
Mannschaft  solcher  Expedition  an  unbewohnten  Küsten  landet.  Auch
Besitzergreifungshandlungen,  welche  vorsätzlich  verheimlicht  worden
sind,  entbehren  der  völkerrechtlichen  Wirkung  und  gestatten  keiner
Regierung,  sich  später  darauf  zu  berufen.  Selbst  die  Entsendung  von