Erwerb  durch  Occupation.  A.  Im  Allgemeinen.  259

Missionären  zu  Bekehrungszwecken,  worauf  die  Spanische  Regierung
sich  1885  in  der  Carolinenstreitfrage  beries,  kann  als  Ocrupationshandlung
  nicht  mehr  gelten,  wenn  es  die  Kirche  war,  die  Missionäre
aussendete.

Ungenügend  ist  ferner  die  einmalige  Errichtung  von  Hoheitszeichen  oder
Aukhissen  der  Flagge,  wenn  diese  völlig  unbewacht  blieben.?)  Was  dagegen  positio
  als  effective,  die  Gebietsansprüche  dritter  Staaten  ausschließende  Besitzergreifungshandlung
  anzusehen  ist,  das  läßt  sich  in  theoretischen  Formulirungen
oder  im  Wege  cagfuistischer  Aufzählung  nicht  erschöpfend  darstellen.  Die
Regel  ist  aber  die,  daß  auch  die  Ankündigung  der  Absicht,  von  einem  Tage  an
Besitz  ergreifen  zu  wollen,  oder,  wenn  dieser  Tag  der  Vergangenheit  angehört,
Befitz  ergriffen  zu  haben,  den  rechtlichen  Erfordernissen  der  Occupation  nicht
genügt.  Unter  allen  Umständen  muß  nämlich  die  Errichtung  entweder  maritimer
  Herrschaftsanstalten  (etwa  durch  Hafenanlagen,  Landungsbrücken,  Leuchtthürme),
  oder  die  Einsetzung  von  Gerichts  und  Verwaltungsbehörden,  oder
die  Stationirung  von  militärischen  Besatzungen  nach  außen  hin  erkennbar  geworden
  sein.  Das  Mindeste,  was  verlangt  werden  muß,  ist  ein  staatlich  d.  h.
von  Seiten  des  occupirenden  Staates  befohlener  oder  doch  autorisirter  Landungsact
  auf  den  nur  zur  See  erreichbaren  Landstrichen  und  die  Statio-=nirung
  irgend  einer  Behörde.  Zu  weit  würde  man  jedoch  gehen,  wenn
man  zur  Gültigkeit  der  Occupation  die  Entfaltung  größerer  militärischer  Streitkrafte
  verlangen  wollte.  Denn  zum  Wesen  der  Occupation  gehört  es
keineswegs,  daß  der  durch  sie  zu  vermittelnde  Rechtserwerb  jeder  Zeit  gegen
zukünftige  Ansechtungen  oder  gegen  jedermann  mit  ausreichender  Gewalt
behauptet  werden  kann.  Uebrigens  giebt  es  auch  mißlungene  Occupationsversuche.
  Wird  eine  zum  Zweck  der  Occupation  unternommene  Landung  von
eingeborenen  Wilden  verhindert  und  entfernt  sich  die  zurückgewiesene  Landungsmannschaft,
  um  sich  außerhalb  zu  verstärken,  so  sind  dritte  Staaten  nicht
verhindert,  in  der  offen  gebliebenen  Zwischenzeit  Erwerbshandlungen  zu  vollziehen.
  Zweifelhaft  kann  alsdann  werden,  ob  Occupation  im  e.  S.  oder  Eroberung
  anzunehmen  sein  würde,  wenn  nämlich  der  später  gekommene  Occupant
sich  im  Besitz  behauptet.

1)  Ebenso  Phillimore,  Bluntschli,  Stengel,  S.  27;  Lentner,  S.  15.
Der  alten  naturrechtlichen  Schule  entsprach  dagegen  die  Annahme  eines  vorstaatlichen
  Gesellschaftsrechts  der  Ureinwohner.  Vattel  verlangt  daher  un  pays  désert
  et  sans  mastre  (I,  1,  18).  —  Auch  Bulmerincg  behauptet,  die  gewaltthätige
  Festsetzung  selbst  eines  Culturstaates  in  Ländern  uncivilisirter  Völker  sei  unzuläsfig.


2)  Geradezu  monströs  erscheint  es,  wenn  eingeborene  Afrikanische  Fürsten  beispielsweise
  den  Deutschen  Ostafrikanischen  Gesellschaften  diejenigen  Rechte  abgetreten
haben  sollen,  die  den  Inhalt  der  „Deutschen  Landeshoheit“  ausmachen.  S.  darüber
Stengel,  S.  11.  Diese  Gesellschaft  ist  als  Commanditgesellschaft  in  die  Register

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