Die  Streitfragen  des  colonialen  Occupationsrechtes  im  Besonderen.  261

Diefen  Herrschaftsrichtungen,  die  sich  auch  auf  wirthschaftlichem  Gebiete
  der  Handelspolitik  durch  Ausbeutung  der  Colonien  ausprägten,  entstammen
  zahlreiche  Streitfragen,  deren  kritische  Prüfung  ohne  Verweisung  auf
ihren  politischen  Hintergrund  gar  nicht  möglich  wäre.  Denn  das  Grundwesen
aller  alten  Colonialrechtsstreitigkeiten  wurzelte  eben  darin,  daß  vorherrschend  gewordene
  Seemächte  je  nach  der  augenblicklich  gegebenen  Lage  der  Verhältnisse
die  Erfüllung  der  Occupationsbedingungen  sich  selbst  zu  erleichtern,  anderen
Staaten  jedoch  gleichzeitig  zu  erschweren  trachteten,  ein  Verfahren,  das  um  so
bequemer  war,  als  es  an  festen  Analogien  für  die  Occupation  unbeweglicher
Sachen  im  Privatrecht  fehlte.  Aus  diesen  Verhältnissen  erklärt  sich:

1.  Die  aus  der  Spanisch-Portugiefischen  Seeherrschaftsperiode  stammende
Berufung  auf  ein  sog.  Entdeckungsrecht  an  neuaufgefundenen
Ländern,  wonach  der  erste  Entdecker,  beziehungsweise  der  Staat,  dessen
Flagge  er  führt,  als  ipso  jure  Occupanten  angesehen  werden  sollten.)
Das  Droit  de  découverte  odber  Rigbt  of  discovery  ging  dann  auch
in  die  Englisch-Französische  Staatspraxis  Über.  Juristisch  gewürdigt,
hat  jedoch  Entdeckung  unbekannter  Landstriche  für  sich  allein  ebensowenig
  Erheblichkeit  wie  die  Auffindung  irgend  einer  beweglichen  res
nullius,  die  ein  Vorübergehender  liegen  läßt.  Unzweckmäßig  war
außerdem  die  Berufung  auf  das  sog.  Entdeckungsrecht  auch  deswegen,
weil  die  Entscheidung  über  Prioritätsansprüche  unter  verschiedenen
beinahe  gleichzeitigen  Entdeckungen  selten  zu  ermöglichen,  außerdem  auch
wirklich  gleichzeitige  Entdeckung  desselben  Landes  an  verschiedenen
Punkten  möglich  war.")  Das  Gegenstück  zu  dieser  Prätension,  die  das
Eigenthumsrecht  entweder  aus  der  Entdeckung  allein,  oder  doch  in
Verbindung  mit  der  Errichtung  symbolischer  Hoheitszeichen  oder  auf
Grund  einer  Proclamation  genügend  sein  ließ,  lieferte  dann  die
ebenso  unrichtige,  auch  noch  von  Ortolan  vertheidigte  Ansicht,  wonach
die  Occupation  erst  dann  vollzogen  sein  sollte,  wenn  zuvor  bestimmte
Culturarbeiten  der  Anpflanzung  oder  des  Ackerbaues  in  Wirksamkeit
  getreten  waren.

Da  die  Zweckbestimmungen  überseeischen  Gebietserwerbes  mittels
Occupation  sehr  verschiedene  sein  können,  z.  B.  machtpolitische  im
Hinblick  auf  eine  maritime  Interessen  sichernde  Befestigung,  handelspolitische
  in  der  Anlage  von  Factoreien,  kirchenpolitische  in  der  Unterstützung
  des  Missionswerkes,  so  wäre  es  schon  aus  diesem  Grunde
falsch,  den  Maßstab  agrarer  Colonisation  als  ausschließlichen  für
den  Erwerb  aller  üÜberseeischer  Besitzungen  durch  Occupation  hinstellen
  zu  wollen;  vorausgesetzt,  daß  man  dabei  den  Begriff  der  Colonien
  in  weitester  Form  nimmt,  ihn  also  auch  auf  überseeische  Militärstationirungen
  oder  Handelsfactoreien  bezieht.  Solche  Zweckbestimmungen
  oder  Beweggründe  find  aber  für  den  Rechtsbegriff  der
international  wirkenden  Occupation  durchaus  gleichgiltig.  Daher