260  Das  Landgebiet  der  Staaten.

des  Berliner  Handelsgerichts  eingetragen  —  Der  Mißbrauch  der  Vertragsschließungssormen
  zur  Berhüllung  aller  dem  einen  oder  dem  anderen  Contrahenten  unverständlichen
  Absichten  findet  sich  bereits  seit  langer  Zeit  im  Kulihandel.

2)  Von  besonderer  Wichtigkeit  bleibt,  da  die  Spanischen  und  Portugiesischen  Anschauungen
  ebenso  veraltet  find,  wie  die  naturrechtliche  Doctrin,  in  der  Gegenwart
die  Englische  Praxis.  Phillimore:  The  mere  erection  of  crosses,  landmarks
and  inscriptious  is  ineffectual  for  acquiring  or  maintaining  an  exlusive  title
to  a  country,  of  wbich  no  real  use  is  made.-“

8  55.
B.  Die  Streitfragen  des  colonialen  Occupationsrechtes
im  Besonderen.

Literatur:  Eine  vergleichende  Rechtsgeschichte  der  modernen  Europäischen  Colonisation
  seit  der  Entdeckung  Amerikas  fehlt.  Viel  historisches  Material  enthält
aber:  Roscher  und  Jannasch,  Colonien,  Colonialpolitik  und  Auswanderung
3.  Aufl.,  1883.  —  Außerdem  vgl.  G.  v.  Martens,  Précis  du  droit  des  gens
II,  1,  38.  —  Heffter,  Völkerrecht,  5  151.  —  v.  Stengel,  Die  staats-  und
völkerrechtliche  Stellung  der  Deutschen  „Colonien“.  Berlin  1866.  —  F.  Lentner,
  Das  internationale  Occupationsrecht  Wien  1886  —  Leroy  Beaulieu,
  La  colonisation  ches  les  peuples  wodernes,  2.  ed.  Paris  1882.
—  Pradier-Fodéré,  Traité  II,  §  778ff  -  Ueber  die  Congoconferenz  und
die  Congoacte  s.  Protocoles  de  la  conférence  de  I’Afrique  occidentale  in
N.  R.  G.  des  Traités  (Martens  und  Hopf)  X,  200.  —  de  Neumann,  Elements
  du  droit  des  gens  moderne  Européen  (trad  de  de  Riedtmatten).  Paris
1886.  p  2956  ff.  —  Pbillimore,  Comm  II,  §  233  f.  —  Tviss,  Lawv  of
Nations  I,  5  122.  —  Wheaton,  Elements  (by  Lawrence)  II,  4,  S.  304  ff.

Die  Lehre  von  der  friedlichen  Occupation  herrenlosen  Gebietes  ist  reich
an  Streitfragen,  welche  die  Schicksale  der  Europäischen  Colonisationen  seit  der
Entdeckung  Amerikas  verrathen.  Spanien  und  Portugal  beanfpruchten  für
sich  Occupationsprivilegien  in  Beziehung  auf  die  durch  die  Auffindung
neuer  Seewege  erschlossenen  Territorien.1)  Nachdem  diese  Prätensionen  an
der  überlegenen  Macht  der  Holländer,  Engländer  und  Franzosen  gescheitert
waren,  erweiterte  sich  der  Kreis  colonisirender  Seemächte;  aber  das  Occupationsrecht
  blieb  im  Banne  der  Seeherrschaftsgelüste  stecken,  so  daß  jede  Macht
zunächst  ihre  eigenen  maritimen  Herrschaftsinteressen  walten  ließ  und  in  Friedensschlüssen
  darauf  Bedacht  nahm,  auch  fremde  Colonien  unter  Durchbrechung
ihres  Zusammenhanges  mit  dem  Mutterlande  sich  anzueignen.  Interessen  der
allgemeinen  Cultur  wurden  zurückgesetzt  hinter  eigennützigen  Interessen  solcher
Staaten,  die  auch  an  noch  nicht  occupirten  Territorien  unter  Berufung  auf
ihren  sog.  Machtbereich  für  alle  Zukunft  Aneignungsvorrechte  sich  zu  erhalten
  bemüht  waren.)